ArbG Dortmund: Sittenwidriger Lohn im Discounthandel
Erstellt von RA-Felsmann am 4. August 2008
Das Arbeitsgericht Dortmund - 4 Ca 274/08 - hat einer Mitarbeiterin eines Textildiscounters einen um 3 Euro höheren Lohn als vertraglich vereinbart zugesprochen. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt, da ihr Lohn iHv. 5, 20 Euro deutlich vom geltenden Tariflohn abwich. Bei einer Abweichung von mehr als einem Drittel besteht ein Anspruch auf Zahlung des in dem Gebiet üblichen Lohnes.
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