OVG Lüneburg: Arbeitszeit für Feuerwehrleute und Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit
Erstellt von RA-Felsmann am 11. August 2008
Oberverwaltungsgericht Lüneburg - 5 LC 225/04 - hat entschieden, dass die Tätigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fällt. Daher darf ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst zugesprochen.
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