ArbG Berlin: Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung
Erstellt von RA-Felsmann am 17. August 2008
as Arbeitsgericht Berlin - 86 Ca 4035/07 - hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 AGG “vermuten” lassen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei freier Beweiswürdigung aus der Sicht einer objektiv verständigen Person der Schluss auf ein Handeln “wegen” eines Diskriminierungsmerkmals überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Nichteinstellung “wegen” des Geschlechts i.S.d. § 22 AGG liegt auch dann vor, wenn für die Nichteinstellung zugleich andere Gründe entscheidend waren. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass Tatsachen (”Indizien”) im Sinne des § 22 AGG schon dann “bewiesen”sind , wenn sie “überwiegend wahrscheinlich” gemacht sind.
Tags: AGG, Arbeitsrecht, Diskriminierung, Einstellungsdiskriminierung, SchadensersatzAbgelegt unter Arbeitsrecht | Keine Kommentare »



