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Altersdiskriminierende Stellenausschreibung kann von Betriebsrat angegriffen werden

Erstellt von RA-Felsmann am Montag 24. August 2009

Das Bundesarbeitsgericht – 1 ABR 47/08 – hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung die das Berufsjahr in dem sich der Bewerber befindet festlegt grundsätzlich geeignet ist gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Es lege aber – bei ausreichender Begründung – möglicherweise eine Rechtfertigung vor. Als einzige Begründung vorzubringen, dass es um die tarifliche Eingruppierung gehe sei allerdings als Rechtfertigung nicht ausreichend.

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 47/08 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. März 2008 – 9 TaBV 251/07 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/09 des Bundesarbeitsgerichts

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