Zwar könne gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG bei Neugründungen von Unternehmen eine befristete Beschäftigung ohne Sachgrund bis zu vier Jahren zulässig sein. Jedoch handele es sich bei der Firma T & M Museum und Marketing GmbH, bei der die geringfügig Beschäftigten angestellt waren, nicht um eine „Neugründung“, sondern um eine „Ausgründung“ aus der Stiftung. Auf diese finde die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 a TzBfG keine Anwendung, so dass es dort bei der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung bleibe. Ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben.
Quelle: Deutsches Anwaltsportal
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