Arbeitsgericht Berlin erklärt Befristung im Technikmuseum für unwirksam


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Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Befristung des Arbeitsverhältnisses von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die als Gästebetreuer im Technikmuseum tätig sind, und deren Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Befristung vier Jahre bestanden hat, für unwirksam erklärt (Az.: 26 Ca 19768/07).

Zwar könne gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG bei Neugründungen von Unternehmen eine befristete Beschäftigung ohne Sachgrund bis zu vier Jahren zulässig sein. Jedoch handele es sich bei der Firma T & M Museum und Marketing GmbH, bei der die geringfügig Beschäftigten angestellt waren, nicht um eine „Neugründung“, sondern um eine „Ausgründung“ aus der Stiftung. Auf diese finde die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 a TzBfG keine Anwendung, so dass es dort bei der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung bleibe. Ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben.

Quelle: Deutsches Anwaltsportal

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