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ArbG Berlin: Verdi darf ohne Vorlauffrist streiken

Erstellt von RA-Felsmann am Donnerstag 1. Mai 2008

Arbeitsgericht Berlin – 58 Ga 6014/08 – lässt Streikmaßnahme ohne Einhaltung einer Vorlauffrist von 24 Stunden zu
Das Arbeitsgericht Berlin hat am heutigen Tag eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) verboten worden war, Streikmaßnahmen bei der BVG ohne Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist durchzuführen. Derartige Streikmaßnahmen können daher ohne Vorankündigung erfolgen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass kurzfristig durchgeführte Streikmaßnahmen von dem verfassungsrechtlich geschützten Streikrecht umfasst seien. Einschränkungen des Streikrechtes seien nur möglich, wenn und soweit Rechtsgüter des Arbeitgebers oder am Arbeitskampf nicht beteiligter Dritter nach einer Interessenabwägung Vorrang beanspruchen könnten. Eine derartige Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Schützenswerte Belange der Arbeitgeberseite an der Einhaltung einer Vorlauffrist lägen nicht vor. Soweit die Interessen der Allgemeinheit durch kurzfristige Streikmaßnahmen betroffen seien, müssten diese zurückstehen. Die Bevölkerung könne sich auf derartige Streikmaßnahmen einstellen, weil der Arbeitskampf bei der BVG allgemein bekannt sei und ausreichende Möglichkeiten einer alternativen Beförderung bestünden.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Nach Pressemitteilung 14/08 vom 29. April 2008

Tags: Arbeitskampf, Arbeitsrecht, Streikrecht, Vorlauffrist

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