ArbG Berlin: Warnstreik bei der Lebenshilfe gGmbH
Erstellt von RA-Felsmann am Montag 13. Oktober 2008
Das Arbeitsgericht Berlin – 34 Ga 16372/08 – hat heute einen Antrag der Lebenshilfe gGmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (gew) verboten werden sollte, am heutigen Tag einen Warnstreik durchzuführen.
Die Lebenshilfe gGmbH betreut in ihren Einrichtungen behinderte Menschen. Sie ist bislang nicht tarifgebunden.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft streben den Abschluss eines Tarifvertrags mit der Lebenshilfe gGmbH an. Sie führen deshalb am heutigen Tag von 6:00 bis 22:00 Uhr einen Warnstreik in einer Behinderteneinrichtung in Neukölln durch.
Die Lebenshilfe gGmbH hat den Streik u.a. deshalb für unzulässig gehalten, weil die Versorgung der Bewohner der Einrichtung nicht gewährleistet werden könne. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die Gewerkschaften seien aufgrund ihrer Arbeitskampffreiheit zum Warnstreik berechtigt; die Lebenshilfe gGmbH sei in der Lage gewesen, die erforderliche Betreuung der Bewohner sicherzustellen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nach Pressemitteilung 35/08 – Arbeitsgericht Berlin, 34 Ga 16372/08
Tags: Arbeitsrecht, Streikrecht, Warnstreik


