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ArbG Franfurt a.M.: Bei Kündigung wegen Unterschlagung muss Arbeitgeber Verdacht nachweisen

Erstellt von RA-Felsmann am Dienstag 4. März 2008

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden – 16 Ca 2995/06, dass wenn ein Unter­neh­men einem Arbeit­neh­mer wegen Unter­schla­gung frist­los kündigt, die Firma den Ver­dacht konkret nach­wei­sen muss.

Der gekündigte Arbeitnehmer hatte in einem Fundbüro einer Fluggesellschaft gearbeitet. Der Arbeitnehmer hatte ein in einem Flugzeug liegen gebliebenes Handy an eine Bekannte herausgegeben. Der Arbeitgeber hatte daraufhin den Mitarbeiter einer verdächtigt und fristlos gekündigt.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht stellte sich heraus, dass die Bekannte nachweislich in dem Flugzeug mit geflogen war in dem das besagte Handy liegengeblieben war. Es schien daher durchaus möglich, dass eine Verwechslung vorlag. Das Gegenteil konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen.

Das Arbeitsgericht hat daher die Kündigung für unwirksam erklärt.

Tipp:
Wenn Sie wegen des Verdachts der Unterschlagung oder des Diebstahls gekündigt worden sind lohnt sich in den meisten Fällen eine Überprüfung und eine nachfolgende Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis der möglichen Straftat. Lassen Sie sich beraten.

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