Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts (Hervorhebungen durch den Autor):
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Inhaber eines Autoreparaturbetriebs zur Nachzahlung von mehr als 6.000,- € an einen von ihm beschäftigten KfZ-Mechatroniker verurteilt.
Nach bestandener Ausbildung wurde der Kläger zu einer monatlichen Nettovergütung von 800,- € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden übernommen. Bei den Steuerdaten des Klägers ergab sich hieraus eine Bruttovergütung von 1.034,98 €. Dies entspricht 55% des Tariflohnes, den der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte (EG 3 = 1.765,- € bei einer 36,5-Stunden-Woche). Nach Auffassung der Kammer sei eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig sei, könne für die Frage der Ortsüblichkeit auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden.
Urteil vom 24.7.2008 – 7 Ca 1177/08, nicht rechtskräftig
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