Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war im Zuge einer Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung die feste Altersgrenze von 65 Jahren auf 60 Jahre abgesenkt worden. Zum Ausgleich dafür war ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung sog. „Übergangsbezüge“ vorgesehen. Dies war nicht in der Versorgungsordnung, sondern in einer besonderen Richtlinie geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Eigenkündigung. Die Beklagte hat sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens geweigert, ihm „Übergangsbezüge“ ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf diese Leistung stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§ 1b BetrAVG) umfasste auch die sog. „Übergangsbezüge“. Bei ihnen handelt es sich nicht um eine Übergangsversorgung, die dazu dient, die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis zu überbrücken. Denn die „Übergangsbezüge“ waren erst mit Beginn des Ruhestandes zu zahlen. Weshalb die Beklagte die zeitlich befristete zusätzliche Betriebsrente zusagte, spielt keine Rolle. Die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarte Verfallklausel ist deshalb nichtig (§ 17 Abs. 3 BetrAVG, § 134 BGB).
Nach Pressemitteilung Nr. 81/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. März 2007 – 3 Sa 1673/06 –
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