BAG: Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung


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Das Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 1061/06 – hat entschieden, dass es es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Anspruch auf die volle Betriebsrente erst dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer zu einer festgelegten Altersgrenze ausscheidet.


Die meisten Versorgungszusagen sehen die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort bestimmten festen Altersgrenze (Versorgungsfall) ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, gilt hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente § 2 BetrAVG. Auf den Grund des Ausscheidens kommt es nicht an. Nach Abs. 1 BetrAVG ist die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt.

Die Klage eines Versorgungsberechtigten hatte deshalb auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Streitfall sah die Versorgungsordnung vor, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 %, höchstens aber 20 % des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Der Kläger war nach über 25jähriger Beschäftigungszeit mit etwa 59 Jahren ausgeschieden. Er war – wie zahlreiche Arbeitnehmer bei vergleichbarer Situation – der Ansicht, dass ihm trotz vorzeitigen Ausscheidens die Höchstrente zusteht. Das ergibt sich aber weder aus der Versorgungsordnung noch aus § 2 BetrAVG.
Nach Pressemitteilung Nr. 71/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 17. September 2008 – 3 AZR 1061/06 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2006 – 10 Sa 544/06 B –

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