Kündigung wegen beleidigender Äußerung nicht rechtmäßig


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hattte in einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer als amtliche Tierärztin beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kreises mit Urteil vom 21.07.2009 zurückgewiesen (2 Sa 460/08) und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit Tierärztin fortbesteht, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei.

Die Arbeitnehmerin war seit 1993 als nebenberuflich angestellte amtliche Tierärztin tätig. Sie war in der Fleischbeschau in einem großen Schlachthof eingesetzt. Nachdem es dort wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Tierärztin und Mitarbeitern des Schlachthofes gekommen war, einigten sie und der Kreis sich auf einen Einsatz in einem anderen Schlachthof. Im Jahr 2008 teilte eine Praktikantin mit, die Tierärztin habe sich beleidigend und abfällig über ihren Vorgesetzten geäußert. Eine andere Tierärztin teilte mit, ihre Kollegin habe sich etwa ein Jahr zuvor über denselben Vorgesetzten abfällig geäußert und ihm unter anderem frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen. Die Tierärztin bestritt, diese Äußerungen so getan zu haben. Wegen dieser Äußerungen sprach der Kreis eine fristgemäße Kündigung zum 31.03.2009 aus. Er trug vor, der Vorgesetzte sei nicht mehr bereit, mit der Tierärztin zusammen zu arbeiten. Auch im Schlachthof sei ein Einsatz nicht mehr möglich.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Hiergegen legte der Kreis Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass die Kündigung sozialwidrig sei (§ 1 KSchG). Beleidigende und herabsetzende Äußerungen über Vorgesetzte seien zwar geeignet, eine Kündigung zu begründen. Es sei aber, sollten die Äußerungen so wie von der Arbeitgeberseite vorgetragen, gefallen sein, eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gelte für beide Fälle. Dabei sei auch die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Wenn der Vorgesetzte sich wegen der Äußerungen weigere, weiter mit der Klägerin zusammen zu arbeiten, müsse vor Ausspruch einer Kündigung zunächst versucht werden, ein klärendes Gespräch zwischen beiden zu vermitteln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 4/09 des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein vom 21.07.2009

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