LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT sind unzulässige Altersdiskriminierung
Erstellt von RA-Felsmann am Donnerstag 11. September 2008
Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte über die Klage eines beim Land Berlin beschäftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Vergütung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die für das 47. Lebensjahr in der gleichen Vergütungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kläger hatte sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage der Klage eines 39jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT, der im Lande Berlin über den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt, dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde.
Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Nach Pressemitteilung 32/08 zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg; 20 Sa 2244/07
Tags: - Tarifrecht, AGG, Arbeitsrecht, Diskriminierung, Gleichbehandlung, Tarifvertrag, Vergütung


