LAG Berlin: Kein Verbot von „Flash-Mob"- Aktionen im Arbeitskampf


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Das Landesarbeitsgericht Berlin – 5 Sa 967/08 – hat entschieden, dass sogenannte „Flash-Mob“- Aktionen ein zulässiges Mittel im Arbeitskampf sind. Dei Gewerkschaft verdi hatte Mitglieder dazu aufgerufen in bestreikten Betrieben z.B. den Kassenbereich zu blockieren.


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage die Berufung des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurückgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu so genannten „Flashmob“-Aktionen untersagt werden sollte, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.

Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt.

Sie seien nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.

Der Aufruf zu derartigen Aktionen sei auch nicht unangemessen in Abwägung mit den kollidierenden Rechtspositionen Dritter. Die in der Filiale tätigen Arbeitnehmer könnten erkennen, dass eine derartige Aktion sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen das jeweilige Mitgliedsunternehmen richte, weshalb sie nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt würden. Eigentumsverletzungen beabsichtigten die Aktionen nicht, weil in den Aufrufen explizit darauf hingewiesen werde, keine Frischwaren einzupacken. Das Recht des jeweiligen Mitgliedsunternehmens des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das nur ein Rahmenrecht sei, überwiege nicht das in Art. 9 Abs.3 GG geschützte Recht der Beklagten zur Auswahl der Kampfmittel im Arbeitskampf. Soweit der Kläger durch den Aufruf auch an Außenstehende besondere Exzessgefahren befürchte, seien diese gegenüber sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen nicht erheblich verstärkt, da die Gewerkschaft nur die Handy-Nummern von den Interessenten begehre, und bei Absendung der SMS zur Benachrichtigung über Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Aktion noch auswählen könne, wie viele und welche der Interessenten sie zu der Aktion tatsächlich einlade.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Nach Pressemitteilung 34/08 des LAG Berlin

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