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LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Drohungen nicht bestätigt

Erstellt von RA-Felsmann am Dienstag 26. August 2008

Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 5 Sa 240/08 – wurde heute die Berufungsverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren durchgeführt, in dem es schwerpunktmäßig um eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging.

Dem Kläger, der bei der Beklagten als Maschinenbauer tätig ist, wurde vorgeworfen, den Betriebsfrieden u. a. durch Äußerungen wie „hier fliegt alles in die Luft” und „wenn ich entlassen werde, dann bring ich alle um” derart gestört zu haben, dass ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde.

Zur Überprüfung dieser Vorwürfe hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute mehrere Zeugen vernommen. Diese konnten die angeblichen verbalen Drohungen nicht zweifelsfrei bestätigen. Da ansonsten keine weiteren Gründe vorlagen, die die streitbefangene Kündigung rechtfertigen konnten, wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht weiter fort.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 240/08, Urteil vom 21.08.2008 (noch nicht abgesetzt)
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 1469/07 v, Urteil vom 13.12.2007

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf

Tags: - Kündigung, Arbeitsrecht, Drohung, fristlos, Kündigung, Kündigungsschutzklage

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