LAG Hessen: Lebenspartnerschaft und betriebliche Altersversorgung


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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 8 Sa 1592/07 – kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Dies gelte auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Kläger von der Beklagten einen Witwergeldzuschuss verlangen kann. Der Kläger war der hinterbliebene Lebenspartner eines Mitarbeiters der Beklagten, der dort von 1980 bis 1998 gearbeitet hatte. Nach der im Unternehmen geltenden Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien“ erhielt der ausgeschiedene Mitarbeiter einen Pensionszuschuss von ca. € 350,00 im Monat. Im November 2001 begründeten der Kläger und der 2006 verstorbene frühere Arbeitnehmer der Beklagten vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft. Nach den maßgeblichen Pensionsrichtlinien wird ein „Witwen-/Witwergeldzuschuss“ u.a. nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet hat. Der Kläger vertrat in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Auffassung, der Arbeitgeber schulde ihm einen Zuschuss in Höhe von 60% des Pensionszuschusses, den sein verstorbener Lebenspartner bezogen habe. Lebenspartner seien wie Witwer oder Witwen zu behandeln. Dass die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung seines Lebenspartners begründet worden sei, liege allein daran, dass dies erst ab August 2001 mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich gewesen sei. Tatsächlich habe ihre Lebensgemeinschaft seit Oktober 1987 bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die von dem Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auch wenn zu Gunsten des Kläger angenommen werde, dass die Bestimmungen der Pensionsrichtlinien über den Witwen-/Witwergeldzuschuss auf Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend anzuwenden seien, könne der Kläger keinen Zuschuss verlangen, da die Partnerschaft erst nach der Pensionierung geschlossen worden sei.

Die Beschränkung einer Hinterbliebenenversorgung auf Hinterbliebene, zu denen eine familienrechtliche Beziehung vor Eintritt des Versorgungsfalls begründet wurde, sei nicht zu beanstanden. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu schaffen. Deshalb sei er auch berechtigt, sie von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch verstoße eine Beschränkung auf die Familienangehörigen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits vorhanden waren, gegen keine höherrangigen rechtlichen Regelungen oder Grundsätze. Durch die nach Eintritt des Versorgungsfalls begründete familienrechtliche Beziehung werde dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nichts genommen was ihm während des Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde, sondern es werde lediglich keine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers begründet.

Unerheblich sei, ob die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bereits in gleicher Weise und mit dem Willen, sich wie Lebenspartner zu verhalten und füreinander einzustehen, zusammengelebt haben. Die Pensionsrichtlinien setzten voraus, dass eine Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles begründet worden sei. Bei entsprechender Anwendung der Vorschrift auf Lebenspartner müsse die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG vor der Pensionierung des Versorgungsberechtigten erfolgt sein.

Für die rechtliche Bewertung komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger und der frühere Mitarbeiter der Beklagten nur durch eine fehlende gesetzliche Regelung gehindert gewesen seien, eine familienrechtliche Beziehung einzugehen und eine Lebenspartnerschaft begründet hätten, sobald dies rechtlich möglich gewesen ist.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz lege sich in keiner Weise eine Rückwirkung zu. Auch die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten Rechte und Pflichten beginnen erst mit der Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet eine rückwirkende Gleichstellung vorzunehmen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe.
Hess. LAG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 8 Sa 1592/07
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 – 15 Ca 320/07

Nach Pressemitteilung Nr. 16/08 des LAG Hessen vom 22. Dezember 2008

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