LAG Köln: Altersgrenzen bei betrieblichen Rentenanwartschaften und Europarecht


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Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage verlieren. Bis zum Jahr 2000 lag diese Grenze bei 35 Jahren. Ab 2009 wird sie auf 25 Jahre abgesenkt.

Das LAG Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, das der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 22.11.2005 (C-144/04 – Mangold) als ungeschriebenen Rechtssatz des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für gerechtfertigt gehalten, da sonst Arbeitgeber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet würden, Versorgungsanwartschaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe über 30 Jahre und mehr verwalten zu müssen. Auch würden jüngere Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch lange Zeit hätten, dies auszugleichen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Frage daher nicht unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Nach Pressemitteilung 2/08 des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 18.01.2008, Az. 11 Sa 1077/07

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