Das LAG Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, das der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 22.11.2005 (C-144/04 – Mangold) als ungeschriebenen Rechtssatz des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für gerechtfertigt gehalten, da sonst Arbeitgeber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet würden, Versorgungsanwartschaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe über 30 Jahre und mehr verwalten zu müssen. Auch würden jüngere Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch lange Zeit hätten, dies auszugleichen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Frage daher nicht unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Nach Pressemitteilung 2/08 des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 18.01.2008, Az. 11 Sa 1077/07
Sehr informativ. Vielen Dank!