LAG Mainz: Entfernung von Abmahnung aus Personalakte


,
Das Landesarbeitsgericht Mainz – 7 Sa 68/08 – hat entschieden, dass zu unbestimmte Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen sind da Sie das Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigen können. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Arbeitgeber mit einr ungenauen Abmahnung gegen seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten, die unter anderem eine Kinderklinik betreibt, als Oberärztin in der Pädiatrie beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18.02.2005, 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst), 17.05.2006 (Fieberkrampf – angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.), 20.06.2006 und 15.12.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin Abmahnungen. (…)

Die Beklagte hat die Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf – angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.) sowie jene vom 15.12.2006 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann der Arbeitnehmer, aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie in der Regel bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft. (…)

Diese Abmahnung enthält insoweit eine unrichtige Tatsachendarstellung, als die Beklagte rügt, die Klägerin habe bei einer EKG-Untersuchung der Patientin V. einen komplexen Herzfehler übersehen. Bei dem Ventrikelseptumdefekt (VSD), den die Klägerin anlässlich der Untersuchung vom 06.05.2006 unstreitig nicht festgestellt hat, handelt es sich nicht um einen komplexen Herzfehler. Dies ergibt sich aus dem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.05.2007:

„Soweit der Kläger auf Seite 2, dritter Absatz, den „komplexen Herzfehler“ anspricht, ist hierzu Folgendes anzumerken: Komplexe Herzfehler bestehen aus mehreren Einzelherzfehlern. Im Falle einer Fallot Tetralogie sind es vier. Einer davon ist der große VSD. Einer davon ist die Pulmonalstenose. Diese Pulmonalstenose hat sich jedoch erst später entwickelt. Dieser Umstand gehört mit zum Krankheitsbild. Ob AV-Kanal oder Fallot. Beide gehen mit einem großen VSD einher. Dieser hätte zumindest erkannt werden müssen. Der Klägerin wird angelastet, dass sie einen Herzfehler übersehen hat und schriftlich dokumentiert hat, dass kein struktureller Herzdefekt vorliege. Die weitere Vorgehensweise von Prof. Dr. T. in dieser Sache war korrekt.“

Mithin hat die Klägerin den Einzelherzfehler Ventrikelseptumdefekt bei ihrer Untersuchung nicht festgestellt. Weitere Einzelherzfehler wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Behandlung der Patientin im Klinikum R. erkannt und waren zum Zeitpunkt der Untersuchung des neugeborenen Kindes durch die Klägerin unstreitig noch nicht diagnostizierbar. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes macht es einen wesentlichen Unterschied, ob einem Arzt oder einer Ärztin angelastet wird, sie habe bei einer Ultraschalluntersuchung einen oder gleich mehrere Herzfehler übersehen. Letzteres deutet auf einen weit größeren Grad von Nachlässigkeit und auch auf eine Ungeeignetheit eines Arztes für derartige Diagnosen hin. Infolgedessen ist der inhaltlich unrichtige Vorwurf, die Klägerin habe einen komplexen Herzfehler, also mehrere Einzelherzfehler nicht erkannt, geeignet, diese in ihrem Fortkommen sowie ihrer Rechtstellung (spätere Kündigung, Arbeitszeugnis) zu beeinträchtigen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der Antwort auf die Frage, ob ein Einzelherzfehler oder ein komplexer Herzfehler, also die Kombination mehrerer Herzfehler übersehen wurde, nicht um eine Wertung, sondern eine reine Tatsachenfeststellung. Ausgehend von den medizinischen Feststellungen, die hier im Wesentlichen unstreitig sind, ging es lediglich um die Frage, ob mindestens zwei oder lediglich ein Herzfehler kurz nach der Geburt vorlagen. Bei der Beantwortung dieser Frage gibt es keinerlei Wertungsspielräume, so dass von einer Tatsachenfeststellung ausgegangen werden muss.

Da die hier von der Beklagten bei ihrer Abmahnungsrüge zugrunde gelegten Tatsachen unzutreffend sind, ist auch die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der Personalakte zu entfernen. (…)

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB