LAG Mainz: Lohnkürzungen besser schriftlich vereinbaren


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as Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 5 Sa 715/07 – hatte über die Wirksamkeit einer mündlich getroffenen Lohnkürzungsvereinbarung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren die Vereinbarung behauptet und der Arbeitnehmer deren bestehen bestritten. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber der eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abfasst – Warnfunktion – in grobem Maße seine Fürsorgepflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer verletzt.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe des der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Stundenentgelts sowie über den Inhalt einer von der Beklagten zu erstellenden Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist ab 1968 als Sanitär- und Heizungsinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist sprach- und hörgeschädigt; er ist zu 60 % anerkannter Schwerbehinderter. Bis einschließlich August 2005 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Vergütung auf der Basis eines Stundenlohnes von 12,86 € brutto. Seit September 2005 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch einen Bruttostundenlohn von 11,19 €.

Klagegegenstand ist die restliche Vergütung auf der Basis des früheren Stundenlohns von 12,86 € ab September 2005 bis einschließlich Juni 2007 in Höhe von insgesamt 6.580,07 € brutto.

Der Kläger hat vorgetragen,

entgegen der Darstellung der Beklagten sei zwischen den Parteien nicht rechtswirksam eine Lohnkürzung vereinbart worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157, 158 d. A.) Bezug genommen. (…)

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Prokurist X. der Beklagten habe am 10.08.2005 mündlich mit dem Kläger verabredet, dass dieser ab September 2005 nicht mehr als eigenständiger Monteur, sondern als Helfer dem Monteur W. zugeordnet werde mit einem nunmehr von da ab zu zahlenden Stundenlohn von 11,19 € brutto. Entsprechend dieser Vereinbarung werde der Kläger ab September 2005 als Helfer eingesetzt. Der Kläger habe die Lohnabrechnungen jeweils zum Monatsende erhalten und erstmals mit Schreiben vom 26.10.2006 Lohnrückstände geltend gemacht. Dieser Zeitablauf belege, dass die Parteien die genannte Vereinbarung tatsächlich getroffen hätten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Im Übrigen ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung, davon ausgegangen, dass der Kläger die Zahlung der geltend gemachten Lohnbeträge verlangen kann. Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht angenommen werden kann, dass eine rechtswirksame Lohnkürzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen ist. Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis Seite 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 161 – 165 d. A.) Bezug genommen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, nämlich einerseits der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die der Beklagten seit 1968 bekannt sind, sowie andererseits des aus Anlass eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens ausdrücklich durch Anwaltsschreiben an die Beklagte gerichteten Wunsches, alles arbeitsrechtlich Relevante den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitzuteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der Beklagten in einem Gespräch eine rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Veränderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, wie von ihr behauptet, zustande gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand, dass der Kläger voll geschäftsfähig ist, nichts. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen würde, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, wäre es der Beklagten gemäß § 242 BGB (Verbot illoyalen Verhaltens) und aufgrund eines dann gegebenen groben Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht verwehrt, sich auf diese Vereinbarung zu berufen. Man mag darüber streiten, ob die Fürsorgepflicht der Beklagten soweit ging, entsprechende Änderungswünsche schriftlich den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitzuteilen. Zumindest wäre sie aber, nachdem sie positive Kenntnis von einem entsprechenden Wunsch des Klägers hatte und in positiver Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gehalten gewesen, gewünschte Änderungen des wesentlichen Inhalts des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und einen entsprechenden Entwurf dem Kläger auszuhändigen, damit dieser Gelegenheit hatte, sich gegebenenfalls durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten oder Angehörige, z. B. seine Schwester, beraten zu lassen. Das durfte er nach dem sehr langen Bestand des Arbeitsverhältnisses und der besonderen Umstände des hier maßgeblichen Einzelfalles erwarten. Der Kläger ist auch nicht durch Zeitablauf daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Lohnänderungsvereinbarung zu berufen. Eine Verwirkung (§ 242 BGB) seines Anspruchs auf volle Entgeltzahlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Schon die Annahme des erforderlichen Zeitmoments ist im Hinblick auf die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche sehr zweifelhaft. In jedem Fall fehlt es aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Denn aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Klägers, das Ansinnen auf Änderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen an seine damaligen Prozessbevollmächtigten zu richten, hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, der Kläger werde entgegen diesen geäußerten Wunsch eine derartige Änderungsvereinbarung akzeptieren.

Folglich ist die Zahlungsklage in vollem Umfang begründet. (…)

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