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LAG Nürnberg: Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist möglich

Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 12. Januar 2008

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entscheiden – 6 Sa 37/07, dass eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen nur berechtigt ist wenn zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen versucht worden sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es zuerst die Ursache der zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu geben.

Das LAG hat dazu folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Indiz sein.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.

3. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

Hinweise:

Für Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch einer Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass er zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen unternommen hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Für Arbeitnehmer:

Betroffene Arbeitnehmer können sich in einem Kündigungsschutzverfahren für Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses kämpfen. Wie das LAG festgestellt sind an die Hilfestellungen die der Arbeitgeber vorher zu geben hat hohe Anforderungen zu stellen.

§ 1 Kündigungsschutzgesetz – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts

a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann

und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts

a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann

und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. 4Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

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Ein Kommentar zu “LAG Nürnberg: Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist möglich”

  1. §§ Juristen-Blog.de §§ sagt:

    BAG: Kündigung gegenüber Arbeitnehmern mit drei mal höherer Fehlerquote…

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden – 2 AZR 536/06, dass eine Arbeitnehmerin die bei einem Versandhandel beschäftigt war hatte und drei mal so viele Fehler bei der Zusammenstellung der Kundenpakete gemacht wie Ihre Kollegen grundsätzlich v…

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