LAG Schleswig-Holstein: Kinderbezogener Ortszuschlag verfällt wenn Antrag nicht rechtzeitig schriftlich vorliegt


, , , ,
Das Landesarbeitsgericht (LAG)Schleswig-Holstein hat entschieden – 3 Sa 272/07, 08.11.2007, dass ein kinderbezogener Ortszuschlag auch dann verfallen kann, wenn ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über den Zuschlag noch innerhalb der Antragsfrist erfolgt ist. Es gilt insoweit das Schriftformerfordernis des § 70 Satz 1 BAT/37 Satz 1 TvöD.

Das Urteil wurde gekürzt und bearbeitet.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rückwirkend einen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag hat oder ob dieser verfallen ist. Streitgegenstand sind Ansprüche im Wesentlichen aus 2003 und 2004. Die Klägerin ist seit dem 16.03.1999 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT bzw. nunmehr der TVöD Anwendung. Die Klägerin hat eine Tochter K. Sie hat darüber hinaus einen Sohn K. Die Beklagte zahlt neben der Grundvergütung und dem Ortszuschlag kinderbezogenen Ortszuschlag (im Folgenden: KOZ) im Sinne des § 29 Buchst. B. Abs. 4 BAT. Am 10.01.2003 übersandte sie der Klägerin ein Antragsformular: „Erklärung/Antrag zur Weiterzahlung von Kindergeld/Familien-/Orts-/Sozialzuschlag“ für ihren Sohn K., da dieser demnächst 18 Jahre alt wurde. Am 10.02.2003 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Antragsformular für ihre Tochter K., da ihr Semester im April 2003 endete und neue Studien- und Einkommensnachweise beizubringen waren. Die Klägerin füllte diese Unterlagen mit Datum vom 28.02.2003 – noch unvollständig – aus.
Ab 01.04.2003 stellte die Beklagte die Zahlung von Kindergeld und KOZ für K. ein. Am 28.04.2003 erinnerte die Beklagte „an die Abgabe der Erklärung bzw. des Antrages zur Weiterzahlung von Kindergeld und kindergeldbezogenen Leistungen“. Knapp zwei Jahre später, nämlich am 29.03.2005, beantragte die Klägerin für ihre Tochter K. sodann Kindergeld und KOZ ab 01.01.2004 nebst Beifügung einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes. Am 18.05.2005 gab die Beklagte dem Antrag vollen Umfanges statt. Mit Datum vom 10.10.2005 wurde der Einkommenssteuerbescheid der Klägerin für 2003 erlassen. Am 18.10.2005 verfolgte sie unter Hinweis auf den nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheid die Zahlung von Kindergeld für K. und K. für 2003 weiter.
Mit Datum vom 11.11.2005 lehnte die Beklagte unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT/37 TVöD die Ansprüche auf Zahlung des KOZ für K. für die Monate April 2003 bis Dezember 2004 ab. Mit gleichem Datum erhielt die Klägerin auch für ihre Tochter K. eine Ablehnung des Antrages auf Gewährung von KOZ für die Monate Mai 2003 bis Dezember 2003.

Entscheidungsgründe:
Nach § 70 S. 1 BAT/§ 37 S. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT/37 Satz 1 TVöD reicht es jedoch nicht aus, mit dem Arbeitgeber einen – unvollständig – ausgefüllten Leistungsantrag im Einzelnen zu besprechen, wenn der Antrag anschließend vom Arbeitnehmer komplett wieder mitgenommen wird, ohne dass hierüber ein Vorgang angelegt wird. Um das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung im Sinne des § 70 Satz 1 BAT/37 Satz 1 TVöD zu erfüllen, muss dem Arbeitgeber mindestens ein urheberrechtlich dem Anspruchsteller zuzuordnendes anspruchsbegründendes Schriftstück vorgelegen haben und beim Arbeitgeber in irgendeiner Form verbleiben.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht der Berufung der Beklagten auf die Verfallfrist § 242 BGB nicht entgegen. Die Beklagte hat der Klägerin rechtzeitig die Antragsformulare übermittelt und mit ihr die materiellen Zahlungsvoraussetzungen und Nachweispflichten besprochen. Es oblag insoweit der Klägerin, sich über Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und möglichen Verfall des kindergeldbezogenen Ortszuschlags und etwaiger Nachzahlungsansprüche richtig zu informieren.

Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte auch keine Aufklärungspflicht, ob und inwieweit gegebenenfalls Ausschlussfristen einer späteren Einreichung der Anträge zur Weiterzahlung von Kindergeld und kindergeldbezogenen Leistungen entgegenstehen könnten. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden kraft des Arbeitsvertrages Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Insoweit obliegt es ausschließlich ihr, sich gegebenenfalls über die Inhalte des Tarifvertrages sowie die Existenz etwaiger Verfallfristen zu informieren. Dass Ausschlussfristen im Tarifvertrag existieren, war der Klägerin auch bekannt. Die Einholung diesbezüglicher Informationen oblag ausschließlich der Klägerin selbst. Soweit sie insoweit nicht, nicht richtig oder nur unvollständig informiert war, oblag es nicht der Beklagten, etwaige diesbezügliche Rechtsirrtümer der Klägerin aufzuklären – sofern sie der Beklagten überhaupt aufgefallen sein sollten und sie nicht selbst zum Zeitpunkt der Korrespondenz diesem Rechtsirrtum noch unterlag – . So konnte die Beklagte die Klägerin am 28. April 2003 über den Beginn der Ausschlussfristen für die Gewährung von KOZ nicht rechtsverbindlich informieren, da diese Frage vom Bundesarbeitsgericht erst eineinhalb Jahre später, nämlich am 18.11.2004, entschieden wurde.

Vorinstanz: 4 Ca 2079 e/06 ArbG Elmshorn

Hinweis:
Sie sichern Ihre tarifvertraglichen Zuschläge nur dann wenn der Antrag rechtzeitig schriftlich eingeht.

Für den Fall, dass Sie den Antrag nicht fristgerecht vollständig vorlegen können ist es besser den Antrag unvollständig einzureichen und alsbald die Nachweise nachzureichen als überhaupt keinen Antrag zu stellen.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ein Gedanke zu “LAG Schleswig-Holstein: Kinderbezogener Ortszuschlag verfällt wenn Antrag nicht rechtzeitig schriftlich vorliegt”

  1. Ping §§ Juristen-Blog.de §§

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB