LAG SH: Verstoß gegen Betriebsvereinbarung, Arbeitgeber muss Zeiterfassungsgeräte abbauen


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 2 TaBV 42/07 hat es einem Arbeitgeber aufgegeben Zeiterfassungsgeräte zu entfernen. Es gibt in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung darüber wo Zeiterfassungsgeräte zu installieren sind. Der Arbeitgeber hatte über die Vereinbarten Geräte hinaus sieben weitere Geräte installiert.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Frage, ob 6 Zeiterfassungsgeräte von der Arbeitgeberin außer Betrieb genommen werden sollen. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Betriebsparteien schlossen mit Datum vom 17.4.1997 eine Vereinbarung über die „Einführung und Anwendung computerunterstützter Arbeitszeiterfassung und Entgeltabrechnung“ (Bl. 5 ff. d.A.), deren Ziffer 4 unter der Überschrift Zeiterfassungsterminals auszugsweise wie folgt lautet: „Anlage I enthält eine Übersicht über die Standorte der Zeiterfassungsgeräte. Für deren Aufstellung gilt im gewerblichen Bereich der Grundsatz, dass die Geräte in unmittelbarer räumlicher Nähe der Umkleidemöglichkeiten aufgestellt werden. Die Anlage wird auf dem aktuellen Stand gehalten und ist einvernehmlich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.“
Die einvernehmlich vereinbarten Standorte der Zeiterfassungsgeräte ergeben sich aus der Anlage A 2 zur Antragsschrift (Bl. 12 d.A.). Bis zum Jahre 2000 installierte die Arbeitgeberin neben diesen Geräten sieben weitere Geräte, deren Standorte aus der Anlage A 3 zur Antragsschrift (Bl. 13 d. A., dort mit einem Kreuz markiert) ersichtlich sind. Nach – bestrittener – Darstellung der Arbeitgeberin ist darüber eine mündliche Regelungsabrede getroffen worden. Mit Schreiben vom10.2.2000 (Bl. 25 d.A.) beanstandete der Betriebsrat die Aufstellung von Zeiterfassungsgeräten, die nicht der Betriebsvereinbarung entsprächen und regte an, sich alsbald über eine neue Anlage 1 zur BV zu einigen. (…)

Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit der Arbeitgeberin der weitere Betrieb der zusätzlichen Zeiterfassungsgeräte zu untersagen ist. (…)

1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Betriebsrat dem Grunde nach Anspruch auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1997. Aus Ziff. 4 Abs. 1 BV ergibt sich, dass die installierten Zeiterfassungsgeräte einvernehmlich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren sind. Verstöße hiergegen können vom Betriebsrat im Wege eines Unterlassungsanspruchs gem. § 23 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht werden. (…)

2. Der Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung, hier: Aufstellung von Zeiterfassungsgeräten nur mit Zustimmung des Betriebsrats, ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Erfüllung nicht zuzumuten ist (sog. Umstandsmoment). Die materiell-rechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betriebsrat kann weder auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten noch darf er es der einseitigen Regelung durch den Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Betriebsrat seine Beteiligung in einer seiner Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheit verlangt und diese ggf. auch gerichtlich durchsetzt. (…)

Der Betriebsrat ist zwar nach der Korrespondenz im Jahr 2000 über mehrere Jahre nicht tätig gewesen. Dies allein erweckt aber noch nicht Vertrauen, der Anspruch werde künftig nicht geltend gemacht. Vor allem wird hierdurch nicht Vertrauen dahingehend geschaffen, dass der Betriebsrat darauf verzichten werde, sein Recht gerichtlich geltend zu machen. Vor allem fehlt das Zumutbarkeitsmoment. Es ist nämlich höchst einfach, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, die Geräte außer Betrieb zu nehmen.

3. Dem Betriebsrat kann auch nicht entgegen gehalten werden, er verstoße mit der gerichtlichen Geltendmachung gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 BetrVG. Nach § 74 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat gehalten, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Es ist zwar richtig, dass die Beteiligten gehalten sind, sich vor Anrufung des Gerichts um eine gütliche Einigung zu bemühen. Das gilt jedoch für beide Seiten. Beide Betriebsparteien sind gehalten, sich um eine Einigung zu bemühen, was bedeutet, dass weder einseitig eine – mitbestimmungspflichtige – Regelung in Kraft gesetzt oder von ihr abgewichen werden darf noch auf der anderen Seite Verhandlungen verweigert werden dürfen. Will eine Betriebspartei Änderungen erreichen, so obliegt es ihr, auf den anderen Partner zuzugehen und die Verhandlungen in Gang zu bringen. Zudem kann dem Betriebsrat spätestens im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorgehalten werden, er führe ein gerichtliches Verfahren, für dessen Einleitung kein Anlass bestehe. Denn die Antragsgegnerin wehrt sich nach wie vor gegen die Auffassung des Betriebsrats, die Terminals seien unzulässig aufgestellt worden. Ein Interesse an der Klärung dieser Frage besteht mithin. Sollte der Antragsteller voreilig das Beschlussverfahren eingeleitet haben, wirkte sich dies allenfalls auf die Frage der Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats aus. (…)

Vorinstanz: 1 BV 133/07 ArbG Lübeck

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