LG München: Keine Störerhaftung für Arbeitgeber wenn Arbeitnehmer Filesharing betreibt
Erstellt von RA-Felsmann am Dienstag 15. Januar 2008
Das Landgericht München I hat entscheiden – Az.: 7 O 2827/07, dass ein Arbeitgeber nicht automatisch für Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche auf Grund einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer Tauschbörsennutzung seiner Mitarbeiter haftet.
Sachverhalt:
Ein Volontär, der in der Online-Redaktion mit der Betreuung der Internetpräsenz des Arbeitgebers betraut war und dem die Befugnisse eines Administrators eingeräumt waren hatte das Tauschbörsenprogramm Limewire benutzt um Musiktitel herunterzuladen. Sein Arbeitgeber wurde daruafhin von der Musikindustrie abgemahnt und zur Abgabe einer kostenpflichtigen strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Tipp:
Ein Arbeitgerber hat dann Chancen sich von einer Haftung freizuzeichnen wenn er sich zuvor von der Zuverlässigkeit der Arbeitnehmers überzeugt hat und kein Anlass bestand anzunehmen, dass der Arbeitnehmer Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte.
Hierzu hat das LG München ausgeführt:
“Es existiert auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen werden.”
Der Arbeitgeber hatte die Erklärung abgegeben jedoch nicht gezahlt. Daraufhin war er von den Anwälten der Musikindustrie nochmals zur Zahlng aufgefordert worden. Auf diese Aufforderung hin hatte der Arbeitgeber gegen die Musikindustrie auf negative Feststellung geklagt. Der Kläger ist ein Radiosender in München. Die Computeranlage des Senders verfügte über keine Firewall. Es wurde festgestellt, dass von dem Internetanschluss des Arbeitgebers über 1.300 Audio-Dateien mithilfe des Programms “Limewire” zum Download für andere Internetnutzer zur Verfügung gestellt wurden.
Tags: Arbeitsrecht, Filesharing, IP-Adresse, Limewire, P2P-Tauschbörse, Störerhaftung, Strafrecht, Unterlassungserklärung, UrheberrechtTipp:
Da urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG verschuldensunabhängig bestehen, ist es oft sinnvoll eine Unterlassungserklärung abzugeben diese jedoch zu modifizieren und sich nicht zur Zahlung zu verpflichten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten.




Dienstag 27. Mai 2008 um 09:15
LG München I: Keine Haftung des Arbeitgebers für Filesharing von Mitarbeitern…
Das Landgericht München I hat entschieden (Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07), dass Arbeitgeber nicht für das Filesharing von Mitarbeitern auf Firmen-PCs haften, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorlagen.
Ein Mitarbeite…