Sachverhalt:
Ein Volontär, der in der Online-Redaktion mit der Betreuung der Internetpräsenz des Arbeitgebers betraut war und dem die Befugnisse eines Administrators eingeräumt waren hatte das Tauschbörsenprogramm Limewire benutzt um Musiktitel herunterzuladen. Sein Arbeitgeber wurde daruafhin von der Musikindustrie abgemahnt und zur Abgabe einer kostenpflichtigen strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Tipp:
Ein Arbeitgerber hat dann Chancen sich von einer Haftung freizuzeichnen wenn er sich zuvor von der Zuverlässigkeit der Arbeitnehmers überzeugt hat und kein Anlass bestand anzunehmen, dass der Arbeitnehmer Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte.
Hierzu hat das LG München ausgeführt:
„Es existiert auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen werden.“
Der Arbeitgeber hatte die Erklärung abgegeben jedoch nicht gezahlt. Daraufhin war er von den Anwälten der Musikindustrie nochmals zur Zahlng aufgefordert worden. Auf diese Aufforderung hin hatte der Arbeitgeber gegen die Musikindustrie auf negative Feststellung geklagt. Der Kläger ist ein Radiosender in München. Die Computeranlage des Senders verfügte über keine Firewall. Es wurde festgestellt, dass von dem Internetanschluss des Arbeitgebers über 1.300 Audio-Dateien mithilfe des Programms „Limewire“ zum Download für andere Internetnutzer zur Verfügung gestellt wurden.
Tipp:
Da urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG verschuldensunabhängig bestehen, ist es oft sinnvoll eine Unterlassungserklärung abzugeben diese jedoch zu modifizieren und sich nicht zur Zahlung zu verpflichten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten.
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