Der Vorstand stellte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Abrede. Das Verbot beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten der Mitarbeiter und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeiter hätten in ihrem äußeren Erscheinungsbild auf das Ansehen der Sparkasse in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen; dazu gehöre, dass man es unterlasse, in der Nähe von Kunden zu essen oder zu trinken. Dies könne man während kurzer Pausen in Sozialräumen tun. Es habe schon Kunden gegeben, die sich durch Essen und Trinken von Mitarbeitern gestört gefühlt haben. Das Gericht hat dem Antrag des Personalrats entsprochen und festgestellt, dass das Verbot der Mitbestimmung unterliegt.
In seiner Absolutheit regelt das Verbot in erster Linie das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter in der Dienststelle und nicht die Erfüllung deren dienstlicher Aufgaben. Deshalb hat der Personalrat mitzubestimmen.
Rechtlich ist nicht entscheidend, ob es etwa zu den Dienstpflichten der Bediensteten gehört, im Kundenbereich nicht zu essen. Denn die Anordnung des Vorstands umfasst zum Beispiel auch das Verbot, ein Glas Wasser zu trinken. Jedenfalls dieses Verbot ist eine Regelung des allgemeinen Verhaltens. Es betrifft nicht die Dienstpflichtenerfüllung, insbesondere ist es nicht notwendig, um das Erscheinungsbild der Sparkasse nach außen vor Schaden zu bewahren.
Nach einer Meldung vom 25.02.2004 Verwaltungsgerichts Mainz (Az.:5 K 819/03.MZ)
essen am arbeitsplatz
ich arbeite im callcenter, dieses wurde jetzt neu gemacht und uns das essen verboten, ich bin diabetiker und muss regelmäßig essen, auf grund meiner arbeitszeiten kann ich das nicht auf meine große pause verschieben, gibt es eine rechtliche grundlage oder kann der arbeitgeber das essen verbieten
In den meisten Callcentern gibt es einen Betriebsrat über den ich die Anfrage stellen würde. In der Praxis hatte ich eine Fall, bei dem das unproblematisch vom Chef akzeptiert worden ist.