Die Stadt Bad Bramstedt hatte die Bestellung ihrer Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, nachdem der Landesgesetzgeber die Einwohnergrenze, ab der in Gemeinden hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden müssen, von 10.000 auf 15.000 Einwohner erhöht hatte.
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, was in den Orten zu geschehen habe, in denen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in der Vergangenheit zwar bestellt worden sind, die dieser Pflicht aber jetzt nicht mehr unterliegen, hat die zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig beschlossen, dass ein Widerruf einmal erfolgter Bestellungen vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen und daher ausgeschlossen sei. Da es insoweit um wichtige Statusfragen der Betroffenen gehe, wäre vielmehr eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen, wie in den betroffenen Orten wie z. B. Bad Bramstedt mit einmal bestellten Gleichstellungsbeauftragten zu verfahren sei.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Berufung gegen das Urteil zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Az: 6 A 169/07
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 18.12.2008
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