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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Chance f&#252;r befristet eingestellte ARGE Mitarbeiter</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauhaltsplan]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Zwecksetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von ARGE Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die Befristung lediglich auf den Hauhaltsplan sein nicht zul&#228;ssig.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von ARGE Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die Befristung lediglich auf den Hauhaltsplan sein nicht zul&#228;ssig.<span id="more-1353"></span></p>
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Hierzu m&#252;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung f&#252;r eine Aufgabe von vor&#252;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gr&#252;nden des Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&#246;glicht, ob die befristete Besch&#228;ftigung der Deckung eines vor&#252;bergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen gen&#252;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&#252;r Arbeit f&#252;r das Jahr 2005, nach der „f&#252;r Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Erm&#228;chtigungen f&#252;r Kr&#228;fte mit befristetem Arbeitsvertrag f&#252;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&#246;glicht keine Pr&#252;fung, ob die Besch&#228;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&#252;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&#228;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&#252;r Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&#252;ckgehen werde, und den nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&#246;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&#228;tzlich f&#252;r die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der Bundesagentur f&#252;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&#223;lich darauf gest&#252;tzt, die Kl&#228;gerin geh&#246;re zu den Mitarbeitern, f&#252;r deren befristete Besch&#228;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft &#252;berhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein f&#246;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008</p>
<p>- 21 Sa 961/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/10des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>LAG SH: Bedrohung und Beleidigung gegen&#252;ber Kollegen kann zur fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 10:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalgespräch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.
Die vor Gericht klagende B&#228;ckereiverk&#228;uferin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.<span id="more-1284"></span></p>
<p>Die vor Gericht klagende B&#228;ckereiverk&#228;uferin war 31 Jahre alt, verheiratet und seit 7,5 Jahren bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt. Sie war zun&#228;chst circa drei Wochen vor Erhalt der K&#252;ndigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vern&#252;nftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche sp&#228;ter wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem <strong>Personalgespr&#228;ch </strong>gebeten. Daraufhin hatte die Verk&#228;uferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespr&#228;ch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tr&#228;nen aus. Am Folgetag wurde die Kl&#228;gerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegen&#252;ber der Auszubildenden und Kolleginnen einen <strong>angemessenen Ton</strong> zu wahren sowie <strong>Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen</strong>. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verk&#228;uferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose K&#252;ndigung aus.</p>
<p>Das war zul&#228;ssig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Kl&#228;gerin an den Tag gelegte ungez&#252;gelte aggressive Verhalten zerst&#246;re den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unm&#246;glich. Da sich die Verk&#228;uferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose K&#252;ndigung des langj&#228;hrigen Arbeitsverh&#228;ltnisses korrekt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>BAG: Internet f&#252;r den Betriebsrat</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 10:19:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Computer]]></category>
		<category><![CDATA[Internetzugang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; beschlossen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen kann, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; beschlossen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen kann, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.</p>
<p><span id="more-1287"></span></p>
<p>Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&#252;r die laufende Gesch&#228;ftsf&#252;hrung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&#252;gung zu stellen. Dazu geh&#246;rt das Internet.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet f&#252;r den ihm zur Verf&#252;gung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, f&#252;r den der Betriebsrat gebildet ist, verf&#252;gt &#252;ber einen Internetanschluss. <strong>Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung gestellten PC entstehen f&#252;r die Arbeitgeberin keine zus&#228;tzlichen Kosten</strong>. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/10 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>LAG SH: Aufforderung einen Deutschkurs zu besuchen l&#246;st keinen Entsch&#228;digungsanspruch aus</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 09:30:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Sprachkurs]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.
Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen Dingen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.</p>
<p>Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen Dingen den Kunden dient sei gegen die Aufforderung nichts einzuwenden.<span id="more-1279"></span></p>
<p>Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kl&#228;gerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist bei der Beklagten als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad langj&#228;hrig besch&#228;ftigt. Die Beklagte forderte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verst&#228;ndigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die Kl&#228;gerin warf der Beklagten vor, sie aufgrund ihrer Nationalit&#228;t zu diskriminieren. Nachdem die Kl&#228;gerin lange Zeit arbeitsunf&#228;hig krank gewesen war, wandte sich die Beklagte ein weiteres Mal Ende Januar 2008 an die nunmehr anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin und machte ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verst&#228;ndigungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Kl&#228;gerin solle ihre Resistenz gegen&#252;ber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten erfolglos eine Entsch&#228;digung in H&#246;he von EURO 15.000,00 wegen Diskriminierung geltend. Die sodann von der Kl&#228;gerin erhobene Entsch&#228;digungsklage wies das Arbeitsgericht Elmshorn ab. Die Berufung der Kl&#228;gerin vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Landesarbeitsgericht aus: Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine den Entsch&#228;digungsanspruch ausl&#246;sende Bel&#228;stigung gem&#228;&#223; § 3 Absatz 3 AGG dar. <strong>Die von der Kl&#228;gerin als unerw&#252;nscht empfundene Aufforderung der Beklagten erfolgte erkennbar nicht aus Gr&#252;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft.</strong> F&#252;r die Beklagte spielte weder die Herkunft der Kl&#228;gerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle, vielmehr forderte diese die Kl&#228;gerin zum Besuch eines Sprachkurses auf, weil sie deren Deutschkenntnisse f&#252;r unzureichend hielt. Ausl&#246;ser f&#252;r die Aufforderung war nicht die jugoslawische Herkunft der Kl&#228;gerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. <strong>Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor.</strong> Denn nicht jede als unerw&#252;nscht empfundene Verhaltensweise ist eine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG. Hinzukommen muss, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einsch&#252;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&#252;rdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Hiervon kann auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz wird einem ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer nicht dessen W&#252;rde abgesprochen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>Abmahnung wegen M&#252;tze als religi&#246;se Kopfbedeckung in der Schule</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 08:08:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 499/08 -hat entschieden, dass eine Abmahnung auch wegen des Tragens einer M&#252;tze &#8211; wenn Sie als religi&#246;ses Bekenntnis getragen wird &#8211; rechtm&#228;&#223;ig seien kann. Lehrer trifft in jedem Fall die Neutralit&#228;tspflicht.

Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen d&#252;rfen Lehrer und p&#228;dagogische Mitarbeiter w&#228;hrend der Arbeitszeit keine religi&#246;sen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 499/08 -hat entschieden, dass eine Abmahnung auch wegen des Tragens einer M&#252;tze &#8211; wenn Sie als religi&#246;ses Bekenntnis getragen wird &#8211; rechtm&#228;&#223;ig seien kann. Lehrer trifft in jedem Fall die Neutralit&#228;tspflicht.</p>
<p><span id="more-1088"></span></p>
<p>Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen d&#252;rfen Lehrer und p&#228;dagogische Mitarbeiter w&#228;hrend der Arbeitszeit keine religi&#246;sen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralit&#228;t des Landes oder den religi&#246;sen Schulfrieden zu gef&#228;hrden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europ&#228;ischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollst&#228;ndig bedeckt, stellt eine religi&#246;se Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz f&#252;r ein islamisches Kopftuch getragen wird.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Kl&#228;gerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialp&#228;dagogin t&#228;tig, in der sie mit Sch&#252;lern unterschiedlicher Nationalit&#228;ten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, tr&#228;gt die Kl&#228;gerin eine M&#252;tze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.</p>
<p>Ihre Klage blieb &#8211; wie in den Vorinstanzen &#8211; vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religi&#246;se Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstie&#223; deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 &#8211; 2 AZR 499/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 10. April 2008 &#8211; 5 Sa 1836/07 -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 82/09 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>Altersdiskriminierende Stellenausschreibung kann von Betriebsrat angegriffen werden</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 14:07:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 1 ABR 47/08 &#8211; hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung die das Berufsjahr in dem sich der Bewerber befindet festlegt grunds&#228;tzlich geeignet ist gegen das Diskriminierungsverbot zu versto&#223;en. Es lege aber &#8211; bei ausreichender Begr&#252;ndung &#8211; m&#246;glicherweise eine Rechtfertigung vor. Als einzige Begr&#252;ndung vorzubringen, dass es um die tarifliche Eingruppierung gehe sei allerdings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 1 ABR 47/08 &#8211; hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung die das Berufsjahr in dem sich der Bewerber befindet festlegt grunds&#228;tzlich geeignet ist gegen das Diskriminierungsverbot zu versto&#223;en. Es lege aber &#8211; bei ausreichender Begr&#252;ndung &#8211; m&#246;glicherweise eine Rechtfertigung vor. Als einzige Begr&#252;ndung vorzubringen, dass es um die tarifliche Eingruppierung gehe sei allerdings als Rechtfertigung nicht ausreichend.</p>
<p><span id="more-1084"></span></p>
<p>Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzul&#228;ssige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegen&#252;ber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein h&#246;heres Lebensalter auf. Eine solche Beschr&#228;nkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtm&#228;&#223;iges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierf&#252;r vom Arbeitgeber angef&#252;hrten Gr&#252;nde offensichtlich ungeeignet, verst&#246;&#223;t er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierf&#252;r auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begr&#252;ndung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf j&#252;ngere Besch&#228;ftigte zu begrenzen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 &#8211; 1 ABR 47/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. M&#228;rz 2008 &#8211; 9 TaBV 251/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/09 des Bundesarbeitsgerichts</p>
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