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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; &#8211; Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Bedrohung und Beleidigung gegen&#252;ber Kollegen kann zur fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 10:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde. Die vor Gericht klagende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.<span id="more-1284"></span></p>
<p>Die vor Gericht klagende B&#228;ckereiverk&#228;uferin war 31 Jahre alt, verheiratet und seit 7,5 Jahren bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt. Sie war zun&#228;chst circa drei Wochen vor Erhalt der K&#252;ndigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vern&#252;nftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche sp&#228;ter wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem <strong>Personalgespr&#228;ch </strong>gebeten. Daraufhin hatte die Verk&#228;uferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespr&#228;ch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tr&#228;nen aus. Am Folgetag wurde die Kl&#228;gerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegen&#252;ber der Auszubildenden und Kolleginnen einen <strong>angemessenen Ton</strong> zu wahren sowie <strong>Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen</strong>. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verk&#228;uferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose K&#252;ndigung aus.</p>
<p>Das war zul&#228;ssig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Kl&#228;gerin an den Tag gelegte ungez&#252;gelte aggressive Verhalten zerst&#246;re den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unm&#246;glich. Da sich die Verk&#228;uferin trotz einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose K&#252;ndigung des langj&#228;hrigen Arbeitsverh&#228;ltnisses korrekt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>K&#252;ndigung wegen beleidigender &#196;u&#223;erung nicht rechtm&#228;&#223;ig</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 13:51:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hattte in einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer als amtliche Tier&#228;rztin besch&#228;ftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kreises mit Urteil vom 21.07.2009 zur&#252;ckgewiesen (2 Sa 460/08) und entschieden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Tier&#228;rztin fortbesteht, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei. Die Arbeitnehmerin war seit 1993 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hattte in einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer als amtliche Tier&#228;rztin besch&#228;ftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kreises mit Urteil vom 21.07.2009 zur&#252;ckgewiesen (2 Sa 460/08) und entschieden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Tier&#228;rztin fortbesteht, da eine vorherige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich gewesen sei.<span id="more-1071"></span></p>
<p>Die Arbeitnehmerin war seit 1993 als nebenberuflich angestellte amtliche Tier&#228;rztin t&#228;tig. Sie war in der Fleischbeschau in einem gro&#223;en Schlachthof eingesetzt. Nachdem es dort wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Tier&#228;rztin und Mitarbeitern des Schlachthofes gekommen war, einigten sie und der Kreis sich auf einen Einsatz in einem anderen Schlachthof. Im Jahr 2008 teilte eine Praktikantin mit, die Tier&#228;rztin habe sich beleidigend und abf&#228;llig &#252;ber ihren Vorgesetzten ge&#228;u&#223;ert. Eine andere Tier&#228;rztin teilte mit, ihre Kollegin habe sich etwa ein Jahr zuvor &#252;ber denselben Vorgesetzten abf&#228;llig ge&#228;u&#223;ert und ihm unter anderem frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen. Die Tier&#228;rztin bestritt, diese &#196;u&#223;erungen so getan zu haben. Wegen dieser &#196;u&#223;erungen sprach der Kreis eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 31.03.2009 aus. Er trug vor, der Vorgesetzte sei nicht mehr bereit, mit der Tier&#228;rztin zusammen zu arbeiten. Auch im Schlachthof sei ein Einsatz nicht mehr m&#246;glich.</p>
<p>Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung nicht aufgel&#246;st worden sei. Hiergegen legte der Kreis Berufung ein.<br />
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zur&#252;ck. Es stellte fest, dass die K&#252;ndigung sozialwidrig sei (§ 1 KSchG). Beleidigende und herabsetzende &#196;u&#223;erungen &#252;ber Vorgesetzte seien zwar geeignet, eine K&#252;ndigung zu begr&#252;nden. Es sei aber, sollten die &#196;u&#223;erungen so wie von der Arbeitgeberseite vorgetragen, gefallen sein, eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gelte f&#252;r beide F&#228;lle. Dabei sei auch die Entwicklung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu ber&#252;cksichtigen. Wenn der Vorgesetzte sich wegen der &#196;u&#223;erungen weigere, weiter mit der Kl&#228;gerin zusammen zu arbeiten, m&#252;sse vor Ausspruch einer K&#252;ndigung zun&#228;chst versucht werden, ein kl&#228;rendes Gespr&#228;ch zwischen beiden zu vermitteln.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 4/09 des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein vom 21.07.2009</p>
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		<title>K&#252;ndigung w&#228;hrend eines befristeten Arbeitsvertrages m&#246;glich</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 08:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Tatbestand: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a>.<span id="more-1043"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 und zum 31.12.2008 und damit im Zusammenhang &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che der Kl&#228;gerin.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin (geb. am 01.01.1976) war bei der Beklagten seit dem 20.02.2008 als Vorarbeiterin zu einem Stundenlohn von € 9,41 brutto mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Sie wurde im Objekt Uniklinik M.-Stadt eingesetzt. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag enth&#228;lt &#8211; soweit vorliegend von Interesse &#8211; folgende Regelungen:</p>
<p>„§ I</p>
<p>Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis beginnt am &#8230;.20.02.08 &#8230;.und endet am &#8230;.31.12.08&#8230;. .</p>
<p>Es wird zun&#228;chst f&#252;r die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a>. Bei stillschweigender Weiterbesch&#228;ftigung bleibt es bei der Befristung gem&#228;&#223; Satz 1.</p>
<p>2.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis kann vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber w&#228;hrend der Probezeit und auch danach bis zum Ablauf der Befristung gem&#228;&#223; Nr. 1 Satz 1 unter Einhaltung der tariflichen K&#252;ndigungsfristen gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      F&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis gelten die Vorschriften des bei Antritt g&#252;ltigen Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ VIII</p>
<p>K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      F&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>2.      W&#228;hrend der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      Nach den ersten zwei Wochen w&#228;hrend der Probezeit betr&#228;gt die K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Teile zwei Wochen.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 26.05.2008, das der Kl&#228;gerin am 27.05.2008 zugegangen ist, zum 11.06.2008.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin h&#228;lt sowohl die K&#252;ndigung als auch die Befristungen f&#252;r unwirksam. Sie nimmt Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07 &#8211; NZA 2008, 876). Die Befristung zum Ablauf der Probezeit stelle eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, die K&#252;ndigung der Beklagten sei nicht gem&#228;&#223; § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen weil das am 20.02.2008 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der K&#252;ndigung am 27.05.2008 noch keine sechs Monate bestanden habe. Die Beklagte habe die zweiw&#246;chige K&#252;ndigungsfrist des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk gewahrt.</p>
<p>Die Probezeitvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin wirksam. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der von der Kl&#228;gerin in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07- NZA 2008, 876). Anders als im dort entschiedenen Einzelfall handele es sich bei § I Nr. 2 des vorliegenden Arbeitsvertrages nicht um eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie sei vielmehr in dem mit &#8220;Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses&#8221; &#252;berschriebenen § I des Arbeitsvertrages und damit gerade an der Stelle enthalten, wo sie &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; auch zu erwarten sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit als solche sei zudem eine im Arbeitsleben &#252;bliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt.</p>
<p>Das &#220;berraschungsmoment ergebe sich vorliegend auch nicht aus der inhaltlichen Gestaltung und dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des § I des Arbeitsvertrages. Anders als in dem vom BAG (Urteil vom 16.04.2008, a.a.O.) entschiedenen Fall seien vorliegend die Vertragslaufzeit und die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Vorarbeiterin sowie der vereinbarte Arbeitsort drucktechnisch gerade nicht hervorgehoben, sodass auch nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich insgesamt um einen &#8220;nur&#8221; zeitbefristeten Arbeitsvertrag handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § I ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrt und auch f&#252;r den juristischen Laien verst&#228;ndlich formuliert. Insbesondere sei, woran es in dem vom BAG entschiedenen Fall auch gemangelt habe, in § I Nr. 1 des Arbeitsvertrages, dort Satz 2, ausdr&#252;cklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbesch&#228;ftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Im Arbeitsvertrag sei auch &#8211; was bei befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG notwendig sei &#8211; ausdr&#252;cklich die ordentliche K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit und zwar sowohl w&#228;hrend der Probezeit als auch noch einmal gesondert w&#228;hrend der Zeitbefristung vereinbart. Von dieser vereinbarten K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit habe die Beklagte bereits w&#228;hrend der Probezeitbefristung Gebrauch gemacht. Dabei habe sie die tarifvertragliche K&#252;ndigungsfrist eingehalten. Das Arbeitsverh&#228;ltnis habe mithin mit Ablauf des 11.06.2008 sein Ende gefunden.</p>
<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der Probezeitbefristung unterstelle, sei das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die streitgegenst&#228;ndliche ordentliche K&#252;ndigung vom 26.05.2008 beendet worden. Anders als befristete Arbeitsverh&#228;ltnisse, die gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich k&#252;ndbar seien, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, seien unbefristet abgeschlossene Arbeitsverh&#228;ltnisse auch ohne ausdr&#252;ckliche Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vor Ablauf der Wartezeit stets ordentlich k&#252;ndbar. Erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG seien Arbeitgeberk&#252;ndigungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des K&#252;ndigungsschutzgesetzes von den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen. Schlie&#223;e man sich der Ansicht der Kl&#228;gerin an, die Probezeitbefristung sei unwirksam, folge daraus, dass ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden w&#228;re, das w&#228;hrend der ersten sechs Monate seines Bestehens, ohne &#220;berpr&#252;fung der sozialen Rechtsfertigung ordentlich k&#252;ndbar gewesen w&#228;re. Soweit die Kl&#228;gerin der Auffassung sei, trotz einer Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sei dennoch die Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit notwendig, da derjenige, der die Befristung w&#228;hle, sich auch an den daf&#252;r geltenden Regelungen festhalten lassen m&#252;sse, sei dies nicht &#252;berzeugend. Die Kl&#228;gerin &#252;bersehe bei ihrer Argumentation, dass auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Befristung, die ausdr&#252;cklich geregelte K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit nicht entfalle bzw. nicht notwendig sei.</p>
<p>Der Arbeitnehmer werde durch die hier vertretende Rechtsauffassung auch nicht unangemessen benachteiligt. Beide Parteien w&#252;rden vielmehr lediglich so gestellt, wie sie ohne die Vereinbarung einer Befristung gestanden h&#228;tten. Insoweit sei zu beachten, dass der Befristungsschutz vor allem dazu diene, einer Umgehung des K&#252;ndigungsschutzgesetzes zur Lasten der Arbeitnehmer vorzubeugen. Dies sei aber bei Arbeitsverh&#228;ltnissen, die &#8211; wie hier &#8211; noch keine sechs Monate bestanden haben, mangels Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich und n&#246;tig. Wenn auch gem&#228;&#223; § 306 BGB bei der Pr&#252;fung von Formulararbeitsvertr&#228;gen der Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion nicht zur Anwendung gelange, verlange die gebotene Sanktionierung unwirksamer AGB-Klauseln nicht, den Arbeitgeber (noch) schlechter zu stellen, wie er nach geltender Rechtslage ohne die unwirksame Klausel st&#252;nde.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, kann dahinstehen, ob die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung sowohl zum 30.08. als auch zum 31.12.2008 unwirksam ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kl&#228;gerin unterstellt, f&#252;hrt dies nicht zu der von ihr gew&#252;nschten Rechtsfolge. Nach der gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis, das die Kl&#228;gerin mit ihren Klageantr&#228;gen zu 4) und 5) ausdr&#252;cklich festgestellt haben will, ordentlich k&#252;ndbar. Steht dem Arbeitnehmer der gesetzliche K&#252;ndigungsschutz nicht zu, weil er die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erf&#252;llt, gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit.</p>
<p>Die Ansicht der Kl&#228;gerin, mit der Befristung falle automatisch auch die damit verbundene K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit weg, findet im Gesetz keine St&#252;tze. Die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbedingungen sind in § 306 BGB geregelt. F&#252;r eine Rechtsfortbildung contra legem, die der Kl&#228;gerin vorschwebt, wenn sie meint, die Rechtsprechung m&#252;sse &#252;ber § 306 BGB hinausgehen und als Sanktion eine Unk&#252;ndbarkeit statuieren, ist kein Raum. Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung sind zwar anerkannt. Dieser Befugnis sind aber durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gezogen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter sie nicht ver&#228;ndern und durch eine judikative L&#246;sung contra legem ersetzen. So liegt es hier. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages gem&#228;&#223; § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis in den ersten sechs Monaten ordentlich &#8211; und zwar ohne sozial gerechtfertigten Grund &#8211; k&#252;ndbar. Sanktionen, wie sie die Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich h&#228;lt, n&#228;mlich das Fortbestehen eines unk&#252;ndbaren und unbefristeten Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl &#252;ber den 30.08.2008 als auch &#252;ber den 31.12.2008 hinaus, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p>Nach alledem hat die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Ablauf des 11.06.2008 beendet. (&#8230;)</p>
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		<title>K&#252;ndigung wegen sexueller Bel&#228;stigung am Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 08:01:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 410/08 &#8211; hat entschieden, dass es bei langer Betriebszugeh&#246;rigkeit dem Arbeitgeber zuzumuten sei, dass der Arbeitgeber den Bel&#228;stiger bis zum Ablauf der normalen K&#252;ndigungsfrist weiter zu besch&#228;ftigen. Tipp: Arbeitgebern ist in solchen F&#228;llen jedoch zu raten, den Bel&#228;stiger freizustellen um eine eigene Pflichtverletzung aufgrund der Vorschriften des AGG zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 410/08 &#8211; hat entschieden, dass es bei langer Betriebszugeh&#246;rigkeit dem Arbeitgeber zuzumuten sei, dass der Arbeitgeber den Bel&#228;stiger bis zum Ablauf der normalen K&#252;ndigungsfrist weiter zu besch&#228;ftigen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Tipp</strong>:<br />
Arbeitgebern ist in solchen F&#228;llen jedoch zu raten, den Bel&#228;stiger freizustellen um eine eigene Pflichtverletzung aufgrund der Vorschriften des AGG zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-1021"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Sachverhalt:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigung mit dem Vorwurf der sexuellen Bel&#228;stigung von Arbeitskolleginnen. Der Kl&#228;ger ist am &#8230;.1969 geboren und steht seit 1991 in einem Vertragsverh&#228;ltnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin. Er ist zun&#228;chst ausgebildet worden und seit 1992 als Krankenpflegehelfer besch&#228;ftigt. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst bel&#228;uft sich auf 2.800,00 EUR. Der K&#252;ndigung liegen zwei Vorf&#228;lle zugrunde:<br />
1. Seit dem 01.10.2007 arbeitet die Zeugin B. bei der Beklagten. Der Kl&#228;ger hat dieser gegen Ende 2007/Anfang 2008 w&#228;hrend der Arbeitszeit &#8211; die Zeugin legte gerade Dokumentationen an &#8211; ein Bild mit dem unbekleideten Unterk&#246;rper einer Frau mit gespreizten Beinen in Nahaufnahme gezeigt. Die Zeugin forderte den Kl&#228;ger auf, das Bild sofort wegzunehmen. Ob das Foto verfremdet war, ist streitig. Die Zeugin hat dienstlich zun&#228;chst nichts gemeldet. Sie befand sich noch in der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a>. Unabh&#228;ngig davon hat die Zeugin B. den Kl&#228;ger einmal nach Dienstende auf dessen Bitte zu einer Diskothek, die auf ihrem Nachhauseweg lag, mitgenommen und dort abgesetzt. Eine weitere m&#228;nnliche Person befand sich im Auto.<br />
2. Der Kl&#228;ger hat dar&#252;ber hinaus die Zeugin P. am 17.04.2008 nachts gegen 0.15 Uhr im Dienst angerufen und in ein etwas l&#228;ngeres Gespr&#228;ch verwickelt. Dabei hat er unter anderem gesagt, wenn sie seine Freundin w&#228;re, k&#246;nne sie BMW fahren; was die Zeugin unter Hinweis auf ein eigenes Auto deutlich ablehnte. Der Kl&#228;ger soll nach Aussage der Zeugin dann einen Wunsch nach einer neuen Freundin ge&#228;u&#223;ert und sodann gesagt haben: „Ja M., dann nehme ich meinen Schwanz und stecke ihn in dein Loch und spritz ab.&#8221; Die Zeugin P. dr&#252;ckte einer Arbeitskollegin das Telefon mit dem Bemerken, bitte sofort aufzulegen, in die Hand und eilte zu einer Patientin. Der Kl&#228;ger klang alkoholisiert und behauptet, derartiges nicht konkret erinnern zu k&#246;nnen. Nach diesen Vorf&#228;llen wurde der Kl&#228;ger am 14.05.2008 arbeitsunf&#228;hig krank. Er hatte sich einen Fu&#223; gebrochen. Im Fr&#252;hdienst am 15.05.2008 berichtete Frau P. der Zeugin B., die mittlerweile Pflegedienstleiterin geworden war, von dem Telefonat vom 17.04.2008. Diese informierte die Beklagte, die mit am 16.05.2008 zugegangenem Schreiben den Kl&#228;ger von der Erbringung seiner Arbeitsleistung suspendierte und gab ihm Gelegenheit, sich zu &#228;u&#223;ern (Anlage B 2 &#8211; Bl. 27 f. d. A.). Am 19.05.2008 nahm der Kl&#228;ger zu den Vorw&#252;rfen Stellung (Anlage B 3 &#8211; Bl. 29 &#8211; 31 d. A.). Mit Schreiben vom 22.05.2008 leitete die Beklagte sodann die Anh&#246;rung des bei ihr gebildeten Betriebsrats zum Ausspruch einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung, hilfsweise einer ordentlichen K&#252;ndigung zum 31.12.2008, ein (Anlage B 4, Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 26.05.2008 nahm der Betriebsrat hierzu Stellung und &#228;u&#223;erte Bedenken. Er sah den Ausspruch einer K&#252;ndigung als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig an und hielt eine Versetzung, verbunden mit einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und einer Entschuldigung bei den beiden Mitarbeiterinnen f&#252;r ausreichend (Anlage B 5, Bl. 33 d. A.). Am 27.05.2008 sprach die Beklagte sodann die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung aus und k&#252;ndigte gleichzeitig vorsorglich ordentlich zum 31.12.2008 (Anlage B 6, Bl. 34 f. d. A.). Hiergegen erhob der Kl&#228;ger am 17.06.2008 K&#252;ndigungsschutzklage. Ebenso entschuldigte er sich am 08.07.2008 bei den betroffenen Mitarbeiterinnen. Der Kl&#228;ger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht durch die au&#223;erordentliche/ordentliche K&#252;ndigung vom 27.05.2008, zugegangen am 27.05.2008, aufgel&#246;st worden ist. (&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde<br />
I.<br />
Die Berufung ist zul&#228;ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist auch begr&#252;ndet worden.<br />
II. Auf die Berufung des Kl&#228;gers war die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzu&#228;ndern. Das teilweise unstreitige, teilweise durch die erstinstanzlich durchgef&#252;hrte Beweisaufnahme best&#228;tigte Verhalten des Kl&#228;gers stellt eine sexuelle Bel&#228;stigung seiner Kolleginnen B. und P. dar. Es rechtfertigt aber gerade unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten auch angesichts des langj&#228;hrig unbeanstandet bestehenden Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses keine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses, jedoch eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden. 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh&#228;ltnis aus wichtigem Grund gek&#252;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. 2. Die sexuelle Bel&#228;stigung von Mitarbeiterinnen an ihrem Arbeitsplatz kann „an sich&#8221; eine au&#223;erordentliche oder ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigen. Eine sexuelle Bel&#228;stigung am Arbeitsplatz stellt im Rahmen der §§ 3 Abs. 4, 2 Abs. 1 Nr. 1 &#8211; 4 AGG eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Die sexuelle Bel&#228;stigung muss aber feststehen. Ist das der Fall, hat der Arbeitgeber gem&#228;&#223; § 12 Abs. 3 AGG die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Ma&#223;nahmen zur Unterbindung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder K&#252;ndigung zu ergreifen (§ 12 Abs. 3 AGG). Ob die sexuelle Bel&#228;stigung dann zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung aus wichtigem Grund berechtigt, h&#228;ngt von ihrem Umfang und ihrer Intensit&#228;t ab (BAG vom 25.03.2004 &#8211; 2 AZR 341/03 &#8211; Rz. 18 &#8211; zitiert nach JURIS &#8211; mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2007 &#8211; 8 Sa 125/07 &#8211; Rz. 29, zitiert nach JURIS).<br />
3. Nach § 3 Abs. 4 AGG ist eine sexuelle Bel&#228;stigung jedes unerw&#252;nschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die W&#252;rde von Besch&#228;ftigten am Arbeitsplatz verletzt. Hierzu geh&#246;ren auch unerw&#252;nschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte k&#246;rperliche Ber&#252;hrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerw&#252;nschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen. Dies entspricht der bereits vor Inkrafttreten des AGG geltenden Rechtslage nach §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 BSchG a. F. (vergl. dazu BAG vom 25. M&#228;rz 2004 &#8211; 2 AZR 351/03 &#8211; zitiert nach JURIS). Die Unerw&#252;nschtheit des fraglichen sexuellen Verhaltens muss nach au&#223;en in Erscheinung getreten und f&#252;r den Handelnden erkennbar sein. Das ist anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der oder des Betroffenen f&#252;r einen neutralen Beobachter die Ablehnung hinreichend deutlich geworden ist. Unter Umst&#228;nden kann auch ein rein passives Verhalten in der Form eines z&#246;gernden, zur&#252;ckhaltenden Geschehenlassens gegen&#252;ber einem dr&#228;ngenden, durchsetzungsf&#228;higen Bel&#228;stiger zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung ausreichen (Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 27.03.2008 &#8211; 2 Ca 1784/07 &#8211; Rz. 27, zitiert nach JURIS; BAG a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2006 &#8211; 3 Sa 163/06 &#8211; Rz. 51, zitiert nach JURIS; BAG vom 25.03.2008, a. a. O., Rz. 25 m. w. N.). 4. Unter Ber&#252;cksichtigung des unstreitigen Tatsachenvortrages und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergibt sich f&#252;r die Kammer, dass der Kl&#228;ger die Arbeitskolleginnen B. und P. am Arbeitsplatz sexuell bel&#228;stigt hat. a) Unstreitig hat der Kl&#228;ger der Zeugin B. ein Bild auf seinem Handy mit den unbekleideten Geschlechtsteilen einer Frau mit gespreizten Beinen in Nahaufnahme gezeigt. Die Zeugin B. hat ihn unverz&#252;glich aufgefordert, das Bild sofort aus ihrem Blickfeld zu entfernen.<br />
In diesem Zusammenhang ist es auch unbeachtlich, ob der Kl&#228;ger der Zeugin B. ein verfremdetes Foto oder ein nicht verfremdetes Originalfoto gezeigt hat. Die Zeugin hat letzteres ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Abgesehen davon ist es ein Leichtes, durch Ver&#228;nderung des Bildbearbeitungsmoduses/der Effekte das gleiche Foto v&#246;llig anders erscheinen zu lassen. Das kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, denn der Darstellungsgegenstand ist zweifelsfrei gleich geblieben.Er hatte einen eindeutigen, nicht mit der Arbeitsleistung im Zusammenhang stehenden, sexuellen Darstellungsinhalt, mit dem der Kl&#228;ger die Zeugin B. w&#228;hrend ihrer Arbeit konfrontiert hat. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Aussage der Zeugin insoweit fraglich erscheinen lassen k&#246;nnte. Auch der Kl&#228;ger hat hierzu nichts Konkretes vorgebracht. b) Ferner steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch f&#252;r das Berufungsgericht fest, dass der Kl&#228;ger am 17.04.2008 die Arbeitskollegin P. nachts gegen 0.15 Uhr im Dienst angerufen und ihr im Rahmen dieses Telefonats unter anderem gesagt hat: „Ja, M., dann nehme ich meinen Schwanz und stecke ihn in dein Loch und spritz ab.&#8221; Die Zeugin war perplex und hat &#8211; ohne weitere an den Kl&#228;ger gerichtete Worte &#8211; das Telefonat durch eine Kollegin unverz&#252;glich beenden lassen. c) Diese beiden Handlungen stellen ein unerw&#252;nschtes Verhalten und damit eine sexuelle Bel&#228;stigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG dar. Beide Zeuginnen haben das genannte Veralten des Kl&#228;gers umgehend und erkennbar abgelehnt. F&#252;r die Annahme einer sexuellen Bel&#228;stigung kann eine einzelne Handlung ausreichend sein; einer Wiederholungsgefahr bedarf es nicht (D&#228;ubler/Bertzbach, Komm. Zum AGG, 2. Auflage, Rz. 77 zu § 3 m. w. N.).<br />
Auch aus dem sonstigen Umgang, der zwischen den beiden Zeuginnen und dem Kl&#228;ger gepflegt wurde, ergibt sich nicht, dass ausnahmsweise nicht vom Vorliegen „unerw&#252;nschten Handelns&#8221; des Kl&#228;gers mit sexuellem Inhalt auszugehen w&#228;re. Zwar hat die Zeugin B. den Kl&#228;ger zu anderer Zeit auf ihrem Nachhauseweg auf dessen Bitte mit ihrem Auto bei einer Diskothek abgesetzt. Das l&#228;sst unter dem Blickwinkel eines neutralen Beobachters jedoch keinerlei R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, sie f&#228;nde es nicht sexuell bel&#228;stigend und entw&#252;rdigend, von ihm w&#228;hrend ihrer Arbeit mit der Nahaufnahme der unbekleideten Geschlechtsteile einer Frau mit gespreizten Beinen konfrontiert zu werden. In diesem Verhalten des Kl&#228;gers war naturgem&#228;&#223; ein sexualisiertes, anz&#252;gliches Ansinnen gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin enthalten, sich hierzu zu &#228;u&#223;ern, selbst zu verhalten und gerade dieses Foto gegebenenfalls auch als Aufforderung zu verstehen, sexuell auf den Kl&#228;ger zu reagieren. Dass der Kl&#228;ger von der Zeugin B. einmal an einer Diskothek abgesetzt wurde und dass diese ihn unter Umst&#228;nden auch mal als „ganz Lieber&#8221; bezeichnet hat &#8211; in welchem Kontext auch immer das &#252;berhaupt gefallen sein mag -, rechtfertigt keine andere Einordnung. Der Kl&#228;ger konnte &#8211; ausgehend von einem neutralen Beobachter &#8211; bei Beachtung der in und von unserer Gesellschaft aktuell gebotenen und verlangten Wertsch&#228;tzung des anderen Geschlechts unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt davon ausgehen, das Vorzeigen eines solchen Fotos mit eindeutig sexuellem Inhalt bel&#228;stige die Arbeitskollegin B. nicht sexuell. Derartiges, zweifelsfrei sexuell motiviertes Auftreten gegen&#252;ber einer Kollegin geh&#246;rt nicht an den Arbeitsplatz. Das hat man/Mann auch heutzutage zu wissen und zu respektieren. Gleiches gilt f&#252;r sein &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum gegen&#252;ber der Zeugin P. an den Tag gelegtes Verhalten, das in dem Telefonat gipfelte. Es erschlie&#223;t sich der Berufungskammer nicht, vor welchem rechtlichen, tats&#228;chlichen und gesellschaftlichen Hintergrund der Kl&#228;ger meint, so lange die Zeugin P. immer wieder von sich aus in Gespr&#228;che &#252;ber Intimit&#228;ten und privateste Angelegenheiten verwickeln zu k&#246;nnen, ohne sie sexuell zu bel&#228;stigen, bis sich diese ihm gegen&#252;ber derartige Gespr&#228;che ausdr&#252;cklich verbittet. Die Zeugin hat dem Kl&#228;ger u.a. unstreitig schon fr&#252;her mitgeteilt, dass sie keine sexuellen Neigungen in Bezug auf M&#228;nner hat. Sie hat ihm weiter mitgeteilt, dass sie in einer Beziehung lebt. Die Zeugin hat ihm ferner gesagt, dass sie keinen Wert darauf lege, mit ihm seinen BMW zu teilen. Alle diese &#196;u&#223;erungen sind zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass keine private, sexuelle Beziehung erw&#252;nscht ist. Der Kl&#228;ger h&#228;tte dieses akzeptieren und die Zeugin in Ruhe lassen m&#252;ssen. Nur damit h&#228;tte er ihre menschliche W&#252;rde und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und auf die Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei von sexualisierter Kommunikation respektiert. Das hat er jedoch gerade nicht getan, der Zeugin P. vielmehr auf niedrigstem verbalem Niveau Geschlechtsverkehr mit ihm avisiert.<br />
5. Dieses sexuell bel&#228;stigende Verhalten des Kl&#228;gers wiegt schwer. Unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beider Vertragsteile und der betroffenen Mitarbeiterinnen wiegt das Fehlverhalten jedoch nicht so schwer, dass es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kl&#228;ger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist weiter zu besch&#228;ftigen. Zugunsten des Kl&#228;gers spricht seine au&#223;erordentlich lange Betriebszugeh&#246;rigkeit von rund 18 Jahren. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er sich w&#228;hrend dieser Betriebszugeh&#246;rigkeit nichts zuschulden kommen lassen hat. Es liegt keinerlei Abmahnung vor. Zugunsten der Beklagten ist allerdings zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger in einem &#252;berwiegend weiblich besetzten Umfeld arbeitet und ausweislich der Aussage der Zeugin P. f&#252;r seinen sexualisierten Sprachgebrauch allgemein bekannt war. Auch sein unerw&#252;nschter sexualisierter Umgang mit den beiden Zeuginnen war von einiger Dauer. Bei der Abw&#228;gung ist aber auch zu bewerten, dass dem Kl&#228;ger &#8211; anders als in vielen anderen Rechtstreitigkeiten wegen sexueller Bel&#228;stigung &#8211; „nur&#8221; verbale Handlungen und keinerlei unerw&#252;nschte k&#246;rperliche Ber&#252;hrungen zur Last gelegt werden k&#246;nnen. Auch hat er keine Funktion als Vorgesetzter und damit kein etwaiges durch &#220;ber-/Unterordnung gegebenes Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis ausgenutzt. Zu ber&#252;cksichtigen ist au&#223;erdem, dass § 12 Abs. 3 AGG einen allgemeinen arbeitsrechtlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz fixiert, der dem Arbeitgeber auch bei Vorliegen sexueller Bel&#228;stigungen ein Handeln in einer Spannbreite vom Ausspruch einer Abmahnung, &#252;ber Umsetzungen, Versetzungen bis hin zu K&#252;ndigungen, fristlos oder fristgem&#228;&#223;, abverlangt. Der Arbeitgeber hat also abzuw&#228;gen. Eine begangene sexuelle Bel&#228;stigung macht die Weiterbesch&#228;ftigung nicht per se kraft Gesetzes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar.<br />
6) Vor diesem Hintergrund h&#228;lt die Berufungskammer unter Abw&#228;gung der oben genannten Gesichtspunkte es vorliegend nicht f&#252;r unzumutbar, den Kl&#228;ger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist weiter zu besch&#228;ftigen. Dabei ordnet die Kammer, entgegen der Ansicht des Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten den Kl&#228;ger aus Anlass des Telefonates mit der Zeugin P. auch keineswegs als potentiellen Vergewaltiger ein. Hierf&#252;r gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig gibt es irgendeinen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger sich gezielt die Zeugin B. als noch in der Probezeit befindliche Kollegin ausgesucht hat, um sie ggf. gef&#252;gig zu machen und gleichzeitig davon abzuhalten, sich an den Arbeitgeber zu wenden. Auch hierf&#252;r gab es keinerlei Anhaltspunkte. Die Berufungskammer ist &#8211; mangels Vorliegens anderweitiger Anhaltspunkte irgendeiner Art &#8211; davon &#252;berzeugt, dass der Kl&#228;ger unter dem Damoklesschwert der laufenden K&#252;ndigungsfrist und dem Schock der ausgesprochenen K&#252;ndigung w&#228;hrend des Laufs der K&#252;ndigungsfrist weitere sexuelle Bel&#228;stigungen von Arbeitskolleginnen unterlassen h&#228;tte; dieses zumindest versucht h&#228;tte. Angesichts des unmittelbar vor Ausspruch der K&#252;ndigung gebrochenen Fu&#223;es waren die m&#246;glichen Ber&#252;hrungspunkte zu weiblichen Arbeitskolleginnen in der K&#252;ndigungsfrist ohnehin zeitlich &#228;u&#223;erst eingeschr&#228;nkt. F&#252;r dann trotz der ausgesprochenen K&#252;ndigung erneute sexuelle Bel&#228;stigungen von Kolleginnen im Dienst w&#228;re ein Vorgehen der Beklagten nach § 626 Abs. 1 BGB er&#246;ffnet. Aus den genannten Gr&#252;nden ist die K&#252;ndigung vom 27.05.2008 als au&#223;erordentliche K&#252;ndigung unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten unwirksam. 7. Das streitbefangene Verhalten des Kl&#228;gers rechtfertigt jedoch eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Zum Vorliegen des erforderlichen K&#252;ndigungsgrundes wird auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen verwiesen. Auch unter Ber&#252;cksichtigung des in § 12 Abs. 3 AGG nochmals ausdr&#252;cklich festgelegten allgemeinen arbeitsrechtlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes ergibt sich vorliegend nicht, dass die K&#252;ndigung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist und eine Abmahnung und/oder Versetzung ausreichend gewesen w&#228;re.<br />
Unter Ber&#252;cksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergibt sich, dass der Kl&#228;ger f&#252;r seine sexualisierte Sprache im Betrieb der Beklagten bekannt war. Weiter ergibt sich, dass sich im Umgang mit Frau B. ein unerw&#252;nschter sexualisierter Umgang &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum an den Tag gelegt wurde, der dazu f&#252;hrte, dass diese den Raucherraum verlassen hat, wenn der Kl&#228;ger sich &#252;ber Sexualpraktiken im Dienst ausgelassen hat. Gegen&#252;ber der Zeugin B. steigerte sich das verhalten des Kl&#228;gers bis zum Zeigen des Bildes auf dem Handy Ende 2007/Anfang 2008. Nachdem ihm dort deutlich gemacht wurde, dass die Zeugin B. derartige Bilder nicht zu sehen w&#252;nschte, nahm der Kl&#228;ger dieses nicht zum Anlass, sein Verhalten zu hinterfragen, sondern wandte sich gesteigert der Zeugin P. zu. Das endete letztendlich in dem Telefonat vom 17.04.2008. Aus diesem Gesamtkontext wird deutlich, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes sexualisiertes Verhalten des Kl&#228;gers gegen&#252;ber weiblichen Kolleginnen im Dienst handelt. Die beiden streitbefangenen sexuellen Bel&#228;stigungen sind zudem auch keineswegs „lapidare Vorf&#228;lle&#8221;. Sie sind auch nicht zu mildern durch etwaigen Alkoholkonsum des Kl&#228;gers. Dieser hat seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass er seine Handlungen und seinen Sprachgebrauch so im Griff hat, dass er in der Lage ist, die W&#252;rde seiner Arbeitskolleginnen zu achten. Da die Beklagte zudem &#252;berwiegend weibliches Personal besch&#228;ftigt, hat sie die Pflicht, dieses gem&#228;&#223; §§ 12, 14 AGG vor sexuellen Bel&#228;stigungen nachhaltig zu sch&#252;tzen. Klare, zweifelsfrei gegebene sexuelle Bel&#228;stigungen des vorliegenden Gewichts sind von ihr nicht als „Kavaliersdelikt&#8221; zu behandeln. „Die Berufungskammer folgt insoweit nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.03.2008 &#8211; (2 Ca. 1784/07 &#8211; zitiert nach JURIS), dass ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer etwaigen K&#252;ndigung bei verbalen &#196;u&#223;erungen immer n&#228;chst einmal eine Abmahnung aussprechen muss. Das entspr&#228;che nicht der gebotenen Einzelfallw&#252;rdigung. Unter Abw&#228;gung all dieser Gesichtspunkte ist auch unter Ber&#252;cksichtigung der langj&#228;hrigen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers vorliegend weder eine Abmahnung noch eine Versetzung ausreichend, um auf das von dem Kl&#228;ger an den Tag gelegte Verhalten f&#252;r alle Betroffenen und alle Beteiligten ma&#223;voll zu reagieren. Die am 27.05.2008 hilfsweise ausgesprochene ordentliche K&#252;ndigung ist daher verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.(&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 6 Ca 1698 b/08 ArbG L&#252;beck</p>
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		<title>Fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung wegen Verweigerung alkoholische Getr&#228;nke aus Glaubensg&#252;nden einzur&#228;umen wirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Direktionsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann. Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-1003"></span></p>
<p>Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Der am &#8230;1963 geborene, verheiratete Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 14.11.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Er wurde als Helfer in der Waschstra&#223;e eingestellt. Nachdem die Beklagte den Betrieb der Waschstra&#223;e eingestellt hatte, wurde der Kl&#228;ger mit Wirkung ab dem 01.10.2003 als Ladenhilfe &#252;bernommen und in der Getr&#228;nkeab-teilung des Bereiches „Allgemeine Lebensmittel&#8221; eingesetzt. (&#8230;)<br />
Nach Urlaubsr&#252;ckkehr wies der Warenhausleiters K&#8230; den Kl&#228;ger am 25.02.2008 an, wieder in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger weigerte sich strikt, dieser Anordnung Folge zu leisten. Er berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Eine sodann in Gegenwart des Betriebsratsmitgliedes R. gef&#252;hrte Unterredung mit dem Kl&#228;ger f&#252;hrte ebenso wenig zu einer &#196;nderung des kl&#228;gerischen Standpunktes wie eine schriftliche Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in dem Getr&#228;nkebereich durch den Warenhausleiter. Der Warenhausleiter K&#8230; stellte den Kl&#228;ger daraufhin f&#252;r den 25.02.2008 von der Arbeit frei. Am 27.02.2008 erhielt die Beklagte eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung des Kl&#228;gers, ausgestellt am 25.02.2008 f&#252;r den Zeitraum bis zum 04.03.2008. Am 26.02.2008 leitete die Beklagte das Anh&#246;rungsverfahren beim Betriebsrat zur beabsichtigten au&#223;erordentlichen, vorsorglich fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigung ein (Bl. 45 f. d. A.). Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten K&#252;ndigung (Bl. 47 d. A.) Die Beklagte k&#252;ndigte dem Kl&#228;ger mit Schreiben vom 01.03.2008, dem Kl&#228;ger zugegangen am 03.03.2008, fristlos. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2008 sprach die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber vorsorglich eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 30.08.2008 aus (Bl. 4 d. BA) Gegen diese K&#252;ndigungen hat der Kl&#228;ger fristgem&#228;&#223; K&#252;ndigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete nicht bereits mit Zugang der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 01.03.2008 am 03.03.2008. (&#8230;)<br />
Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete jedoch aufgrund der ordentlichen K&#252;ndigung vom 05.03.2008 zum 31.08.2008. Diese K&#252;ndigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kl&#228;ger hat durch seine Arbeitsverweigerung in erheblichem Ma&#223;e ge-gen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto&#223;en. Einer vorherigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> bedurfte es vorliegend angesichts der Beharrlichkeit nicht. Die Beharrlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kl&#228;ger weder in dem Gespr&#228;ch mit dem Marktleiter K&#8230; noch unter Hinzuziehung des Personalleiters bereit war, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger bestreitet auch nicht, dass er sich grunds&#228;tzlich und endg&#252;ltig geweigert hat, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Er lehnt es auch noch ab, dort zu arbeiten. Angesichts des der Beklagten aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Direktionsrechts, war der Kl&#228;ger auch angesichts der Glaubensfreiheit gem&#228;&#223; Art. 4 Abs. 1 GG nicht befugt, die dortige Arbeit dauerhaft zu verweigern. Insoweit wird auf die Ausf&#252;hrungen zu Ziff. 2. dieser Entscheidungsgr&#252;nde verwiesen. Die Interessenabw&#228;gung f&#228;llt angesichts der dauerhaften und endg&#252;ltigen Weigerung des Kl&#228;gers zu dessen Lasten aus. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass es ihm &#252;ber Jahre, zumindest aber &#252;ber ein Jahr lang m&#246;glich gewesen ist, Regale mit alkoholischen Getr&#228;nken zu f&#252;llen oder Bier- und Weinkisten an den daf&#252;r vorgesehenen Pl&#228;tzen abzustellen.</p>
<p>Vorinstanz: ArbG Kiel &#8211; 2 Ca 455 c/08 ArbG Kiel</p>
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		<title>Versto&#223; gegen betriebliches Rauchverbot kann zur K&#252;ndigung berechtigen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09 Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09  Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. <span id="more-996"></span></p>
<p>Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am 21.04.2006 war der Lagerarbeiter vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer rauchend dort angetroffen worden. Darauf wurde eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ausgesprochen. Weniger als 3 Monate danach rauchte der Arbeiter erneut im Lager. Ihm wurde fristgerecht zum 31.03.2007 gek&#252;ndigt. Zwischen Gesch&#228;ftsleitung und Betriebsrat wurde jedoch vereinbart, dass wegen des Alters und der langen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Arbeitnehmers die K&#252;ndigung zur&#252;ckgenommen werden sollte, wenn dieser innerhalb der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsordnung versto&#223;e. Dementsprechend wurde, weil kein neuer Versto&#223; festgestellt wurde, das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber den 31.03.2007 fortgesetzt. Bereits im August jedoch rauchte der Arbeiter erneut im Lager, worauf ihm erneut fristgerecht gek&#252;ndigt wurde. Die K&#252;ndigungsschutzklage dagegen blieb in beiden Instanzen erfolglos.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung, Landesarbeitsgericht K&#246;ln zum Urteil vom 01.08.2008, Az. 4 Sa 590/08</p>
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