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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Mietrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine K&#252;ndigung der Mietwohnung wenn Sozialamt zu sp&#228;t gezahlt hat</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 07:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[unpünktliche Zahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &#8211; VIII ZR 64/09 &#8211; hatte zu entscheiden, ob unp&#252;nktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bed&#252;rftigen Mieters &#252;bernommen hat, den Vermieter zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigen. Der BGH hat die Rechte der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gest&#228;rkt.
Die Beklagten mieteten mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &#8211; VIII ZR 64/09 &#8211; hatte zu entscheiden, ob unp&#252;nktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bed&#252;rftigen Mieters &#252;bernommen hat, den Vermieter zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigen. Der BGH hat die Rechte der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gest&#228;rkt.<span id="more-1132"></span></p>
<p>Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Kl&#228;gers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kl&#228;ger f&#252;r April 2008 am 11. April, f&#252;r Mai 2008 am 7. Mai, f&#252;r Juni 2008 am 6. Juni und f&#252;r Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kl&#228;ger die versp&#228;teten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Kl&#228;gers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen fr&#252;her anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 k&#252;ndigte der Kl&#228;ger das Mietverh&#228;ltnis unter Berufung auf versp&#228;tete Mietzahlungen. Er begehrt die R&#228;umung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&#228;gers hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kl&#228;ger nicht berechtigt war, das Mietverh&#228;ltnis gem&#228;&#223; § 543 Abs. 1 BGB wegen der unp&#252;nktlichen Mietzahlungen fristlos zu k&#252;ndigen.</strong></p>
<p>F&#252;r die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen K&#252;ndigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unp&#252;nktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabw&#228;gung ber&#252;cksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverz&#246;gerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer fr&#252;heren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese W&#252;rdigung weist keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p><strong>Die Mieter m&#252;ssen sich im Rahmen der Abw&#228;gung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. </strong>Das Jobcenter handelt bei der &#220;bernahme der Mietzahlungen nicht als Erf&#252;llungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Beh&#246;rde nicht als Hilfsperson zur Erf&#252;llung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverh&#228;ltnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. <strong>Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschlie&#223;end die Kosten der Unterkunft an den Hilfebed&#252;rftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter &#252;berweist.</strong></p>
<p>Urteil vom 21. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 64/09</p>
<p>AG Weilheim i. OB &#8211; Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08</p>
<p>LG M&#252;nchen II &#8211; Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 217/09 vom 21.10.2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Sch&#246;nheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerber&#228;umen unwirksam</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-schoenheitsreparaturklausel-starre-fristen-gewerberaum-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Sat, 11 Oct 2008 08:19:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerberaum]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r das gewerbliche Mietrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob eine formularm&#228;&#223;ige &#220;bertragung der Sch&#246;nheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet w&#228;re, die Arbeiten in starren Fristen und unabh&#228;ngig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuf&#252;hren.

Sachverhalt:
Die Beklagte hatte f&#252;r die Zeit von April 1991 bis M&#228;rz 2006 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. f&#252;r das gewerbliche Mietrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob eine formularm&#228;&#223;ige &#220;bertragung der Sch&#246;nheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet w&#228;re, die Arbeiten in starren Fristen und unabh&#228;ngig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuf&#252;hren.</p>
<p><span id="more-461"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Beklagte hatte f&#252;r die Zeit von April 1991 bis M&#228;rz 2006 vom Kl&#228;ger ein Ladenlokal zum Betrieb einer &#196;nderungsschneiderei gemietet. In dem Formularmietvertrag war u. a. folgendes vereinbart:</p>
<p>&#8220;§ 13 Sch&#246;nheitsreparaturen</p>
<p>1.Der Vermieter ist nicht verpflichtet, w&#228;hrend der Mietzeit Sch&#246;nheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuf&#252;hren, da hierf&#252;r in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.</p>
<p>2&#8230;.</p>
<p>3.1Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens</p>
<p>alle drei Jahre in K&#252;che, Bad, Dusche und Toiletten und</p>
<p>alle f&#252;nf Jahre in allen &#252;brigen R&#228;umen</p>
<p>die Sch&#246;nheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der W&#228;nde und Decken, Streichen der Heizk&#246;rper einschlie&#223;lich Heizungsrohre, der Innent&#252;ren samt Rahmen, der Einbauschr&#228;nke sowie der Fenster und Au&#223;ent&#252;ren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfu&#223;b&#246;den und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichb&#246;den) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausf&#252;hren zu lassen.&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nach Ma&#223;gabe der in § 13 Nr. 3.1 des Mietvertrages enthaltenen Vereinbarung zur Vornahme der Sch&#246;nheitsreparaturen verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Sch&#246;nheitsreparaturen durchzuf&#252;hren. Das folgt aus der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Verpflichtung, das Mietobjekt w&#228;hrend der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgem&#228;&#223;en Zustand zu erhalten. In st&#228;ndiger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings gebilligt, dass diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter &#252;bertragen wird. Das ist auch im Wege eines <strong>Formularvertrags </strong>m&#246;glich, wie es der st&#228;ndigen Praxis entspricht.</p>
<p>Ergibt sich die &#220;bertragung der <strong>Sch&#246;nheitsreparaturen </strong>allerdings aus einem Formularvertrag, ist sie als <strong>Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung</strong> zus&#228;tzlich an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Nach der auch auf gewerbliche Mietverh&#228;ltnisse anwendbaren Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist eine Formularklausel dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).</p>
<p>Solches ist der Fall, wenn der Mieter &#8211; wie hier &#8211; nach dem Inhalt des Formularvertrages zu <strong>Sch&#246;nheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet</strong> und ihm damit der Einwand genommen ist, dass &#252;berhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist. Auch der Vermieter m&#252;sste, wenn er nicht nach § 13.1 des Mietvertrages davon befreit w&#228;re, nur abh&#228;ngig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden w&#228;re. Der XII. Zivilsenat hat sich deswegen f&#252;r das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die &#220;bertragung der Sch&#246;nheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist.</p>
<p>Nach Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 8. Oktober 2008 &#8211; XII ZR 84/06 -</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OLG D&#252;sseldorf vom 4. Mai 2006 &#8211; 10 U 174/05</p>
<p>LG D&#252;sseldorf vom 18. November 2005 &#8211; 15 O 143/05</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Bremen: Arbeitgeber muss bei Verdachtsk&#252;ndigung Tatsachen zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung ermittelt haben</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-bremen-arbeitgeber-verdachtskuendigung-tatsachen-zeitpunkt-kuendigung-ermitteln/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Sep 2008 08:25:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Bremen &#8211; 4 Sa 53/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer Verdachtsk&#252;ndigung die Tatsachen die Ihn zur K&#252;ndigung berechtogten zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung ermittelt haben und dann im Prozess substantiiert vortragen. Es ist nicht ausreichend die Tatsachen erst im Prozessverlauf zu ermitteln.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Mit ihrer am 28.06.2007 beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Bremen &#8211; 4 Sa 53/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer Verdachtsk&#252;ndigung die Tatsachen die Ihn zur K&#252;ndigung berechtogten zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung ermittelt haben und dann im Prozess substantiiert vortragen. Es ist nicht ausreichend die Tatsachen erst im Prozessverlauf zu ermitteln.</p>
<p><span id="more-362"></span><br />
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Mit ihrer am 28.06.2007 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangen Klage wendet die Kl&#228;gerin sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte K&#252;ndigung der Beklagten. Die Kl&#228;gerin ist seit dem 01.04.1994 nebenberuflich als Pflegekraft bei der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, besch&#228;ftigt. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt liegt bei € 520,00 pro Monat. Bei der Beklagten sind rund 40 Mitarbeiter besch&#228;ftigt; es besteht ein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.06.2007, das der Kl&#228;gerin nach ihrer Darstellung am 19.06.2007 zuging, nach dem Vortrag der Beklagten ihr jedoch am 18.06.2007 per Boten &#252;berbracht wurde, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum n&#228;chstm&#246;glichen Termin. Wegen des Inhalts des K&#252;ndigungsschreibens wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen. Die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin besteht darin, Patienten zu Hause zu pflegen und zu versorgen. F&#252;r die Pflegekr&#228;fte, so auch f&#252;r die Kl&#228;gerin, werden bei der Beklagten t&#228;glich Einsatzpl&#228;ne gefertigt, auf denen die zu pflegenden Patienten mit den zu erledigenden Aufgaben aufgef&#252;hrt werden. Auch ist die jeweilige Uhrzeit angegeben, in welchem Zeitraum die Patienten zu versorgen sind. Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben dann die zu erledigenden Arbeiten auf dem Einsatzplan abzuzeichnen, so dass die Beklagte in die Lage versetzt wird, dem Patienten oder dem Leistungstr&#228;ger entsprechend die Leistungen in Rechnung zu stellen. Auf den Einsatzpl&#228;nen sind von den Mitarbeiterinnen bzw. Mitar-beitern der Beginn und das Ende der t&#228;glichen Arbeitszeit aufzuschreiben. Anhand dieser Informationen werden die Arbeitsstunden berechnet und die Lohnabrechnungen erstellt. Dies gilt auch f&#252;r die Kl&#228;gerin. (&#8230;)<br />
Der Kl&#228;gerin wird vorgeworfen diese Eintragungen zu ihren Gunsten falsch gemacht zu haben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war am 18. bzw. 19.06.2007, dem Tag des Zugangs der K&#252;ndigung, weder ein dringender Tatverdacht gegeben, noch hatte die Beklagte, wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ihre Aufkl&#228;-rungspflicht, die Voraussetzung f&#252;r eine Verdachtsk&#252;ndigung ist, erf&#252;llt.<br />
Ein dringender Tatverdacht f&#252;r einen Arbeitszeitbetrug, der zumindest in der ersten Instanz und auch in der Anh&#246;rung des Betriebsrats Kern des Vorwurfes war, ist nicht gegeben. Zwar ist richtig, dass die Kl&#228;gerin am 02.06.2007 falsche Angaben zu dem Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gemacht hat. Im Ergebnis hat sie aber ihre Arbeitszeit lediglich um eine Stunde verschoben. Denn ihre normale Arbeitszeit endete gegen 11:30 Uhr. Die Kl&#228;ger wurde aber unstreitig noch um 12:45 Uhr im Lager angetroffen und lie&#223; sich auch zu dieser Zeit noch erkl&#228;ren, wie ein Verband, den sie nach Auffassung der Beklagten bei einer Patientin falsch angelegt hatte, richtig angelegt wird. <strong>Die Behauptung der Beklagten, die Kl&#228;gerin habe „vermutlich&#8221; das Dienstauto dazu benutzt, um auch private Eink&#228;ufe zu t&#228;tigen, ist durch nichts, aber auch gar nichts, belegt</strong>. Tatsachen hierf&#252;r hat die Beklagte schon gar nicht vorgetragen. Es handelt sich insoweit um reine Unterstellungen und Vermutungen. Die Beklagte konnte, ohne dass eine weitere Aufkl&#228;rung erfolgte, deshalb zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&#252;ndigung nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgehen, sondern lediglich von einer sicherlich pflichtwidrigen Verletzung von Arbeitsvertragspflichten, die dahin geht, den Arbeitgeber davon zu unterrichten, wenn die Arbeit versp&#228;tet aufgenommen wird und auch korrekte tats&#228;chlich abgeleistete Arbeitszeiten in den Einsatzplan einzutragen. Diese Verletzung der Verpflichtungen ist allerdings ihrerseits kein Verdachtsmoment, der geeignet ist, das f&#252;r die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses erforderliche Vertrauen bei einem verst&#228;ndigen und gerecht abw&#228;genden Arbeitgeber zu zerst&#246;ren, sondern eine immer wieder vorkommende Pflichtverletzung, die sicher auch mit einer Abmahnung geahndet werden kann. Dabei ist auch die sehr lange &#8211; nach dem Vortrag in diesem Rechtsstreit auch im Wesentlichen unbeanstandete &#8211; T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin im Be-trieb der Beklagten zu ber&#252;cksichtigen. Die Kl&#228;gerin war zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung schlie&#223;lich 13 Jahre f&#252;r die Beklagte t&#228;tig. Ein dringender Tatverdacht des Arbeitszeitbetruges ist mithin nicht gegeben.</p>
<p>Die Beklagte hat dar&#252;ber hinaus auch nicht alles denkbar M&#246;gliche zur Aufkl&#228;rung des Vorwurfs des Arbeitszeitbetruges getan, obwohl dies ohne weiteres m&#246;glich und auch besonders, wenn die Aufkl&#228;rung zeitnah zum 02.06.2007 erfolgt w&#228;re, effektiv gewesen w&#228;re. Die Beklagte h&#228;tte n&#228;mlich, bevor sie die Kl&#228;gerin mit Vorw&#252;rfen, die noch nicht einmal wie oben dargelegt, einen dringenden Tatvorwurf begr&#252;nden, konfrontiert, die von der Kl&#228;gerin an diesem Tag zu versorgenden Patienten befragen m&#252;ssen. Es handelt sich um behinderte und &#228;ltere Menschen, deren Erinnerungsverm&#246;gen sicher unmittelbar nach einem bestimmten Vorfall noch einigerma&#223;en „in Takt ist&#8221;, zumindest besser als nach 2 Monaten. Die Beklagte h&#228;tte dann den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges mit konkreten Tatsachen und Vorhaltungen machen k&#246;nnen. So hat sie allein aus der Tatsache, dass die Kl&#228;gerin morgens eine Stunde zu sp&#228;t gesehen wurde, ohne Ber&#252;cksichtigung, dass die Kl&#228;gerin aber auch eine Stunde sp&#228;ter als ihre Arbeitszeit eigentlich endete, noch im Betrieb war, R&#252;ckschl&#252;sse gezogen, die nicht auf Tatsachen begr&#252;ndet waren. Die Verletzung der Aufkl&#228;rungspflicht f&#252;hrt zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung</p>
<p>Auch die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin ist aus diesem Grund nicht ordnungsgem&#228;&#223; erfolgt. In der „Gespr&#228;chsnotiz&#8221; vom 12.06.2007 hei&#223;t es: „Gespr&#228;chsanlass: Versp&#228;teter Dienstbeginn 2.6.2007 um vermut-lich &#252;ber 60 Minuten, ohne dass R&#252;ckmeldung an den Notdienst bzw. PDL erfolgte, au&#223;erdem wurde Arbeitszeit auf dem Touren-plan nicht angepasst sondern so wie ihre Tour geplant war notiert.&#8221; Es wurden der Kl&#228;gerin dann jedoch keine Tatsachen pr&#228;sentiert, aus der sich der Verdacht des Arbeitszeitbetruges ergab, sondern die Kl&#228;gerin wurde von Frau L. gebeten, den Sachverhalt zu erkl&#228;ren. Die Kl&#228;-gerin hat dann eine in der Tat nicht besonders glaubw&#252;rdige Erkl&#228;rung abgegeben. Aber auch aus dieser Erkl&#228;rung ergibt sich kein Verdacht f&#252;r eine T&#228;tigkeit, denn weder sind Beschwerden bei der Beklagten, dass die Kl&#228;gerin nicht oder nicht ordnungsgem&#228;&#223; an diesem Tag gearbeitet h&#228;tte, eingegangen, noch ist erkennbar, aus welchen Tatsachen denn nun die Be-klagte den Arbeitszeitbetrug ableiten will. Es wird sogar in der Gespr&#228;chsnotiz darauf hingewiesen, dass Frau P. Frau S. , die Kl&#228;gerin, um ca. 12:45 Uhr im Lager angetroffen hat und ihr nun erkl&#228;ren konnte, wie „der Verband angelegt wird&#8221;. Die weitere Bemerkung, „dass Frau S. auch in der Vergangenheit schon mal nach ihrer Tour mit dem Dienstfahrzeug einkaufen gefahren ist und deshalb auch die M&#246;glichkeit besteht, dass sie dieses am 02.06.2007 auch getan hat und deshalb erst um 12:45 Uhr im Lager war&#8221;, ist &#8211; wie schon erw&#228;hnt &#8211; eine reine Vermutung der Beklagten. Die Beklagte selbst hat mithin der Kl&#228;gerin keine Tatsachen, die auf einen Verdacht des Arbeitszeitbetruges hinweisen &#8211; mit Ausnahme des versp&#228;teten Dienstbeginns -, erl&#228;utert. Die Beklagte hat ihr auch keine Tatsachen vorgehalten und auch nicht vorhalten k&#246;nnen, da eine Aufkl&#228;rung nicht er-folgt war, die den Arbeitszeitbetrug im Laufe des Tages dadurch, dass die Kl&#228;gerin bestimmte Patienten nicht angefahren oder versorgt hat, erh&#228;rten k&#246;nnten. Sondern aus den eigenen Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin, die diese sicherlich nicht besonders geschickt, um ihre Versp&#228;tung zu rechtfertigen, abgegeben hat, ohne mit bestimmten Tatsachen konfrontiert zu sein, schlie&#223;t die Beklagte nunmehr auf den Arbeitszeitbetrug. Die Erkl&#228;rungen der Kl&#228;gerin, die Tatsache, dass keine Beschwerden von den Patienten eingegangen sind, die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin daf&#252;r auch um 12:45 Uhr noch im Betrieb war, statt ihre T&#228;tigkeit gegen 11:30 Uhr zu beenden, sind bei dieser W&#252;rdigung der Beklagten &#252;berhaupt nicht ber&#252;cksichtigt worden. Wie schon ausgef&#252;hrt, dass hier Arbeitspflichtverletzungen begangen wurden, die abmahnungsw&#252;rdig sind, steht au&#223;er Frage. Aber es geht nicht um die Frage der Berechtigung einer Abmahnung, sondern um den schwe-ren Vorwurf sich eines Arbeitszeitbetruges verd&#228;chtig gemacht zu haben. Auch aus diesen Gr&#252;nden ist die Verdachtsk&#252;ndigung unwirksam.<br />
<strong> Das Nachholen von Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen „im laufenden Prozess&#8221; ist unzul&#228;ssig</strong>. (&#8230;)</p>
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		<title>LG Coburg: Schabenschaden oder zum Ausschluss der Minderung des Pachtzinses f&#252;r eine Gastst&#228;tte</title>
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		<pubDate>Sun, 25 May 2008 08:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden.
Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden.</p>
<blockquote><p>Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.</p></blockquote>
<p><span id="more-186"></span></p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Verp&#228;chters auf Pachtzahlung in H&#246;he von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Seit 1985 hatte der beklagte Wirt die Gastst&#228;tte vom (in dem Anwesen wohnenden) Kl&#228;ger gepachtet. Im Jahre 2002 wies er den Verp&#228;chter darauf hin, dass in dem  Haus Schaben und M&#228;use ihr Unwesen trieben, und zahlte ab 2003 nur noch reduzierte Pacht. Der Hausherr stellte sich auf den Standpunkt, nach den Vertragsbedingungen treffe den P&#228;chter die Gesamterhaltungspflicht f&#252;r das Pachtobjekt. Die Schaben schadeten seinem Anspruch nicht, weil der Beklagte selbst f&#252;r die Sch&#228;dlingsbek&#228;mpfung zust&#228;ndig sei. Er klagte die seiner Meinung nach offenen  17.000 € ein.</p>
<p><strong>Gerichtsentscheidung:</strong></p>
<p>Das Landgericht Coburg sah die Schabenproblematik aber anders und gab dem Beklagten Recht. <strong>Die Vertragsklausel benachteilige den P&#228;chter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufb&#252;rde, obwohl diese auch vom Verp&#228;chter f&#252;r eigene Wohnzwecke genutzt w&#252;rden</strong>. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verp&#228;chter die Pachtsache in ordnungsgem&#228;&#223;em Zustand zu erhalten habe. <strong>Der Sch&#228;dlingsbefall sei auch nicht durch den Gastst&#228;ttenbetrieb verursacht worden</strong>, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. <strong>Wegen des Ungeziefers sei der Pachtzins um 20 % zu mindern</strong>, Zahlungen des Beklagten st&#252;nden nicht mehr offen.</p>
<p>Fazit</p>
<blockquote><p>Inzwischen hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#8211; bei eingestelltem Gastst&#228;ttenbetrieb &#8211; gegen den Verp&#228;chter &#252;brigens eine Anordnung auf Beseitigung des Sch&#228;dlingsbefalls erlassen. <strong>Das d&#252;rften die Schaben schade finden.</strong></p></blockquote>
<p>Nach einer Pressemiteilung des Landgericht Coburg                                   Datum: 4. April 2008</p>
<p>(Landgericht Coburg, Urteil vom 9. Januar 2008, Az: 12 O 231/07; rechtskr&#228;ftig)</p>
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		<item>
		<title>BGH &#8211; Isolierte Endrenovierungsklauseln sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 08:53:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Endrenovierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass isolierte Endrenovierungsklauseln auch dann unwirksam sind, wenn keine Zwischenrenovierung gefordert wird.

Urteil vom 12. September 2007 &#8211; VIII ZR 316/06
Vorinstanzen:
AG Bremen &#8211; Urteil vom 21. Februar 2006 &#8211; 25 C 371/05 ./.
LG Bremen &#8211; Urteil vom 3. November 2006 &#8211; 4 S 112/06
(&#8230;)
Tatbestand:
Die Kl&#228;ger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass isolierte Endrenovierungsklauseln auch dann unwirksam sind, wenn keine Zwischenrenovierung gefordert wird.</p>
<p><span id="more-39"></span></p>
<p><strong>Urteil vom 12. September 2007 &#8211; VIII ZR 316/06</strong><br />
Vorinstanzen:<br />
AG Bremen &#8211; Urteil vom 21. Februar 2006 &#8211; 25 C 371/05 ./.<br />
LG Bremen &#8211; Urteil vom 3. November 2006 &#8211; 4 S 112/06</p>
<p>(&#8230;)<br />
<strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;ger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter der im Tenor genannten Wohnung in B. . Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enth&#228;lt zu Sch&#246;nheitsreparaturen nur folgende Regelung (§ 14 Nr. 2):</p>
<p>&#8220;Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zur&#252;ckzugeben.&#8221;</p>
<p>In der Anlage zum Mietvertrag hei&#223;t es unter Nr. 10:</p>
<p>&#8220;Zustand der Mietr&#228;ume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand &#252;bergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zur&#252;ckzugeben. Die W&#228;nde sind mit Rauhfaser tapeziert und wei&#223; gestrichen. Die T&#252;rzargen, Fensterrahmen und Heizk&#246;rper sind wei&#223; lackiert. Teppichboden ist fachm&#228;nnisch zu reinigen.&#8221;</p>
<p>Die Kl&#228;ger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass die Kl&#228;ger zur Vornahme von Sch&#246;nheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzul&#228;ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl&#228;ger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl&#228;ger ihr Klagebegehren insoweit weiter.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde: </strong>(&#8230;)</p>
<p>I.<br />
Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung, soweit f&#252;r die Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Die Kl&#228;ger h&#228;tten zwar mit der Absicht, die Wohnung aufzugeben, ein Feststellungsinteresse dargetan. Ein Feststellungsanspruch bestehe jedoch nicht, weil die Klausel wirksam sei. Die formularm&#228;&#223;ige Abw&#228;lzung der nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegenden Sch&#246;nheitsreparaturen auf den Mieter sei grunds&#228;tzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Dabei sei auch regelm&#228;&#223;ig eine formularm&#228;&#223;ige Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung m&#246;glich.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Kl&#228;ger liege keine unwirksame Bedarfsklausel vor. Die Formulierung von § 14 des Mietvertrages und Nr. 10 der Anlage mache unmissverst&#228;ndlich deutlich, dass der Mieter bei Ende des Mietverh&#228;ltnisses nicht unbedingt und ohne R&#252;cksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten Renovierung verstrichenen Fristen eine vollst&#228;ndige Endrenovierung der Wohnung vorzunehmen habe; eine solche Bestimmung w&#228;re nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der aus dem Summierungseffekt folgenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Die vorliegende Klausel stelle allein auf den Zustand der Wohnung bei R&#252;ckgabe ab, so dass der Mieter zu Sch&#246;nheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet sei, als nach dem Abnutzungszustand hierf&#252;r ein Bed&#252;rfnis bestehe. Eine solche eingeschr&#228;nkte Renovierungspflicht ber&#252;cksichtige in angemessener und ausgewogener Weise sowohl die Belange des Mieters, von einer starren, &#252;ber den eigenen Abnutzungszeitraum hinausreichenden Renovierungslast verschont zu bleiben, als auch das Interesse des Vermieters an der Erlangung einer rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts f&#252;r die Gebrauchs&#252;berlassung der Wohnung anzusehenden Leistung des Mieters. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall der Mieter nicht zu laufenden Renovierungsleistungen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet sei, sondern nur zur R&#252;ckgabe der Wohnung im renovierten Zustand, sei sichergestellt, dass eine Wohnung, die sich aufgrund der K&#252;rze der Mietzeit oder wegen einer vor kurzem erfolgten Renovierung noch in entsprechendem Zustand befinde, nicht nochmals renoviert werden m&#252;sse.</p>
<p>II.<br />
Diese Beurteilung h&#228;lt der rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Kl&#228;ger (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu Recht bejaht. Die Feststellungsklage ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begr&#252;ndet. Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag der Parteien benachteiligt die Kl&#228;ger als Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag nicht dahin auszulegen, dass der Mieter zu Sch&#246;nheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet ist, als nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierf&#252;r ein Bed&#252;rfnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachpr&#252;fen kann. Die Bestimmung ist Teil eines durch den Haus &amp; Grund Landesverband Bremen e.V. zur Verf&#252;gung gestellten Formularvertrages und findet deshalb m&#246;glicherweise nur im Bezirk des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts Bremen Verwendung.</p>
<p>Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist aber jedenfalls rechtsfehlerhaft und h&#228;lt daher auch einer eingeschr&#228;nkten revisionsgerichtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 &#8211; VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2, und vom 18. Juli 2007 &#8211; VIII ZR 227/06, zur Ver&#246;ffentlichung bestimmt, unter II 1 b) ist Ansatzpunkt f&#252;r die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es f&#252;r die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Gesch&#228;ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst&#228;ndiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Diesen Ma&#223;st&#228;ben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.</p>
<p>Anders als das Berufungsgericht meint, folgt weder aus Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag noch aus § 14 Nr. 2 des Mietvertrags unmissverst&#228;ndlich, dass der Vertrag dem Mieter Sch&#246;nheitsreparaturen bei Auszug nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierf&#252;r ein Bed&#252;rfnis besteht, dass er also keine uneingeschr&#228;nkte Verpflichtung des Mieters zur Vornahme einer Endrenovierung begr&#252;ndet. Der Wortlaut ist insoweit jedenfalls nicht eindeutig. Ob eine rechtsgesch&#228;ftliche Erkl&#228;rung eindeutig ist, ist eine Rechtsfrage und deshalb in der Revisionsinstanz nachpr&#252;fbar (Senatsurteil vom 8. M&#228;rz 1989 &#8211; VIII ZR 73/88, WM 1989, 1033, unter II 1). Mit der Formulierung &#8220;Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zur&#252;ckzugeben&#8221; kann zwar auch eine l&#228;nger zur&#252;ck liegende fachgerechte Renovierung gemeint sein, aufgrund derer eine umfassende Neurenovierung noch nicht erforderlich ist. N&#228;her liegt aus der Sicht eines durchschnittlichen Mieters jedoch ein Verst&#228;ndnis dahin, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2003 &#8211; VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = NZM 2003, 594, unter II 1, und vom 25. Juni 2003 &#8211; VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 = NZM 2003, 755, unter III 2) oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Das gilt umso mehr, als die Wohnung dem Mieter nach der Klausel in einem &#8220;einwandfrei renovierten&#8221; Zustand &#252;bergeben worden ist und im Weiteren hinsichtlich des Teppichbodens eine Reinigung vorgeschrieben, also ausdr&#252;cklich eine im Zeitpunkt des Auszugs zu erf&#252;llende Vornahmepflicht begr&#252;ndet wird.</p>
<p>2. In der Auslegung als uneingeschr&#228;nkte Endrenovierungsverpflichtung h&#228;lt die Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.</p>
<p>a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteil vom 3. Juni 1998 &#8211; VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 = NZM 1998, 710, unter III 2 a; Urteil vom 14. Mai 2003, aaO; Urteil vom 25. Juni 2003, aaO; Urteil vom 28. April 2004 &#8211; VIII ZR 230/03, NZM 2004, 497 = NJW 2004, 2087, unter III b; Urteile vom 5. April 2006 &#8211; VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310, unter II 1 a, und VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115, unter II 1 a; ebenso schon OLG Hamm NJW 1981, 1049, und OLG Frankfurt WuM 1981, 272), benachteiligt eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag &#252;ber Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mietr&#228;ume bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses unabh&#228;ngig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Sch&#246;nheitsreparaturen renoviert zu &#252;bergeben, diesen unangemessen und ist gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung f&#252;r Formularmietvertr&#228;ge &#252;ber Gesch&#228;ftsr&#228;ume angeschlossen (Urteil vom 6. April 2005 &#8211; XII ZR 308/02, NJW 2005, 2006). Sie hat auch im Schrifttum ganz &#252;berwiegend Zustimmung gefunden (Blank/B&#246;rstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 294; Schmid, Mietrecht, § 535 BGB, Rdnr. 417; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538 Rdnr. 170 f.; Blank in Anpassung der Wohnung an technische Standards &#8211; Wirtschaftlichkeitsgebot, 2006, S. 163, 174 ff.; B&#246;rstinghaus, DWW 2005, 92; Fischer, WuM 2004, 56; Lammel, LMK 2003, 163, 164; Heinrichs, WuM 2005, 155, 161; Steenbuck, WuM 2005, 220, 221; vgl. auch M&#252;nchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 122; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 109).</p>
<p>b) Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dem Mieter &#8211; wie in den bisher vom Senat entschiedenen F&#228;llen (s. unter a) &#8211; neben der Endrenovierungspflicht zugleich (auf der Grundlage eines Fristenplans oder unabh&#228;ngig davon) eine Verpflichtung zu laufenden Sch&#246;nheitsreparaturen w&#228;hrend der Dauer des Mietverh&#228;ltnisses auferlegt ist oder ob &#8211; wie hier &#8211; es ihm &#252;berlassen ist, ob er auch im Verlauf des Mietverh&#228;ltnisses (freiwillig) renoviert, und nur die von Gesetzes wegen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) dem Vermieter obliegende Sch&#246;nheitsreparaturverpflichtung stillschweigend ausgeschlossen werden soll. Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabh&#228;ngig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, benachteiligt ihn auch dann unangemessen, wenn ihn w&#228;hrend der Dauer des Mietverh&#228;ltnisses keine Sch&#246;nheitsreparaturverpflichtung trifft (Schmid, aaO, Rdnr. 419). Eine entsprechende Regelung ist bereits isoliert betrachtet unwirksam. Auf einen Summierungseffekt, der bei der Kombination der Endrenovierungsklausel mit einer &#8211; f&#252;r sich genommen unbedenklichen &#8211; Verpflichtung zu laufenden Sch&#246;nheitsreparaturen wegen eines &#220;berma&#223;es an Renovierungspflichten zur Unwirksamkeit auch der letztgenannten f&#252;hren kann (Senatsurteile vom 14. Mai 2003, aaO, unter II 2, und vom 25. Juni 2003, aaO, unter III 3), kommt es daf&#252;r nicht an.</p>
<p>Die weithin &#252;bliche, formularm&#228;&#223;ige Abw&#228;lzung der turnusm&#228;&#223;igen Sch&#246;nheitsreparaturen auf den Mieter wird von der Rechtsprechung rechtlich und wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung des Mieters f&#252;r die Gebrauchs&#252;berlassung der R&#228;ume und deshalb grunds&#228;tzlich als wirksam angesehen (grundlegend BGHZ 105, 71, 79 ff.). Die Endrenovierungsklausel geht jedoch dar&#252;ber hinaus und tr&#228;gt einseitig den vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535, 538 BGB) abweichenden Vermieterinteressen Rechnung (OLG Hamm aaO, 1050). Sie verpflichtet den Mieter, bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses auch dann neu zu dekorieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder erst kurz zuvor (freiwillig) Sch&#246;nheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverh&#228;ltnisses f&#252;r eine (erneute) Renovierung noch kein Bedarf best&#252;nde. Die Endrenovierungspflicht wird in diesen F&#228;llen nicht durch eine entsprechende Abnutzung der Wohnung durch den Mieter selbst aufgewogen. Sie dient vielmehr allein den Interessen des Vermieters, der in die Lage versetzt wird, bei einer Neuvermietung jeweils auf Kosten des Vormieters eine frisch renovierte Wohnung zur Miete anzubieten. Diese M&#246;glichkeit st&#252;nde dem Vermieter in den vorgenannten F&#228;llen auch dann nicht zur Verf&#252;gung, wenn er seine Sch&#246;nheitsreparaturpflicht nicht abbedungen, sondern stattdessen die f&#252;r deren Erf&#252;llung erforderlichen Aufwendungen &#8211; ausgehend von &#252;blichen Renovierungszeitr&#228;umen &#8211; in die Miete einkalkuliert h&#228;tte.</p>
<p>III.<br />
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tats&#228;chlicher Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).</p>
<p>Antragsgem&#228;&#223; ist festzustellen, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag der Parteien unwirksam ist. Da aus den oben (unter II) ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden auch § 14 Nr. 2 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standh&#228;lt, enth&#228;lt der Vertrag insgesamt keine wirksame Abw&#228;lzung der Sch&#246;nheitsreparaturverpflichtung auf die Mieter. Dies hat gem&#228;&#223; § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages bez&#252;glich der Sch&#246;nheitsreparaturen nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Danach sind die Kl&#228;ger zu Sch&#246;nheitsreparaturen nicht verpflichtet, so dass auch diese Rechtsfolge antragsgem&#228;&#223; auszusprechen ist.</p>
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		<title>BGH &#8211; F&#252;r den Mieter unverst&#228;ndliche Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 05:56:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[chönheitsreparaturen]]></category>
		<category><![CDATA[Quotenabgeltungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Renovierungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzgebot]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Urteil zu Renovierungsklauseln in Mietwohnungen gef&#228;llt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine f&#252;r den Mieter nicht hinreichend klaren und verst&#228;ndlichen Quotenabgeltungsklausel f&#252;r Sch&#246;nheitsreparaturen unwirksam ist. Vorinstanzen sind das Amtsgericht und das Landgericht Kiel.

Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Urteil zu Renovierungsklauseln in Mietwohnungen gef&#228;llt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine f&#252;r den Mieter nicht hinreichend klaren und verst&#228;ndlichen Quotenabgeltungsklausel f&#252;r Sch&#246;nheitsreparaturen unwirksam ist. Vorinstanzen sind das Amtsgericht und das Landgericht Kiel.</p>
<p><span id="more-40"></span><br />
Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag fortgef&#252;hrt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abh&#228;ngigen Anteils an den Kosten f&#252;r noch nicht f&#228;llige Sch&#246;nheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln).</p>
<p>Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten f&#252;r noch nicht f&#228;llige Sch&#246;nheitsreparaturen nach feststehenden Prozents&#228;tzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tats&#228;chlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit &#8220;starrer&#8221; Abgeltungsquote).</p>
<p>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tats&#228;chlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs erm&#246;glicht (Quotenabgeltungsklauseln mit &#8220;flexibler&#8221; Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verst&#228;ndlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verst&#246;&#223;t.</p>
<p>Dem Urteil vom heutigen Tag lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&#228;ger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende M&#228;rz 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die er ihnen renoviert &#252;bergeben hatte. Nach dem Mietvertrag waren die Kl&#228;ger verpflichtet, Sch&#246;nheitsreparaturen w&#228;hrend der Mietzeit regelm&#228;&#223;ig nach Ablauf n&#228;her bestimmter, nach Nutzungsart der R&#228;ume gestaffelter Fristen von drei, f&#252;nf bzw. sieben Jahren auszuf&#252;hren (§ 16 Nr. 2 des Vertrags). Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der R&#228;ume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Nr. 4). Die streitgegenst&#228;ndliche Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7) lautete:</p>
<p>&#8220;Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Sch&#246;nheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht f&#228;llig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz f&#252;r die seit der letzten Durchf&#252;hrung der Sch&#246;nheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gem&#228;&#223; Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Sch&#246;nheitsreparaturen durchf&#252;hrt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchf&#252;hrung von Sch&#246;nheitsreparaturen bereiterkl&#228;rt oder die Kosten hierf&#252;r &#252;bernimmt.</p>
<p>Die H&#246;he dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgew&#228;hlten Fachbetriebes des Malerhandwerks &#252;ber die &#252;blicherweise bei der Renovierung der Mietr&#228;ume anfallenden Sch&#246;nheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verh&#228;ltnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Sch&#246;nheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgef&#252;hrten Sch&#246;nheitsreparaturen.&#8221;</p>
<p>Mit ihrer Klage haben die Kl&#228;ger Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Gest&#252;tzt auf den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch auf der Grundlage der Quotenabgeltungsklausel f&#252;r das Lackieren von Fenstern, Fensterb&#228;nken, Fu&#223;leisten und T&#252;ren erkl&#228;rt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>1. Allerdings l&#228;sst die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 7 des Mietvertrags eine Auslegung zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert &#252;bergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbed&#252;rftig &#252;berlassenen Wohnungen zul&#228;ssig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.</p>
<p>§ 16 Nr. 7 des Mietvertrags erm&#246;glicht bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Ber&#252;cksichtigung des tats&#228;chlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie kn&#252;pft ausdr&#252;cklich an die in § 16 Nr. 2 bis 4 geregelten Fristen f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Sch&#246;nheitsreparaturen an und erkl&#228;rt f&#252;r die Abgeltungsquote das Verh&#228;ltnis dieser Fristen zu der Wohndauer seit den zuletzt durchgef&#252;hrten Sch&#246;nheitsreparaturen f&#252;r ma&#223;geblich. Versteht man die Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verh&#228;ltnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverh&#228;ltnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein w&#252;rde, sind die Interessen des betreffenden Mieters gewahrt.</p>
<p>Endet das Mietverh&#228;ltnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht st&#228;rker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten w&#228;re, besteht &#8211; ausgehend von einem &#252;blichen Renovierungsintervall von f&#252;nf Jahren f&#252;r Wohnr&#228;ume &#8211; Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in diesem Fall 4/10 der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tats&#228;chliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovierungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber nicht die tats&#228;chliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verh&#228;ltnis gesetzt wird. In dem hier gebildeten Beispiel betr&#228;gt die der Abnutzung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer Regelfrist von f&#252;nf Jahren folgt daraus eine identische Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist).</p>
<p>2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kl&#228;ger aber deshalb unangemessen, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verst&#228;ndlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verst&#246;&#223;t deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot. Dieses schlie&#223;t das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung nur dann gen&#252;gt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tats&#228;chlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr&#228;zise wie m&#246;glich umschreibt. Dem wird die hier zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht.</p>
<p>Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschlie&#223;t sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Ma&#223;geblichkeit der &#8220;Abwohnzeit im Fristenzeitraum gem&#228;&#223; Ziffern 2 bis 4&#8243; dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt.</p>
<p>Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gem&#228;&#223; Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die Sch&#246;nheitsreparaturen noch nicht f&#228;llig sind, kann es nur auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt nahe, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer Fortdauer des Mietverh&#228;ltnisses Renovierungsbedarf zu erwarten w&#228;re. Im oben gebildeten Beispielsfall f&#252;hrt dies zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5).</p>
<p>Der Wortlaut der Klausel erm&#246;glicht im Beispielsfall dem Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbeteiligung des Mieters in H&#246;he von 4/7. Der Fristenzeitraum gem&#228;&#223; § 16 Nr. 2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote n&#228;mlich auch in der Weise bestimmt werden, dass zu der tats&#228;chlichen Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der sich ergibt, wenn man von der Regelfrist f&#252;r die Renovierung die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall betr&#228;gt die Regelfrist des Renovierungsintervalls f&#252;nf Jahre. Hat der Mieter davon nach dem Abnutzungsgrad der Wohnung zwei Jahre abgewohnt, verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit erg&#228;be sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur vierj&#228;hrigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden Beteiligungsquote von 4/7 m&#252;sste der Mieter mehr als die H&#228;lfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tats&#228;chlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands verursacht hat.</p>
<p>Nach BGH Pressemitteilung Nr. 137/2007; v. 26.09.2007<br />
Urteil vom 26. September 2007 &#8211; VIII ZR 143/06</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Kiel &#8211; Urteil vom 4. November 2005 &#8211; 118 C 28/05<br />
<a href="http://www.ra-felsmann.de/aktuelles/mietrecht/Landgericht_Kiel_1-S-104-99_Wirksamkeit_einer_Quotenabgeltungsklausel.html">LG Kiel &#8211; Urteil vom 27. April 2006 &#8211; 1 S 263/05 </a></p>
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