<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Prozessrecht</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/category/prozessrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger muss f&#252;r Menschen in U-Haft sofort bestellt werden</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/pflichtverteidiger-muss-fuer-menschen-in-u-haft-sofort-bestellt-werden/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/pflichtverteidiger-muss-fuer-menschen-in-u-haft-sofort-bestellt-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 10:32:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1253</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 01.01.2010 ist die Strafprozessordnung (StPO) f&#252;r Menschen die sich in Untersuchungshaft befinden ge&#228;ndert worden. Nach dem neu eingef&#252;hrten § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO muss nun f&#252;r jeden in Untersuchungshaft befindlichen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies kann dazu f&#252;hren, dass das Gericht einen Verteidiger bestellt, den der Angeschuldigte gar nicht will. Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2010 ist die Strafprozessordnung (StPO) f&#252;r Menschen die sich in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/untersuchungshaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Untersuchungshaft">Untersuchungshaft</a> befinden ge&#228;ndert worden. Nach dem neu eingef&#252;hrten § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO muss nun f&#252;r jeden in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/untersuchungshaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Untersuchungshaft">Untersuchungshaft</a> befindlichen ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverteidiger">Pflichtverteidiger</a> bestellt werden. Dies kann dazu f&#252;hren, dass das Gericht einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verteidiger">Verteidiger</a> bestellt, den der Angeschuldigte gar nicht will.</p>
<p>Wenn Sie &#8211; oder einer Ihrer Angeh&#246;rigen &#8211; sich in solch einer Situation befindet sollten Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie von Ihrem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch machen wollen. Ansonsten ist es m&#246;glich, dass das Gericht einen Verteidiger bestimmt der dem Gericht am besten passt. Dies muss nicht immer zum Vorteil des Angeschuldigten sein.</p>
<p>Lassen Sie sich beraten!</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/pflichtverteidiger-muss-fuer-menschen-in-u-haft-sofort-bestellt-werden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beratungshilfe: Empf&#228;nger von Hartz 4 k&#246;nnen nicht auf Beratung bei der ARGE verwiesen werden</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/prozessrecht/beratungshilfe-empfaenger-von-hartz-4-koennen-nicht-auf-beratung-bei-der-arge-verwiesen-werden/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/prozessrecht/beratungshilfe-empfaenger-von-hartz-4-koennen-nicht-auf-beratung-bei-der-arge-verwiesen-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 08:44:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1051</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: Beratungshilfe Sachverhalt: Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.</p>
<p>Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe<span id="more-1051"></span></a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte beim Amtsgericht <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beratungshilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beratungshilfe">Beratungshilfe</a> nach  dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen  die K&#252;rzung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde  ihr u.a. mit der Begr&#252;ndung versagt, dass ein vern&#252;nftiger Ratsuchender  ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt h&#228;tte; es sei der  Beschwerdef&#252;hrerin zumutbar, bei der Widerspruchsbeh&#246;rde vorzusprechen  und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit  der Ausgangsbeh&#246;rde identisch sei. Der Bescheid werde im  Widerspruchsverfahren von Amts wegen &#252;berpr&#252;ft, ohne dass es rechtlicher  Ausf&#252;hrungen zur Begr&#252;ndung bed&#252;rfe.</p>
<p><strong>Begr&#252;ndung</strong>:<br />
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen  Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der  Beschwerdef&#252;hrerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung  zur&#252;ckverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdef&#252;hrerin in  ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.  Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende  Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im  au&#223;ergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsma&#223;stab ist das  Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat  auch die Kosten vern&#252;nftig abw&#228;gt . Ein vern&#252;nftiger Rechtsuchender darf  sich unabh&#228;ngig von Begr&#252;ndungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen.  F&#252;r die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen w&#252;rde, kommt es  insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven  Aus&#252;bung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage  ist. Im vorliegenden Fall ben&#246;tigte die Beschwerdef&#252;hrerin fremde Hilfe  wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch keine h&#246;chstrichterliche Kl&#228;rung erfahren hatte.</p>
<p>Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdef&#252;hrerin  nicht zugemutet werden, den Rat derselben Beh&#246;rde in Anspruch zu nehmen,  deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei  einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten  Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und  Widerspruchsbeh&#246;rde &#252;ber die Leistungen der Beschwerdef&#252;hrerin. Es  besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die  beratungsbed&#252;rftige Beschwerdef&#252;hrerin selbst nicht durchschauen kann.  Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der beh&#246;rdliche Rat nicht mehr dazu  geeignet, ihn zur Grundlage einer selbst&#228;ndigen und unabh&#228;ngigen  Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen.  Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grunds&#228;tze der Waffengleichheit  und der gleichm&#228;&#223;igen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im  sich m&#246;glicherweise anschlie&#223;enden Gerichtsverfahren darf der  Beschwerdef&#252;hrerin eine unabh&#228;ngige Beratung nicht vorenthalten werden.</p>
<p>Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher  Beteiligung gegen&#252;ber beh&#246;rdlicher Beratung nicht empirisch voraussagen  l&#228;sst, handelt es sich bei einer zus&#228;tzlichen und von au&#223;en kommenden  Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grunds&#228;tzlich um eine  geeignete Ma&#223;nahme zur Effektivit&#228;tssteigerung des Verfahrens.   Dies ist insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des  Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grunds&#228;tzlich  zeitverz&#246;gernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum  Klageverfahren ist auf eine m&#246;glichst effektive Gestaltung des  Vorverfahrens zu achten.</p>
<p>Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den  dargestellten Gr&#252;nden nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur  Versagung der Beratungshilfe angesehen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/prozessrecht/beratungshilfe-empfaenger-von-hartz-4-koennen-nicht-auf-beratung-bei-der-arge-verwiesen-werden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beartungshilfe gegen ARGE</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/beartungshilfe-gegen-arge/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/beartungshilfe-gegen-arge/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 30 Nov 2008 09:39:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=668</guid>
		<description><![CDATA[as Amtsgericht K&#246;ln &#8211; 364 UR II 611/07 &#8211; hat beschlossen, dass es Empf&#228;ngern von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht zuzumuten ist sich erst an den Gegner &#8211; in diesem Fall Jobcenter / ARGE zu wenden bevor er Anspruch auf Beratungshilfe hat, wenn es sich um eine Angelgenheit handelt bei der die entsprechende Beh&#246;rde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>as Amtsgericht K&#246;ln &#8211; 364 UR II 611/07 &#8211; hat beschlossen, dass es Empf&#228;ngern von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II in der Regel nicht zuzumuten ist sich erst an den Gegner &#8211; in diesem Fall <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> / <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> zu wenden bevor er Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beratungshilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beratungshilfe">Beratungshilfe</a> hat, wenn es sich um eine Angelgenheit handelt bei der die entsprechende Beh&#246;rde Gegner ist.</p>
<p><span id="more-668"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Wenn bei Ihnen Beratungshilfe in so einer Fallkonstellation abgelehnt wird sollten Sie sich von ihrem Anwalt wegen eines entsprechenden Rechtsmittels beraten lassen. Daf&#252;r sollte es dann auch Beratungshilfe geben.</p></blockquote>
<p>Lesen Sie dazu Ausz&#252;ge aus dem Beschluss des AG K&#246;ln:</p>
<p>Der Antragssteller begehrt Bewilligung von Beratungshilfe wegen einer Beratung wegen eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der ARGE K&#246;ln vom 16.04.2007.</p>
<p>Der Rechtspfleger weist den Antrag mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 zur&#252;ck mit der Begr&#252;ndung, die Antragsstellerin h&#228;tte sich selbst mit der ARGE in Verbindung setzen m&#252;ssen, um die Angelegenheit zu kl&#228;ren. (&#8230;)</p>
<p>Es ist zwar grunds&#228;tzlich richtig, dass die ARGE eine &#8220;andere M&#246;glichkeit f&#252;r eine Hilfe&#8221; sein kann, jedoch ist diese Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zweifelhaft, wenn es um Anspr&#252;che geht, welche bei diesen Stellen durchzusetzen sind, namentlich bei Widerspruch gegen entsprechende Bescheide.</p>
<p>Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Gesch&#228;ftsstelle zur Kostenfestsetzung zur&#252;ckzugeben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/beartungshilfe-gegen-arge/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>&#196;rzte m&#252;ssen &#252;ber alternative Behandlungsmethoden aufkl&#228;ren</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 08:45:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=672</guid>
		<description><![CDATA[Ein Arzt ist grunds&#228;tzlich verpflichtet, seine Patienten &#252;ber Art und Risiko der von ihm gew&#228;hlten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er w&#252;nscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt ist grunds&#228;tzlich verpflichtet, seine Patienten &#252;ber Art und Risiko der von ihm gew&#228;hlten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er w&#252;nscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 (AZ: 1 U 95/06; Landgericht Magdeburg).</p>
<p><span id="more-672"></span></p>
<p>Eine 39-j&#228;hrige Frau wurde 1994 nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 31. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt entbunden. Das Kind erlitt in den Tagen nach der Geburt Hirnblutungen. In der Folge leidet der Junge heute unter einer schweren geistigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> und L&#228;hmung der Arme und Beine. Die Eltern des Kindes klagten im Namen des Kindes wegen grober <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behandlungsfehler/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behandlungsfehler">Behandlungsfehler</a> und Aufkl&#228;rungsvers&#228;umnissen auf Schadensersatz.</p>
<p>Einen Behandlungsfehler sahen die Richter nicht, wohl aber eine Verletzung der Aufkl&#228;rungspflicht, wodurch der Eingriff rechtswidrig wurde. Die behandelnden &#196;rzte w&#228;ren verpflichtet gewesen, die Patientin &#252;ber alternative Behandlungsmethoden aufzukl&#228;ren. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn der Patient eine gleichwertige Behandlungsalternative hat. Das hei&#223;t, die andere Behandlungsm&#246;glichkeit darf nicht etwa sehr viel riskanter sein oder eine sehr viel geringere Heilungsquote aufweisen. Im vorliegenden Fall h&#228;tte die Patientin &#252;ber die M&#246;glichkeit des Abwartens mit F&#246;rderung der Lungenreife des Ungeborenen und die damit verbundenen Risiken aufgekl&#228;rt werden m&#252;ssen. Die Richter waren zu der Ansicht gelangt, dass dieses Abwarten medizinisch genauso sinnvoll und angezeigt gewesen w&#228;re wie die bewusst eingeleitete Fr&#252;hgeburt. Sie sprachen dem Kind 200.000 Euro <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> zu.</p>
<p>Um festzustellen, welche Rechte man in einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arzthaftungsprozess/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzthaftungsprozess">Arzthaftungsprozess</a> hat, sollte man sich daher unbedingt an einen Anwalt der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht wenden. Diese finden Sie auf der Startseite unter „Anwalt finden&#8221;.</p>
<p>Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV vom 18.11.2008</p>
<p><strong>Aus dem Urteil zur Aufkl&#228;rungspflicht:</strong></p>
<blockquote><p>Eine vorwerfbare Verletzung der Aufkl&#228;rungspflicht, die zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs f&#252;hrt, hat das Landgericht zu Recht bejaht.</p>
<p>Die behandelnden &#196;rzte der Beklagten haben die Eltern des Kl&#228;gers nicht ausreichend &#252;ber die m&#246;gliche Behandlungsalternative des Abwartens aufgekl&#228;rt.</p>
<p>1. Jeder &#228;rztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schlie&#223;t die Rechtswidrigkeit des k&#246;rperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundz&#252;gen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufkl&#228;rung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1981, 633).</p>
<p>Dabei muss die Aufkl&#228;rung die im Gro&#223;en und Ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgem&#228;&#223;en Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193). Die Intensit&#228;t der Aufkl&#228;rung richtet sich nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls.</p>
<p>2. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung dar&#252;ber zusteht, ob und in welchem Umfange er einem ihm angeratenen &#228;rztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken f&#252;r seinen K&#246;rper und seine Gesundheit zustimmen will, kann dar&#252;ber hinaus freilich auch die Unterrichtung &#252;ber alternativ zur Verf&#252;gung stehende Behandlungsm&#246;glichkeiten erfordern. Die Verpflichtung zur Aufkl&#228;rung &#252;ber Behandlungsalternativen kann zwar dann nicht verlangt werden, wenn der Patient keine echte Wahlm&#246;glichkeit hat (BGHZ 102, 17-27). Wenn es sich bei der anderen Behandlungsm&#246;glichkeit aus medizinischer Sicht objektiv nicht um eine echte Alternative handelt, weil sie im konkreten Einzelfall nicht indiziert ist, ein erheblich h&#246;heres Risiko, insbesondere eine h&#246;here Mortalit&#228;tsrate aufweist, und wesentlich geringere Heilungschancen hat, so muss der Arzt &#252;ber eine solche theoretische Behandlungsm&#246;glichkeit nicht ungefragt aufkl&#228;ren. Stehen aber mehrere medizinisch sinnvolle und indizierte Behandlungsmethoden zur Verf&#252;gung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten f&#252;hren oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient &#8211; selbstverst&#228;ndlich nach sachverst&#228;ndiger und verst&#228;ndnisvoller Beratung des Arztes &#8211; selbst pr&#252;fen k&#246;nnen, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf m&#246;glicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. BGHZ 102, a.a.O.; NJW 1974, 1422, 1423; NJW 1986, 780).</p>
<p>3. Legt man diesen Ma&#223;stab hier an, so musste die Mutter des Kl&#228;gers &#252;ber die bestehende Alternative des Abwartens mit F&#246;rderung der Lungenreife an Stelle der bewusst eingeleiteten Fr&#252;hgeburt und auch &#252;ber die besonderen Risiken beider Vorgehensweisen vollst&#228;ndig aufgekl&#228;rt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass im vorliegenden Fall ein abwartendes Verhalten nicht nur m&#246;glich, sondern medizinisch mindestens ebenso indiziert gewesen ist wie die Entbindung.</p>
<p>Insoweit ist zun&#228;chst auf die oben (B. I. 2) dargestellten Feststellungen zu verweisen, wonach beide Handlungswege medizinisch indiziert waren. In seinem j&#252;ngsten Erg&#228;nzungsgutachten vom 17.07.2007 hat der Sachverst&#228;ndige noch einmal sowohl das aktive Vorgehen als auch ein abwartendes Verhalten mit F&#246;rderung der Lungenreife als m&#246;gliche Alternativen dargestellt, die beide nicht als Behandlungsfehler gewertet werden k&#246;nnten. Der Sachverst&#228;ndige Prof. V. hat darauf hingewiesen, dass selbst die &#196;rzte der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer absolute medizinische Indikation zur Entbindung ausgegangen sein k&#246;nnen, wie die Beklagte heute behauptet. Denn in einem solchen Notfall h&#228;tten sie sofort eine sectio einleiten m&#252;ssen.</p>
<p>Das Abwarten w&#228;re hier nach der Einsch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen Prof. G., der sich der Senat anschlie&#223;t, eine „Alternative mit anderen Risiken&#8221; gewesen. Im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vor dem Senat hat der Sachverst&#228;ndige die Vor- und Nachteile der einen wie der anderen Handlungsalternative nochmals erl&#228;utert und seine Einsch&#228;tzung f&#252;r den vorliegenden Fall des Kl&#228;gers dahin gehend zusammengefasst, dass man „so oder so h&#228;tte handeln k&#246;nnen&#8221;, die zur Wahl stehenden Wege also aus medizinischer Sicht beide richtig gewesen w&#228;ren.</p>
<p>4. Nachdem ein Abwarten als ebenfalls medizinisch indizierte Alternative ernsthaft in Frage gekommen ist, h&#228;tten die behandelnden &#196;rzte die Mutter des Kl&#228;gers &#252;ber diese Behandlungsalternative und vor allem &#252;ber die typischen Risiken einer vorzeitigen Einleitung der Geburt aufkl&#228;ren m&#252;ssen. Denn die Frage, ob ein vorzeitiger Kaiserschnitt trotz bestehender Alternative stattfinden soll, darf in einem solchen Falle nicht ohne eine umfassende Information der Schwangeren durch die &#196;rzte getroffen werden.</p>
<p>5. Eine solche Aufkl&#228;rung hat nicht stattgefunden, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.</p>
<p>a) <strong>F&#252;r die Erteilung der erforderlichen Aufkl&#228;rung ist die Beklagte beweispflichtig</strong>.</p>
<p>Da es eine schriftliche Aufkl&#228;rung der Mutter nicht gegeben hat, kommt nur die von der Beklagten behauptete m&#252;ndliche Aufkl&#228;rung, insbesondere durch die Zeugin Dr. Kn., in Betracht. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der Befragung der Zeugen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Aufkl&#228;rung auch nicht m&#252;ndlich vorgenommen worden sei. Dem schlie&#223;t der Senat sich an.</p>
<p>b) Ein Anlass zur Wiederholung oder zur Erg&#228;nzung der Zeugenvernehmung bestand nicht.</p>
<p>Dabei kommt es entgegen der Argumentation der Beklagten im Berufungsverfahren nicht in erster Linie darauf an, ob man der Zeugin der Beklagten, Frau Dr. Kn., allein Glauben schenkt, oder auch die Aussagen der Eltern des Kl&#228;gers f&#252;r glaubhaft h&#228;lt, wie das Landgericht. Selbst wenn man allein von der Aussage der Zeugin Kn. ausgehen wollte, w&#228;re die erforderliche Aufkl&#228;rung &#252;ber das F&#252;r und Wider der bestehenden Handlungsalternativen nicht bewiesen. Die Zeugin hat in ihrer Aussage vom 30.08.2006 zwar angegeben, sie habe mit der Mutter des Kl&#228;gers auch &#252;ber die M&#246;glichkeit eines Abwartens gesprochen, jedoch darauf hingewiesen, dass ein Kaiserschnitt erforderlich w&#252;rde, wenn ein „Zusatzparameter&#8221; eintreten sollte. Ein solcher „Zusatzparameter&#8221; habe nach Auffassung der Ober&#228;rztin mit Eintreten des Temperaturanstiegs vorgelegen, so dass das Risiko (wohl gemeint: einer Infektion) nun erh&#246;ht sei. Die Zeugin Kn. hat auch best&#228;tigt, dass der Mutter die Gefahren und Risiken erl&#228;utert worden seien.</p>
<p>Insoweit ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugin Dr. Kn. selbst ein erhebliches Aufkl&#228;rungsdefizit. Denn w&#228;hrend der Kindesmutter das Risiko eines abwartenden Verhaltens, das im Wesentlichen in der Infektionsgefahr besteht, ausdr&#252;cklich genannt wurde, hat die Zeugin Dr. Kn. sie auch nach ihrer eigenen Darstellung auf die erheblichen Risiken einer vorzeitigen Schnittentbindung nicht hingewiesen, die sich insbesondere aus der fehlenden Lungenreife ergeben und &#8211; wie dem Gericht schon aus dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Prof. G. vom 08.08.2001 bekannt ist (Bd. I, Bl. 207 d. A.) &#8211; in etwa 10 bis 15 % der Geburten vor der 32. Schwangerschaftswoche zu einer Cerebralparese f&#252;hren, wobei 1 bis 3 % der Kinder eine so starke Hirnsch&#228;digung erleiden -, dass sie bildungsunf&#228;hig bleiben. Auf derartige Risiken hat die Mutter des Kl&#228;gers auch nach der Darstellung der Zeugen der Beklagten niemand hingewiesen.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bgh-eintrittspflicht-rechtsschutzversicherung-kuendigungsandrohung-arbeitgeber/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bgh-eintrittspflicht-rechtsschutzversicherung-kuendigungsandrohung-arbeitgeber/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 08:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=628</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof &#8211; IV ZR 305/07 &#8211; hat die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsversto&#223; durch K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers best&#228;tigt. I. Der Kl&#228;ger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgeb&#252;hren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverh&#228;ltnissen. Der Arbeitgeber teilte dem Kl&#228;ger mit, dass aufgrund eines &#8220;Restrukturierungsprogrammes&#8221; und &#8220;der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof &#8211; IV ZR 305/07 &#8211; hat die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsversto&#223; durch K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers best&#228;tigt.</p>
<p><span id="more-628"></span></p>
<p>I. Der Kl&#228;ger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgeb&#252;hren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverh&#228;ltnissen.</p>
<p>Der Arbeitgeber teilte dem Kl&#228;ger mit, dass aufgrund eines &#8220;Restrukturierungsprogrammes&#8221; und &#8220;der damit verbundenen Stellenreduzierung&#8221; beabsichtigt sei, ihm zu k&#252;ndigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.</p>
<p>Die vom Kl&#228;ger daraufhin beauftragten Rechtsanw&#228;lte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kosten&#252;bernahme daf&#252;r lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.</p>
<p>Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsversto&#223; vorliege. Das blo&#223;e Inaussichtstellen einer K&#252;ndigung begr&#252;nde  als reine Absichtserkl&#228;rung  noch keine Ver&#228;nderung der Rechtsposition des Kl&#228;gers; dementsprechend st&#252;nde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verf&#252;gung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erkl&#228;rten K&#252;ndigung m&#246;glich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.</p>
<p>II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsversto&#223; schon in der K&#252;ndigungsandrohung selbst. Mit der Erkl&#228;rung des Arbeitgebers, seine Besch&#228;ftigungspflicht nicht mehr erf&#252;llen zu wollen, sei die Rechtsschutz ausl&#246;sende Pflichtverletzung  unabh&#228;ngig davon, ob die in Aussicht gestellte K&#252;ndigung rechtm&#228;&#223;ig sei  begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer &#252;bernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Kl&#228;gers sei bereits mit der K&#252;ndigungsandrohung beeintr&#228;chtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kl&#228;ger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu k&#246;nnen.</p>
<p>III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zur&#252;ckgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis best&#228;tigt.</p>
<p>Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsversto&#223;es aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung st&#252;tzt.</p>
<p>Diese Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r die Androhung einer K&#252;ndigung des Arbeitsgebers.</p>
<p>Damit kommt es auf Differenzierungen  wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden  etwa zwischen K&#252;ndigungsandrohung und K&#252;ndigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten K&#252;ndigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeintr&#228;chtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe f&#252;r K&#252;ndigungen von Vertragsverh&#228;ltnissen oder gar speziell f&#252;r betriebsbedingte K&#252;ndigungen von Arbeitsverh&#228;ltnissen.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte ein tats&#228;chliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsversto&#223;es durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte K&#252;ndigung angedroht, sp&#228;ter mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverh&#228;ltnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespr&#228;che &#252;ber M&#246;glichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen f&#252;hren zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kl&#228;ger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegr&#252;ndet, die Arbeitgeberin habe ihre F&#252;rsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine K&#252;ndigung  ohne Auskunft &#252;ber die Sozialauswahl  in Aussicht gestellt, die  weil sozial ungerechtfertigt  rechtswidrig w&#228;re. Schon mit diesem vom Kl&#228;ger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer &#252;bernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Amtsgericht Hannover  Urteil vom 15. Mai 2007 544 C 16386/06<br />
Landgericht Hannover  Urteil vom 17. Oktober 2007 6 S 43/07</p>
<p>Nach Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 213/2008 zum Urteil vom 19. November 2008 &#8211; IV ZR 305/07</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bgh-eintrittspflicht-rechtsschutzversicherung-kuendigungsandrohung-arbeitgeber/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ALG II Empf&#228;nger objektiv beraten von der ARGE?</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/alg-ii-empfaenger-objektiv-beraten-von-arge/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/alg-ii-empfaenger-objektiv-beraten-von-arge/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 10:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=624</guid>
		<description><![CDATA[Eine Kollegin hat vor dem Amtsgericht Ahlen &#8211; 25 11371/08 BerH &#8211; einen bemerkenswerten Bewschluss in einer Beratungshilfesache erstritten. Ein Beratungshilfeschein ist demnach jedenfalls dann zu gew&#228;hren, wenn eine K&#252;rzung nicht objektiv gerechtfertigt erscheint. Bemerkenswert ist nun der folgende Satz in dem Beschluss: Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Beh&#246;rde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kollegin hat vor dem  Amtsgericht Ahlen &#8211; 25 11371/08 BerH &#8211; einen bemerkenswerten Bewschluss in einer Beratungshilfesache erstritten. Ein Beratungshilfeschein ist demnach jedenfalls dann zu gew&#228;hren, wenn eine K&#252;rzung nicht objektiv gerechtfertigt erscheint.</p>
<p><span id="more-624"></span></p>
<p>Bemerkenswert ist nun der folgende Satz in dem Beschluss:</p>
<blockquote><p>Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf <strong>vertrauen</strong>, dass sie von der Beh&#246;rde <strong>objektiv beraten</strong> und dass auch <strong>objektiv &#252;ber einen Widerspruch entschieden</strong> werden w&#252;rde; sie konnte jedoch <strong>nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig</strong> sein w&#252;rde.</p></blockquote>
<p>Der Beschluss wurde in der <a href="http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&amp;localparams=1&amp;db=entscheidungen&amp;cmd=list&amp;range=0,10&amp;Freigabe==1&amp;cmd=all&amp;Id=1932" target="_blank">Tacheles Entscheidungsdatenbank</a> ver&#246;ffentlicht:</p>
<blockquote><p>
Amtsgericht Ahlen Beschluss<br />
&#8230;. Rechtsanwaltin ~..&#8217;.</p>
<p>In der Beratungshilfesache<br />
A.B., C-str. 000, 0000 BBB<br />
- Antragsstellerin -<br />
Verfahrensbevollm&#228;chtigte: Rechtsanw&#228;ltin &#8230;,</p>
<p>wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom xx.08.2008 der Beschluss der Rechtspflegerin vom xx.08.2008 aufgehoben.<br />
Der Antragstellerin wird <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beratungshilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beratungshilfe">Beratungshilfe</a> bewilligt.<br />
Gr&#252;nde:<br />
Die Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die m&#246;gliche K&#252;rzung des ihr bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf, von der von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanw&#228;ltin gegen&#252;ber der Arbeitsgemeinschaft SGB II i&#8230; vertreten worden.<br />
Durch den angefochtenen Beschluss ist Beratungshilfe mit der Begr&#252;ndung versagt worden, der Antragstellerin sei es zumutbar gewesen, gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen eine K&#252;rzung der Leistung einzulegen, ihren rechtlichen Interessen sei dadurch gen&#252;gt, dass die gesamte Berechnung im Widerspruchsverfahren &#252;berpr&#252;ft werde.<br />
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, die Erfolg hat.</p>
<p>Aus vielfachen Presseberichten ist bekannt, dass die Sozialgerichte von Hartz-IVKlagen &#252;berschwemmt werden und dass jede zweite bis dritte Klage auch Erfolg hat. Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Beh&#246;rde objektiv beraten und dass auch objektiv &#252;ber einen Widerspruch entschieden werden w&#252;rde; sie konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig sein w&#252;rde. Stehen K&#252;rzungen des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem Empf&#228;nger dieser Leistungen jedenfalls dann nicht verwehren d&#252;rfen, anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, wenn eine im Raum stehende K&#252;rzung nicht offensichtlich gerechtfertigt ist. (&#8230;)</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/alg-ii-empfaenger-objektiv-beraten-von-arge/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

