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Archiv für die 'Sozialrecht' Kategorie

Kosten der Unterkunft in Nordrhein-Westfahlen jetzt Überprungsantrag stellen

Erstellt von RA-Felsmann am 12. Mai 2012

Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V, weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass Hartz4 – Empfänger, die in NRW wohnen, und bei denen nicht die volle Miete übernommen wird, jetzt noch vor den 16.Mai 2012 einen Überprüfungsantrag für die Vergangenheit stellen sollten.

Hier geht es zur Pressemitteilung:

Tacheles PM v. 11.05.2012: KdU in NRW – jetzt Überprüfungsantrag stellen!

Hier geht es zum Musterantrag:

Überprüfungsantrag

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Keine Anrechnung von Pauschalen für Eigenverbrauch bei selbständigen im SGB II Bezug

Erstellt von RA-Felsmann am 9. Mai 2012

Es kommt immer wieder vor, dass bei Leistungsberechtigten, die sich aus dem Bezug selbständig machen wollen, die sogenannten “Pauschalen für ” bei der Einkommensberücksichtigung in Abzug gebracht werden. Dieses Vorgehen der Jobcenter ist oft nicht rechtmäßig. Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben gemäß der Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich nämlich um eine steuerliche Vereinfachung für Restaurants. Diese können deshalb nicht ohne weiteres auf die Einkommensanrechnung im Bezug übertragen werden.

Das Sozialgericht Berlin hatte dazu am 25.01.2011 – S 201 AS 328/11 ER – einen Fall zu entschieden, bei dem sich ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen mit einem Asia-Imbiss selbständig gemacht hatte.

Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

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Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss insgesamt rechtmäßig sein

Erstellt von RA-Felsmann am 7. Mai 2012

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen ist, wenn sich einzelne Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts als rechtswidrig erwiesen.

Eine bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Das heißt übersetzt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung (oder ein ) nicht in allen rechtmäßig ist lohnt sich ein Widerspruch. Dabei machen die Jobcenter häufig Fehler. So werden oft die Kosten – zum Beispiel für Bewerbungen – nicht geregelt. Manchmal werden auch Dinge in der Eingliederungsvereinbarung geregelt, die überhaupt nicht in eine Eingliederungsvereinbarung geregelt werden können oder dürfen.

Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

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Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft

Erstellt von RA-Felsmann am 18. April 2012

Das Sozialgericht Mainz hat am 20.03.2012 – S 10 AS 178/12 ER entschieden, dass monatliche Leibrentenzahlungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 als zu übernehmen sein können, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück bereits erfolgt ist und eine Vermögensbildung bei den Hilfebedürftigen nicht eintritt.
Dabei seien die Leistungen für ein Eigenheim nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen.
Die Kosten für eine Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger u. ä. seien bei Eigentümern eines Grundstücks im Rahmen der Kosten der Unterkunft () in voller Höhe in den Monaten als Bedarf anzusetzen, in denen sie anfallen und nicht auf das Jahr gesehen mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen.

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Mietobergrenze der Stadt Kiel seit Dezember 2010

Erstellt von RA-Felsmann am 11. April 2012

Der Rat der Stadt hat nach langem Zögern vor einigen Monaten die Mietobergrenzen für die Stadt nach dem Mietspiegel 2010 angepasst.

Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die vom Rat beschlossenen Änderungen:

Personen im HaushaltAnzuerkennende

Wohnungsgröße (in m²)
2008Mietobergrenze 2010Veränderung

in %
1-Personenhaushalt= 50301,50 €308,50 €2,32
2-Personenhaushalt> 50 - = 60361,80 €370,20 €2,32
3-Personenhaushalt> 60 - = 75453,00 €451,50 €- 0,33
4-Personenhaushalt> 75 - = 85508,30 €504,90 €- 0,67
5-Personenhaushalt> 85 - = 95568,10 €564,30 €- 0,67
6-Personenhaushalt> 95 - = 105627,90 €623,70 €- 0,67
7-Personenhaushalt> 105 - = 115687,70 €683,10 €- 0,67
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1059,80 €59,40 €- 0,67

Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundlegung der Berechnung des Landessozialgerichts Schleswig auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 nur 1,24 € pro m². Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht richtig.

Es müssten 1,66 € pro m² zu Grunde gelegt werden.

Dann sähe die Tabelle so aus:

Personen im HaushaltAnzuerkennende

Wohnungsgröße (in m²)
Mietobergrenze 2010
Stadt Kiel
Mietobergrenze 2010
nach BSG
1-Personenhaushalt= 50308,50 €329,50 €
2-Personenhaushalt> 50 - = 60370,20 €395,40 €
3-Personenhaushalt> 60 - = 75451,50 €474,70 €
4-Personenhaushalt> 75 - = 85504,90 €540,60 €
5-Personenhaushalt> 85 - = 95564,30 €604,20 €
6-Personenhaushalt> 95 - = 105623,70 €667,80 €
7-Personenhaushalt> 105 - = 115683,10 €731,40 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1059,40 €63,60 €

Das macht schon einen ganz schönen Unterschied aus.

Es gibt die ersten Entscheidungen vom Sozialgericht Kiel, die sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließen. Es gibt keine Garantie für einen Gewinn – ich denke aber, dass es sich lohnt, Widerspruch einzulegen, wenn nicht die vollen Kosten der Unterkunft übernommen werden.

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Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen

Erstellt von RA-Felsmann am 1. April 2012

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10 entschieden, dass , die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebedürftigen beruhen, nicht im Monat nach ihrer Rückzahlung die Kosten der Unterkunft mindern.

Im konkreten Fall hat der Leistungsberechtigte eine höhere Miete zu zahlen, als das Jobcenter als angemessen anerkennt. Er zahlt monatlich rund 30,00 Euro aus seinem Regelsatz zu seiner Miete dazu. Als es zu einer Rückerstattung von Betriebskosten kam, hat das Jobcenter das Guthaben als mindernd für die Miete angerechnet. Diesem Vorgehen hat das Sozialgericht Kiel nun widersprochen.

Sollten Sie also nicht die volle Miete vom Jobcenter erhalten und einen Teil der Miete aus ihrem Regelsatz bestreiten, müssen Sie – wenn ihre Betriebskostenabrechnung mit einer Rückzahlung endet – genau aufpassen, ob das Jobcenter Ihnen später nicht etwas von den Kosten der Unterkunft abzieht. Das wäre nicht rechtmäßig.

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