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Archiv für die '- Kosten der Unterkunft' Kategorie

Kosten der Unterkunft in Nordrhein-Westfahlen jetzt Überprungsantrag stellen

Erstellt von RA-Felsmann am 12. Mai 2012

Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V, weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass – Empfänger, die in NRW wohnen, und bei denen nicht die volle Miete übernommen wird, jetzt noch vor den 16.Mai 2012 einen Überprüfungsantrag für die Vergangenheit stellen sollten.

Hier geht es zur Pressemitteilung:

Tacheles PM v. 11.05.2012: KdU in NRW – jetzt Überprüfungsantrag stellen!

Hier geht es zum Musterantrag:

Überprüfungsantrag

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Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft

Erstellt von RA-Felsmann am 18. April 2012

Das Sozialgericht Mainz hat am 20.03.2012 – S 10 AS 178/12 ER entschieden, dass monatliche Leibrentenzahlungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 als zu übernehmen sein können, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück bereits erfolgt ist und eine Vermögensbildung bei den Hilfebedürftigen nicht eintritt.
Dabei seien die Leistungen für ein nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen.
Die Kosten für eine Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger u. ä. seien bei Eigentümern eines Grundstücks im Rahmen der Kosten der Unterkunft () in voller Höhe in den Monaten als Bedarf anzusetzen, in denen sie anfallen und nicht auf das Jahr gesehen mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen.

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Mietobergrenze der Stadt Kiel seit Dezember 2010

Erstellt von RA-Felsmann am 11. April 2012

Der Rat der Stadt hat nach langem Zögern vor einigen Monaten die Mietobergrenzen für die Stadt nach dem Mietspiegel 2010 angepasst.

Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die vom Rat beschlossenen Änderungen:

Personen im HaushaltAnzuerkennende

Wohnungsgröße (in m²)
2008Mietobergrenze 2010Veränderung

in %
1-Personenhaushalt= 50301,50 €308,50 €2,32
2-Personenhaushalt> 50 - = 60361,80 €370,20 €2,32
3-Personenhaushalt> 60 - = 75453,00 €451,50 €- 0,33
4-Personenhaushalt> 75 - = 85508,30 €504,90 €- 0,67
5-Personenhaushalt> 85 - = 95568,10 €564,30 €- 0,67
6-Personenhaushalt> 95 - = 105627,90 €623,70 €- 0,67
7-Personenhaushalt> 105 - = 115687,70 €683,10 €- 0,67
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1059,80 €59,40 €- 0,67

Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundlegung der Berechnung des Landessozialgerichts Schleswig auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 nur 1,24 € pro m². Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht richtig.

Es müssten 1,66 € pro m² zu Grunde gelegt werden.

Dann sähe die Tabelle so aus:

Personen im HaushaltAnzuerkennende

Wohnungsgröße (in m²)
Mietobergrenze 2010
Stadt Kiel
Mietobergrenze 2010
nach BSG
1-Personenhaushalt= 50308,50 €329,50 €
2-Personenhaushalt> 50 - = 60370,20 €395,40 €
3-Personenhaushalt> 60 - = 75451,50 €474,70 €
4-Personenhaushalt> 75 - = 85504,90 €540,60 €
5-Personenhaushalt> 85 - = 95564,30 €604,20 €
6-Personenhaushalt> 95 - = 105623,70 €667,80 €
7-Personenhaushalt> 105 - = 115683,10 €731,40 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1059,40 €63,60 €

Das macht schon einen ganz schönen Unterschied aus.

Es gibt die ersten Entscheidungen vom Sozialgericht Kiel, die sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließen. Es gibt keine Garantie für einen Gewinn – ich denke aber, dass es sich lohnt, Widerspruch einzulegen, wenn nicht die vollen Kosten der Unterkunft übernommen werden.

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Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen

Erstellt von RA-Felsmann am 1. April 2012

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10 entschieden, dass , die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebedürftigen beruhen, nicht im Monat nach ihrer Rückzahlung die Kosten der Unterkunft mindern.

Im konkreten Fall hat der Leistungsberechtigte eine höhere Miete zu zahlen, als das als angemessen anerkennt. Er zahlt monatlich rund 30,00 Euro aus seinem Regelsatz zu seiner Miete dazu. Als es zu einer Rückerstattung von Betriebskosten kam, hat das das Guthaben als mindernd für die Miete angerechnet. Diesem Vorgehen hat das Sozialgericht Kiel nun widersprochen.

Sollten Sie also nicht die volle Miete vom Jobcenter erhalten und einen Teil der Miete aus ihrem Regelsatz bestreiten, müssen Sie – wenn ihre Betriebskostenabrechnung mit einer Rückzahlung endet – genau aufpassen, ob das Jobcenter Ihnen später nicht etwas von den Kosten der Unterkunft abzieht. Das wäre nicht rechtmäßig.

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Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?

Erstellt von RA-Felsmann am 15. Dezember 2011

In meiner Beratung von Hartz 4 Empfängern taucht immer häufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenrückzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 ) begründet.

Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn das vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle Miete gezahlt hat sondern nur in Höhe der sogenannten .

Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.

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Übernahme von Tilgungskosten für Eigenheim im SGB II

Erstellt von RA-Felsmann am 24. Mai 2011

Das Sächsische Landessozialgericht -  L 2 AS 803/09  - hat am 05.05.2011 entschieden, dass unter bestimmten Umständen der Grundsicherungsträger () verpflichtet seien kann bei Besitzern von selbst bewohnten Eingenheimen neben den Schuldzinsen auch die zu übernehmen. Das Landessozialgericht hat sich damit auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen. Voraussetzung sei, dass ohne die Zahlung der der Verlust der Wohnung drohe. Zum vollständigen Artikel »

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