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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; &#8211; Kosten der Unterkunft</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 15:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begr&#252;ndet. Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>) begr&#252;ndet.</p>
<p>Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle Miete gezahlt hat sondern nur in H&#246;he der sogenannten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a>.</p>
<p>Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.</p>
<p><span id="more-1529"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat k&#252;rzlich entschieden, dass R&#252;ckzahlung von Kosten f&#252;r Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeitr&#228;umen beruht, in denen Hilfebed&#252;rftigkeit bestand, nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen die der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat schon vorher in seinem Verm&#246;gen gestanden haben und kein zweites Mal zuflie&#223;en k&#246;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&#252;r die Zuordnung zu den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschl&#228;ge, unabh&#228;ngig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten h&#228;tte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, au&#223;er Betracht bleiben. Diesbez&#252;gliche R&#252;ckzahlungen sollen die Aufwendung f&#252;r die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschl&#228;ge f&#252;r die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierf&#252;r nach § 20 SGB II in der Regelleistung ber&#252;cksichtigt sind.</p>
<p>F&#252;r diese Auslegung des § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die &#252;berzahlten Betriebskostenbetr&#228;ge &#252;berwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, w&#228;hrend die Betriebskostenr&#252;ckzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit ber&#252;cksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zun&#228;chst die Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur f&#252;r Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Tr&#228;gers f&#252;r die Kosten der Unterkunft entstanden.</p>
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		<title>&#220;bernahme von Tilgungskosten f&#252;r Eigenheim im SGB II</title>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 07:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgungsraten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das S&#228;chsische Landessozialgericht -  L 2 AS 803/09  - hat am 05.05.2011 entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden der Grundsicherungstr&#228;ger (Jobcenter) verpflichtet seien kann bei Besitzern von selbst bewohnten Eingenheimen neben den Schuldzinsen auch die Tilgungsraten zu &#252;bernehmen. Das Landessozialgericht hat sich damit auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen. Voraussetzung sei, dass ohne die Zahlung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das S&#228;chsische Landessozialgericht -   	L 2 AS 803/09    	- hat am 05.05.2011 entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden der Grundsicherungstr&#228;ger (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a>) verpflichtet seien kann bei Besitzern von selbst bewohnten Eingenheimen neben den Schuldzinsen auch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsraten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsraten">Tilgungsraten</a> zu &#252;bernehmen. Das Landessozialgericht hat sich damit auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen. Voraussetzung sei, dass ohne die Zahlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsraten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsraten">Tilgungsraten</a> der Verlust der Wohnung drohe.<span id="more-1488"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schlie&#223;t der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> auch die Ber&#252;cksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tats&#228;chliche Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. (&#8230;)</p>
<p>Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des BSG, wonach in Ausnahmef&#228;llen nicht lediglich die Schuldzinsen, sondern sogar die Tilgungsraten zu &#252;bernehmen sind, schlie&#223;t sich der Senat der Rechtsprechung des BSG ausdr&#252;cklich an und vertritt vorliegend die Auffassung, dass der Beklagte die monatlichen Raten der Kl&#228;ger in H&#246;he von 345,00 EUR zu &#252;bernehmen hat, da sie unvermeidbar und auch angemessen sind.</p>
<p>a) Die &#220;bernahme der Kosten war unvermeidbar. Nach der genannten Rechtsprechung des BSG (s. oben) m&#252;ssen die Hilfebed&#252;rftigen vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtungen w&#228;hrend des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie m&#246;glich zu halten. Dabei ist auch zu &#252;berpr&#252;fen, ob andere M&#246;glichkeiten, wie etwa eine Tilgungsaussetzung oder –streckung, nicht gegeben waren (BSG, a.a.O., Rdnr. 30). Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) hatten sich bereits im Jahr 2002 im Rahmen des notariellen Kaufvertrags vom 31.07.2002 zur Zahlung der monatlichen Raten in H&#246;he von 345,00 EUR gegen&#252;ber den Verk&#228;ufern verpflichtet. Ihre Rechtstellung gegen&#252;ber den Verk&#228;ufern war dabei bis zur vollst&#228;ndigen Kaufpreiszahlung insofern schwach, als bei Zahlungsr&#252;ckst&#228;nden in H&#246;he von drei Raten der Kaufpreis sofort vollst&#228;ndig f&#228;llig wurde. Alternativ hierzu hatten sich die Verk&#228;ufer ein vertragliches R&#252;cktrittsrecht vorbehalten. Wie schon das SG geht hier auch der Senat davon aus, dass die Kl&#228;ger ohne die &#220;bernahme der Tilgungsleistungen gezwungen gewesen w&#228;ren, ihr Haus aufzugeben. Im Rahmen einer Prognose drohte ohne &#220;bernahme der Raten durch den Beklagten der Verlust des Hauses, welches gerade noch kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eigenheim/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eigenheim">Eigenheim</a> war. Die Kl&#228;ger verf&#252;gten abgesehen vom Kindergeld, das speziell f&#252;r die Bedarfe der Kinder gezahlt wird, &#252;ber kein weiteres Einkommen, so dass sie die monatlichen Raten nicht aus eigenen Eink&#252;nften begleichen konnten.</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung der vertraglichen Gestaltung des zwischen den Verk&#228;ufern und den Kl&#228;gern zu 1) und 2) geschlossenen Kaufvertrags, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen bez&#252;glich einer Zwangsvollstreckung, lag eine abstrakte Gef&#228;hrdung des &#8220;selbst genutzten Wohneigentums&#8221; bei Ausbleiben der geschuldeten Zahlungen vor. Die Erbringung der Tilgungsleistungen war aus Sicht des Senats notwendig, um das selbst bewohnte Haus weiter nutzen zu k&#246;nnen, wobei ohne Fortf&#252;hrung der Tilgung eine Aufgabe des Hauses unvermeidlich gewesen w&#228;re (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2009, L 6 AS 374/06, Rdnr. 25 ff.).</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten, die Kl&#228;ger h&#228;tten gegen&#252;ber den Verk&#228;ufern eine Stundung oder Herabsetzung der monatlichen Raten versuchen m&#252;ssen, h&#228;lt der Senat auch ohne entsprechende Bem&#252;hungen die &#220;bernahme durch den Beklagten f&#252;r unvermeidbar, da den Kl&#228;gern mit Beschluss vom 06.11.2006 vorl&#228;ufig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die darlehensweise &#220;bernahme der Raten durch den Beklagten zugesprochen worden war. Sofern von ihnen dar&#252;ber hinausgehende Bem&#252;hungen durch den Beklagten erwartet worden w&#228;ren, h&#228;tte dieser sich diesbez&#252;glich gegen&#252;ber den Kl&#228;gern verst&#228;ndlich machen m&#252;ssen. Der Senat geht nicht davon aus, dass den Kl&#228;gern w&#228;hrend der &#220;bernahme der Raten durch den Beklagten zu erwarten war, von sich aus zu pr&#252;fen, ob entsprechende Herabsenkungen oder Stundungen mit den Verk&#228;ufern verhandelbar w&#228;ren (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rd-Nr. 26). Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch die Besonderheit, dass die Kl&#228;ger zu 1) und 2) im streitigen Zeitraum zwischen dem 01.09.2006 und dem 28.02.2007 gerade noch nicht grundbuchm&#228;&#223;ige Eigent&#252;mer des Hauses gewesen sind. Vielmehr war im notariellen Kaufvertrag vom 31.07.2002 gem&#228;&#223; Pkt. 3.2 die Bewilligung des Verk&#228;ufers zur Eintragung der Rechts&#228;nderung in das Grundbuch (Eigentumsumschreibung) noch nicht erkl&#228;rt. Die Verk&#228;ufer hatten sich diese Bewilligung f&#252;r die vollst&#228;ndige Begleichung des Kaufpreises durch die K&#228;ufer vorbehalten. Bis dahin waren die Kl&#228;ger lediglich durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert, die allerdings im Rang dem Grundpfandrecht nachging. Damit war die Stellung der Kl&#228;ger zu 1) und 2) im streitigen Zeitraum noch nicht die eines Eigent&#252;mers, vielmehr waren sie lediglich durch eine nachrangige Vormerkung dinglich gesichert. Damit z&#228;hlte das von den Kl&#228;gern bewohnte Haus auch (noch nicht) zum Verm&#246;gen der Kl&#228;ger. Sie waren dinglich lediglich durch ein Anwartschaftsrecht – die Vormerkung – gesichert. Insofern sind die zum Haus- und Wohnungseigentum vom BSG in den genannten Entscheidungen vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R; B 14 AS 33/08; auch anders als LSG Bayern, Beschluss v. 10.10.2008, L 16 B 449/08, Rd-Nr. 19, zitiert nach Juris) auf den vorliegenden Fall zumindest nicht uneingeschr&#228;nkt &#252;bertragbar. Vielmehr haben die &#8220;Tilgungszahlungen&#8221; der Kl&#228;ger zumindest teilweise auch Mietzinszahlungscharakter. Aus Sicht des Senats stellen diese Kosten daher noch eher unvermeidbare <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB dar, als wenn die Kl&#228;ger bereits grundbuchm&#228;&#223;ig eingetragen und daher tats&#228;chlich schon Eigent&#252;mer w&#228;ren. Denn zumindest vermehren die Tilgungszahlungen das Verm&#246;gen der Kl&#228;ger so lange noch nicht, solange der Kaufpreis noch nicht vollst&#228;ndig beglichen ist. Hinzu kommt bei einem derart niedrigen Kaufpreis von 31.549,- EUR, dass die eigentliche Verm&#246;gensmehrung durch die Eigenleistung der K&#228;ufer in Form von Sanierungs- und sonstigen Handwerksleistungen erbracht wird und nicht durch den Preis, den die K&#228;ufer den Verk&#228;ufern entrichten.</p>
<p><strong>Auf die Frage der konkreten Gef&#228;hrdung des Eigentums, wie sie vom LSG-NRW in der Entscheidung vom 25.11.2010 (L 7 AS 57/08 Rd.-Nr. 56 ff., zitiert nach Juris) gefordert wurde, kommt es vorliegend aus Sicht des Senats nicht an, denn die Kl&#228;ger haben mit der nachrangigen Vormerkung keine gesch&#252;tzte Verm&#246;gensposition.</strong></p>
<p>Die Kl&#228;ger verf&#252;gten auch &#252;ber kein den Bedarf zun&#228;chst verminderndes einzusetzendes Verm&#246;gen, denn die Lebensversicherung des Kl&#228;gers zu 1) mit einem R&#252;ckkaufswert von 8.000 EUR unterf&#228;llt dem Schonverm&#246;gen der Kl&#228;ger nach § 12 Abs. 1, 1a S. 2 SGB II. Selbst das Haus unterfiele bei einer Gr&#246;&#223;e von 100 m2 dem Schonverm&#246;gen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da es selbst genutzt wird und eine angemessene Gr&#246;&#223;e hat. Insoweit ist auf die Werte des zweiten Wohnungsbauf&#246;rderungsgesetzes abzustellen, das bei vier Personen auf eine angemessene Gr&#246;&#223;e von 120 m2 abstellt.</p>
<p>b) Die Tilgungsraten sind auch angemessen. Die Finanzierungskosten einschlie&#223;lich der Tilgungsleistungen k&#246;nnen insgesamt vom Grundsicherungstr&#228;ger nur bis zu der H&#246;he &#252;bernommen werden, die ein Hilfebed&#252;rftiger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen h&#228;tte (BSG, a.a.O., Rdnr. 28). Nach Auffassung des Senats halten sich die von den Kl&#228;gern geltend gemachten KdU auch im Rahmen der Angemessenheit der Kosten f&#252;r Mietwohnungen (BSG, a.a.O., Nr. 28). Die Kl&#228;ger bewohnten mit zun&#228;chst f&#252;nf und ab Mai 2006 dann sechs Personen ein 100 m2 gro&#223;es Haus. Selbst bei Anwendung der Richtlinien des Beklagten, wobei hierbei nichts dar&#252;ber gesagt ist, ob diese die Anforderungen an ein sogenanntes &#8220;schl&#252;ssiges Konzept&#8221; im Sinne der Rechtsprechung des BSG erf&#252;llen, sehen bei Bedarfsgemeinschaften von f&#252;nf Personen eine Mietwohnfl&#228;che von 95 bis 105 m2 vor und f&#252;r eine weitere Person weitere 10 bis 15 m2 vor. F&#252;r Hauseigentum ist bei einer Gr&#246;&#223;e von f&#252;nf Personen eine Angemessenheitsgrenze von 150 m2 vorgesehen, bei sechs Personen sogar 170 m2. Danach ist die Wohnfl&#228;che des Hauses von 100 m2 f&#252;r f&#252;nf bzw. sechs Personen als angemessen zu bewerten.</p>
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		<title>Aufwendungen f&#252;r Strom f&#252;r Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft und Heizung</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 06:22:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Stromkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Warmwasserkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg (L 12 AS 2404/08 - vom 25.03.2011) hat entschieden, dass die Kosten die ein Leistungsberechtigter SGB II Empf&#228;nger zum Betrieb einer Heizungsanlage ben&#246;tigt Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1,  Satz 1 SGB II sind. es ergebe sich aus  § 20 Abs. 1 SGB II, dass die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg   	(L 12 AS 2404/08   	- vom 25.03.2011) hat entschieden, dass die Kosten die ein Leistungsberechtigter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> Empf&#228;nger zum Betrieb einer Heizungsanlage ben&#246;tigt <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1,  Satz 1 SGB II sind. es ergebe sich aus  § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des  Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie <strong>ohne </strong>die auf die Heizung  entfallenden Anteile umfasst.</p>
<p><span id="more-1476"></span></p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat der Landessozialgerichts aus (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Anspruchsgrundlage f&#252;r den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des<strong> § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II</strong>. Nach dieser Vorschrift werden<strong> Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in der H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen</strong> erbracht, <strong>soweit</strong> diese <strong>angemessen </strong>sind.  (&#8230;)</p>
<p>&#8230; steht den Kl&#228;gern im Rahmen der Leistungen f&#252;r Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise &#220;bernahme der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/stromkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Stromkosten">Stromkosten</a> in H&#246;he von insgesamt &#8230;  EUR zu, weil diese im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum f&#252;r das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren. Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die <strong>Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie <span style="text-decoration: underline;">ohne </span>die auf die Heizung entfallenden Anteile</strong> umfasst. Bereits f&#252;r die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die &#220;bernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) f&#252;r das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kl&#228;ger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Z&#228;hler erfasst wird, jedoch sch&#228;tzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum angefallenen Kosten f&#252;r den Betriebsstrom auf &#8230; EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverh&#228;ltnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) f&#252;r die Heizungsanlage zu sch&#228;tzen, wenn gesonderte Z&#228;hler daf&#252;r nicht vorhanden sind. Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter n&#228;mlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten f&#252;r die Installation und den Betrieb eines Zwischenz&#228;hlers in keinem angemessenen Verh&#228;ltnis zu den im Regelfall geringf&#252;gigen Betriebskosten stehen. Die Sch&#228;tzung st&#252;tzt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (h&#246;chstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen. Der Senat &#252;bertr&#228;gt diese mietrechtlichen Grunds&#228;tze f&#252;r den Fall, dass &#8211; wie vorliegend &#8211; kein Zwischenz&#228;hler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in H&#246;he von &#8230;  EUR sch&#228;tzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich &#8230; EUR, so dass den Kl&#228;gern f&#252;r 7 Monate insgesamt weitere&#8230; EUR als Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zu gew&#228;hren sind.</p>
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		<item>
		<title>SGB II Leistungen auch f&#252;r Sch&#252;ler, Auszubildende und Studenten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sgb-ii-leistungen-auch-fuer-schueler-auszubildende-und-studenten/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Jan 2011 11:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[Mehrbedarfszuschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Was viele nicht wissen ist, dass auch Sch&#252;ler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Anspr&#252;che auf SGB II Leistungen haben. Auch hier wehrt die Beh&#246;rde gestellte Antr&#228;ge regelm&#228;&#223;ig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen. Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAf&#246;G zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was viele nicht wissen ist, dass auch Sch&#252;ler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Anspr&#252;che auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> Leistungen haben. Auch hier wehrt die Beh&#246;rde gestellte Antr&#228;ge regelm&#228;&#223;ig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen.</p>
<p>Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAf&#246;G zu beantragen, aufstockend k&#246;nnen jedoch weitergehende SGB II Leistungen gew&#228;hrt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grunds&#228;tzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelm&#228;&#223;ig ein Anspruch auf die Gew&#228;hrung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gem&#228;&#223; § 23 Abs. 3 SGB II.</p>
<p><span id="more-1456"></span></p>
<p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin ein Zuschuss zu den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> gem&#228;&#223; 22 Abs. 7 SGB II gezahlt werden. Die Berechnung des Zuschusses wird nahezu in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Trotz der eindeutigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 (B 4 AS 69/09 R und B 4 AS 39/09 R) wurden die falschen Berechnungsweisen zu gro&#223;en Teilen nicht angepasst. Es lohnt sich demzufolge in jedem Fall, die H&#246;he des gew&#228;hrten Zuschusses &#252;berpr&#252;fen zu lassen.</p>
<p>Die Leistungsgew&#228;hrung &#252;ber das SGB II soll insbesondere unbilligen H&#228;rten entgegenwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel einer verl&#228;ngerten Ausbildungs-/Studiendauer durch eine Krankheit, die Geburt eines Kindes etc. kommt auch die darlehensweise Gew&#228;hrung von Leistungen in Betracht. Wenn jedoch nur ein Teilzeitstudium absolviert werden kann, so stehen dem Studenten Leistungen nach dem SGB zwei in vollem Umfang zu. Ein grunds&#228;tzlicher Ausschluss gem&#228;&#223; § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist nicht gegeben. Auch hier werden entsprechende Antr&#228;ge regelm&#228;&#223;ig vorschnell abgelehnt.</p>
<p>Dies ist ein Gastartikel von der Kollegin <a href="http://www.kanzlei-cs.de">Christina Sebelefsky Rechtsanw&#228;ltin aus Hamburg</a></p>
<p>Rechtsanw&#228;ltin Christina Sebelefsky</p>
<p>Kattunbleiche 18, 22041 Hamburg</p>
<p>Tel.: 040/67 370 375</p>
<p>Fax: 040/67 370 377</p>
<p>E-Mail: info@kanzlei-cs.de</p>
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		<title>Hartz IV: Gr&#246;&#223;ere Wohnung f&#252;r getrennt lebenden Vater</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 21:43:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfj&#228;hrige Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt, dies den Umzug in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung rechtfertigen kann. Das Jobcenter Dortmund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II, dessen elfj&#228;hrige <strong>Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien</strong> mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser <strong>Vater </strong>das <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> </strong>mit seinem Kind  <strong>regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt</strong>, dies den <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung</strong> rechtfertigen kann.</p>
<p><span id="more-1430"></span></p>
<p>Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Dortmund lehnte eine Zusicherung f&#252;r die &#220;bernahme der Kosten einer 64 qm gro&#223;en Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.</p>
<p>Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Gericht an, der Umzug in die gr&#246;&#223;ere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. <strong>Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft, f&#252;r die eine Wohnung von 40qm zu klein sei.</strong> Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfj&#228;hrige <strong>Tochter </strong>handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer ben&#246;tige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringf&#252;gig &#252;ber dem in Dortmund f&#252;r eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zus&#228;tzlichen Fl&#228;che von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Die <strong>Eilbed&#252;rftigkeit </strong>zum Erlass der einstweiligen Anordnung begr&#252;ndet das Sozialgericht damit, dass die <strong>Zusicherung der Kosten&#252;bernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt</strong> sei und dieses nicht f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenst&#228;ndliche gr&#246;&#223;ere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und k&#246;nne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,  Az.: S 22 AS 5857/10 ER</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung von NRW-Justiz</p>
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		<title>Konzept des Landkreises Gie&#223;en zu Kosten der Unterkunft ist nicht schl&#252;ssig</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:34:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[schlüssiges Konzept]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die Kosten der Unterkunft f&#252;r die dort lebenden Hartz IV Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> f&#252;r die dort lebenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen seine worden und die verwendeten Daten zu alt gewesen seinen.<span id="more-1426"></span>Einen Teilerfolg konnte eine vierk&#246;pfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG (Gesellschaft f&#252;r Integration und Arbeit Gie&#223;en) auf h&#246;here Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung vor dem Sozialgericht Gie&#223;en erzielen. Das Gericht gab der GIAG auf, &#252;ber diese Kosten „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden.</p>
<p>Die Familie erh&#228;lt seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm gro&#223;e 4-Zimmer-Wohnung in Gie&#223;en. Die Miete hierf&#252;r betr&#228;gt insgesamt 770,84 EUR monatlich.</p>
<p>Nach sechs Monaten k&#252;rzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich 626,28 EUR. Zur Begr&#252;ndung f&#252;r die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie ihr „Konzept &#252;ber die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gie&#223;en“ vom 09.06.2010 vor. <strong>Dieses Konzept ber&#252;cksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempf&#228;nger sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datens&#228;tze)</strong> und Grundst&#252;cksmarktberichte der Gutachteraussch&#252;sse des Landkreises und der Stadt Gie&#223;en.</p>
<p>Das Sozialgericht hielt dies nicht f&#252;r schl&#252;ssig. <strong>Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen wurden. Die von den Gutachteraussch&#252;ssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgr&#246;&#223;en in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90 qm, ab 91 qm) zu grob.</strong></p>
<p>Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tats&#228;chlichen Kosten vorl&#228;ufig weiter.</p>
<p>Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 25 AS 775/10 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/6 des Sozialgerichts Gie&#223;en</p>
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