In einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nach Zahlungsansprüche aus dem Asylbewerberleistungsgesetz mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Dieses Urteil hat bundesweite Geltung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch Menschen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen das Existenzminimum zu garantieren. Die Sätze sind aber seit dem Jahr 2016 nicht mehr angepasst worden. Das kann nicht sein, da die Lebenshaltungskosten gestiegen sind.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER - entschieden, dass ein Leistungsempfänger nach mehrmonatiger Unterbrechung des Leistungsbezugs und erneuter Arbeitslosigkeit zweite Übergangsfrist - hier von drei Monaten - zur Suche einer angemessenen Wohnung beanspruchen kann.
Im Bereich der Landeshauptstadt Kiel gelten bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle. Das ergibt einen Angemessenheitswert für Kaltmiete plus kalte Betriebskosten von monatlich 482,00 Euro bei einem Ein-Personenhaushalt.
Das Jobcenter Kiel hat neue Mietobergrenzen veröffentlicht. Diese sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten obwohl seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept mehr existiert. Der Kampf um die richtigen Mietobergrenzen geht also weiter.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass im Jahr 2013 in Kiel so wenig Wohnraum für große Bedarfsgemeinschaften vorhanden war, dass es ihnen nicht zumutbar umzuziehen. Auch jetzt hat sich der Zustand nicht verändert, so dass die Stadt Kiel eigentlich bei allen großen Bedarfsgemeinschaften die volle Miete bezahlen müsste.