Erstellt von RA-Felsmann am 30. April 2011
Das Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzesänderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten für Teilnahme an einem Förderkurs vom Jobcenter zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschwäche, so dass ein Förderunterricht erforderlich war.
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Erstellt von RA-Felsmann am 27. April 2011
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 12 AS 2404/08 - vom 25.03.2011) hat entschieden, dass die Kosten die ein Leistungsberechtigter SGB II Empfänger zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigt Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1, Satz 1 SGB II sind. es ergebe sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst.
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Erstellt von RA-Felsmann am 13. April 2011
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 98/10 R – hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempfänger der rechtsgrundlos einen Ein-Euro-Job ausgeübt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben kann.
Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kläger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten sei, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.
Bei dem Entschädigungsanspruch handele es sich um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch.
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Erstellt von RA-Felsmann am 20. Februar 2011
Das Sozialgericht Neuruppin – S 18 AS 429/10 ER – hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem Hartz IV Empfänger gemäß § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem SGB II nicht versagt werden dürfen wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese stünden regelmäßig nicht im Eigentum des Hilfeempfängers so dass dieser auch nicht darüber verfügen könne.
Hinweis:
Wenn das Jobcenter ihnen keine Leistung gewährt weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen können weil es sich um Unterlagen handelt über die Sie nicht selbst verfügen können – zum Beispiel Kontoauszüge von Mitbewohnern oder Verwandten die sich nicht im Leistungsbezug befinden – sollten Sie sich wehren.
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Erstellt von RA-Felsmann am 15. Februar 2011
Das Sozialgericht Kiel – S 30 AS 16/11 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Kosten für eine Schülermonatskarte im Rahmen des SGB II Bezuges vom Jobcenter übernommen werden müssen. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich insoweit um einen atypischen Bedarf. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen seinen erfüllt. Es handele sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf.
Tipp:
Alle SGB II Empfänger deren Kinder keine zu einem Schulort fahren müssen der zu Fuß oder mit dem Fahrrad nicht täglich erreichbar ist und die die Schülermonatskarte nicht bezahlt bekommen sollten unbedingt einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Schülermonatskarte bei dem für Sie zuständigen Jobcenter stellen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 2. Februar 2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung für privat versicherte Hartz IV Empfänger getroffen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein als selbständiger Rechtsanwalt tätiger und privat krankenversicherte Arbeitslosengeld II Empfänger seit 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.
Der Hartz IV Empfänger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht. Zum vollständigen Artikel »
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