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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Sportbootrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kein Unfallversicherungsschutz bei sog. Incentive-Veranstaltung</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Nov 2008 09:09:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlegemanöver]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Segeltörn]]></category>
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		<description><![CDATA[Das SG D&#252;sseldorf &#8211; S 6 U 29/08 &#8211; hat entschieden, dass die Teilnahme des Kl&#228;gers an einer sogenannten Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der in Ratingen lebende 39 Jahre alte Kl&#228;ger, der als Vertriebsspezialist t&#228;tig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem 5-t&#228;gigen Aufenthalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG D&#252;sseldorf &#8211; S 6 U 29/08 &#8211; hat entschieden, dass die Teilnahme des Kl&#228;gers an einer sogenannten Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unfallversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unfallversicherung">Unfallversicherung</a> steht.</p>
<p><span id="more-690"></span></p>
<p>Der in Ratingen lebende 39 Jahre alte Kl&#228;ger, der als Vertriebsspezialist t&#228;tig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem 5-t&#228;gigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner h&#228;ufigen Abwesenheit von zuhause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivit&#228;ten und Exkursionen vor. Bei einem Segelt&#246;rn mit einem Katamaran verletzte sich der Kl&#228;ger beim Anlegeman&#246;ver, als er aus ca. 1,80 m H&#246;he auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Br&#252;che beider Fersen zu. Die Beklagte hatte die Anerkennung dieses Geschehens als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsunfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsunfall">Arbeitsunfall</a> abgelehnt, denn die Veranstaltung habe f&#252;r den Kl&#228;ger eine Belohnung dargestellt. Motivations-Reisen gen&#246;ssen aber keinen Versicherungsschutz.</p>
<p>Das SG D&#252;sseldorf hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts zeigt das &#8211; in englischer Sprache verfasste und &#252;bersetzte &#8211; Einladungsschreiben des Arbeitgebers, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden hat, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen st&#252;nden nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
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		<title>BGH: Yachtkaskoversicherungen und Anscheinsbeweis</title>
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		<pubDate>Sat, 03 May 2008 06:18:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Motorbootführerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Schiffsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Yachtkaskoversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden &#8211; II ZR 293/99, dass bei der Pr&#252;fung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grunds&#228;tze des Anscheinsbeweises eingreifen l&#228;&#223;t, s&#228;mtliche bekannten Umst&#228;nde eines Falles in die Bewertung einzubeziehen sind . (&#8230;) Tatbestand: Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-Kasko-Versicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden &#8211; II ZR 293/99, dass bei der Pr&#252;fung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grunds&#228;tze des Anscheinsbeweises eingreifen l&#228;&#223;t, s&#228;mtliche bekannten Umst&#228;nde eines Falles in die Bewertung einzubeziehen sind . (&#8230;)<span id="more-48"></span><br />
<strong><br />
Tatbestand: </strong><br />
Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagten anteilig aus einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a>-Kasko-Versicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch.</p>
<p>Er war Eigent&#252;mer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum Preise von 80.000,&#8211; DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu einer Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank.<br />
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zur&#252;ckweisung der Anschlu&#223;berufung des Kl&#228;gers abgewiesen mit der Begr&#252;ndung, da&#223; zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gegebene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen f&#252;r die Kasko-Versicherung von Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei. Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerst&#246;rung eines Gummischlauches in Auspuffn&#228;he zur&#252;ckzuf&#252;hren. F&#252;r Sch&#228;den durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorg&#228;nge aber h&#228;tten die Beklagten nach der genannten Bedingung nicht zu haften.<br />
Auf die Revision des Kl&#228;gers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlu&#223;klausel beruhte, durch Urteil vom 18. Dezember 1995 &#8211; II ZR 193/94 &#8211; aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, da&#223; die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zur&#252;ckweisung der Anschlu&#223;berufung des Kl&#228;gers f&#252;hren m&#252;sse. Hiergegen wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner Revision.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
Die Revision ist begr&#252;ndet. Sie f&#252;hrt zur Zur&#252;ckweisung der Berufung der Beklagten und Ab&#228;nderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch entsprechend der Anschlu&#223;berufung des Kl&#228;gers.</p>
<p>I. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung davon ausgegangen, da&#223; es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerst&#246;rung des Gummischlauches kam, die ihrerseits urs&#228;chlich f&#252;r den Wassereinbruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gem&#228;&#223; Nr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG aber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgem&#228;&#223; bemannt gewesen sei. Der Kl&#228;ger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Motorbootf&#252;hrerscheins (Binnengew&#228;sser) gewesen. Die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht habe ergeben, da&#223; auch der Zeuge V., der die Yacht gef&#252;hrt habe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen F&#252;hrerscheins gewesen sei. Nach dem vom Kl&#228;ger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermutung daf&#252;r, da&#223; der Schaden entweder durch unsachgem&#228;&#223;e F&#252;hrung des Schiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsf&#252;hrers eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, da&#223; ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsf&#252;hrer die &#220;berhitzung des Motors w&#228;hrend der Fahrt durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente rechtzeitig erkannt und Ma&#223;nahmen zur Abwendung der Brandgefahr getroffen h&#228;tte. Diesen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/anscheinsbeweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anscheinsbeweis">Anscheinsbeweis</a> habe der Kl&#228;ger nicht widerlegt.</p>
<p>Das h&#228;lt revisionsrechtlicher Pr&#252;fung nicht stand. Das Berufungsgericht gelangt unter Versto&#223; gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbeweises zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und der fehlenden Berechtigung des Kl&#228;gers und des Zeugen V., ein Motorboot zu f&#252;hren. Es l&#228;&#223;t Teile des Beweisergebnisses unber&#252;cksichtigt.</p>
<p>II. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, da&#223; der Untergang des Schiffes durch die Zerst&#246;rung eines Gummischlauches und den dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und da&#223; der Risikoausschlu&#223; nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der nicht geh&#246;rigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Fehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf st&#252;tzt, nach dem vom Kl&#228;ger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine &#8220;Vermutung&#8221; daf&#252;r, da&#223; der eingetretene Schaden durch unsachgem&#228;&#223;e F&#252;hrung des Fahrzeugs oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsf&#252;hrers eingetreten sei, und der Kl&#228;ger habe es unterlassen, &#8220;diesen Anscheinsbeweis&#8221; zu widerlegen. Abgesehen davon, da&#223; bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis rechtsfehlerhaft ist, r&#252;gt die Revision mit Recht, da&#223; auch die Annahme, die Beklagten k&#246;nnten sich f&#252;r die Kausalit&#228;t auf einen prima facie-Beweis berufen, als solche rechtlich unhaltbar ist.</p>
<p>Der Anscheinsbeweis f&#252;r einen urs&#228;chlichen Zusammenhang ist gef&#252;hrt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schlie&#223;en ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umst&#228;nde einzubeziehen.</p>
<p>Das Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, da&#223; die Yacht ohne Motorbootf&#252;hrerschein gef&#252;hrt, die &#220;berhitzung des Backbordmotors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Ma&#223;nahmen zur Abwendung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, da&#223; die &#220;berhitzung des Motors f&#252;r einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsf&#252;hrer anhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen w&#228;re, allerdings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gr&#252;ndet.</p>
<p>Das Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme, das &#8211; wie erw&#228;hnt &#8211; bei der Beurteilung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nicht au&#223;er Betracht bleiben darf, st&#252;tzt die Annahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht die Darstellung des Kl&#228;gers, da&#223; sich die Temperaturanzeiger f&#252;r beide Motoren stets im Normalbereich bewegt h&#228;tten, best&#228;tigt. Der Zeuge, der sich unwidersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher in bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies ausdr&#252;cklich auch f&#252;r den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der &#220;berhitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung erscheint plausibel, weil nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen B. in beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren K&#252;hlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am &#228;u&#223;eren K&#252;hlkreislauf eingetreten war und daher eine Erw&#228;rmung des inneren Kreislaufs allenfalls zeitverz&#246;gert an den Instrumenten abzulesen gewesen w&#228;re. Dem sachverst&#228;ndigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er nach der Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tats&#228;chlich keinen &#220;berhitzungsschaden auf. Das spricht daf&#252;r, da&#223; die Temperatur im inneren Kreislauf des Motors nicht &#252;berh&#246;ht war und die Instrumente daher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine &#220;berhitzung des Motors schlie&#223;en lie&#223;.</p>
<p>Da demnach davon auszugehen ist, da&#223; die Instrumente die &#220;berhitzung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den Schlu&#223; rechtfertigen k&#246;nnte, da&#223; fehlende Ausbildung und Erfahrung des Bootsf&#252;hrers f&#252;r den Schadenseintritt urs&#228;chlich gewesen seien, nicht gegeben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, da&#223; die Eintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht ausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren R&#252;gen berechtigt sind, kann offenbleiben.</p>
<p>III. Die Beklagten schulden dem Kl&#228;ger die geltend gemachten Betr&#228;ge nebst den mit der Anschlu&#223;berufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsgericht &#8211; aus seiner Sicht zutreffend &#8211; noch nicht behandelten weiteren Einwendungen sind nicht begr&#252;ndet.</p>
<p>Die Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 leistungsfrei. Das F&#252;hren eines Bootes ohne den hierf&#252;r vorgeschriebenen F&#252;hrerschein ist kein Versto&#223; gegen beh&#246;rdliche Vorschriften i.S. dieser Bestimmung. Mit beh&#246;rdlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die sich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbesondere Fahrt&#252;chtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren und explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen.</p>
<p>Der Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Backbordmotors objektiv fahrunt&#252;chtig gewesen und h&#228;tte daher nicht zur Werft gefahren werden d&#252;rfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrl&#228;ssig gewesen, die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne da&#223; die Ursache f&#252;r den Motorbrand festgestellt worden war. Das Schiff war f&#252;r die anstehende kurze &#220;berf&#252;hrungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor fahrt&#252;chtig. Der Kl&#228;ger handelte auch nicht grob fahrl&#228;ssig. Er durfte die Fahrt zur Werft f&#252;r ungef&#228;hrlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Bootsbaugesch&#228;ft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erkl&#228;rt hatte, er k&#246;nne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er, der Zeuge, k&#246;nne mit dem n&#246;tigen Werkzeug nicht zum auf der franz&#246;sischen Seite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba. kommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die zudem dadurch best&#228;tigt worden ist, da&#223; das Boot ohne weiteren Zwischenfall in die Werft gelangte, durfte der Kl&#228;ger vertrauen. Mit dem sp&#228;teren Sinken des Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verh&#228;ltnisse (Verursachung h&#246;herer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe) brauchte er nach der erfolgreichen &#220;berf&#252;hrung des Bootes nicht zu rechnen. Jedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrl&#228;ssigkeit angerechnet werden, da&#223; er diese M&#246;glichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als nicht festgestellt werden konnte, da&#223; er die Zerst&#246;rung des Gummischlauches und die damit verbundene Gefahr eines nachtr&#228;glichen Wassereinbruchs h&#228;tte erkennen k&#246;nnen.<br />
(&#8230;)</p>
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		<title>BGH: Die Nachbesserung einer Yacht durch einen Unternehmer hat im Zweifel an deren Liegeplatz zu erfolgen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 11:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kostentragungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelbeseitigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbesserung]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Transportkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Yacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 &#8211; X ZR 97/05 &#8211; entschieden hat nach § 269 BGB. Tipp: Schauen Sie beim Neukauf oder auch bei einer gr&#246;&#223;eren Reparatur Ihrer Yacht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nachbesserung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachbesserung">Nachbesserung</a> dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 &#8211; X ZR 97/05 &#8211; entschieden hat nach § 269 BGB.<span id="more-160"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Schauen Sie beim Neukauf oder auch bei einer gr&#246;&#223;eren Reparatur Ihrer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> in die allgemeinen Gesch&#228;ftbedingungen der Firma die Sie beauftragen. Wenn sich dort keine entsprechende Klausel findet gilt das vom BGH gesagte. Der Transport einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> ggf. &#252;ber Land kann sehr teuer werden.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte wegen M&#228;ngeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese Yacht erwarb der Kl&#228;ger von der Beklagten gem&#228;&#223; schriftlichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen M&#228;ngeln behaftet gewesen war.</p>
<p>Der Kl&#228;ger machte in der Folgezeit wiederum M&#228;ngel geltend, die die Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kl&#228;ger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss f&#252;r die Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden M&#228;ngel, die Erstattung von <strong>Kosten f&#252;r M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten</strong>, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, sowie Schadensersatz f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/transportkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transportkosten">Transportkosten</a>, die infolge eines Verlangens der Beklagten nach einem aufw&#228;ndigeren Transport zus&#228;tzlich und nach Meinung des Kl&#228;gers unn&#246;tig angefallen sind. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
F&#252;r die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzuf&#252;hren hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in erster Linie die <strong>Absprachen der Parteien sowie die Umst&#228;nde des Falls ma&#223;geblich</strong> (§ 269 BGB a.F.). (&#8230;)</p>
<p><strong>Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet</strong>. (&#8230;) Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschlie&#223;lich der Transportkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu &#252;bernehmen. Auf diese <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kostentragungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kostentragungspflicht">Kostentragungspflicht</a> l&#228;sst sich die vom Berufungsgericht gezogene &#220;berlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht st&#252;tzen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der M&#228;ngelbeseitigung keine weiteren &#8220;Aufwendungen&#8221; entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verk&#228;ufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung w&#228;re es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen m&#252;sste, was dem Abnehmer insbesondere bei gr&#246;&#223;eren Gegenst&#228;nden vielfach nicht oder nur schwer m&#246;glich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund <strong>als Erf&#252;llungsort der Gew&#228;hrleistung</strong> (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht <strong>der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew&#228;hrleistung bestimmungsgem&#228;&#223; befindet</strong> (so auch f&#252;r den kaufrechtlichen Nacherf&#252;llungsanspruch, OLG M&#252;nchen), <strong>hier also am Liegeplatz der Yacht</strong>. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2004 &#8211; 6 O 444/02 -<br />
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.06.2005 &#8211; 11 U 74/04 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom  12.  Juli 2005 &#8211; VI ZR 83/04 &#8211; Haftung von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sportbootrecht/bundesgerichtshof-urteil-vom-12-juli-2005-vi-zr-8304-haftung-von-kapitaen-schiffseigner-und-reiseveranstalter/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 06:24:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitän]]></category>
		<category><![CDATA[Schifffahrtsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unbeschr&#228;nkte Haftung von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter f&#252;r Verletzungen der Teilnehmerin an einer Binnenkreuzfahrt Vorschriften: Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4 Leits&#228;tze: a) Das Athener &#220;bereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung. b b) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unbeschr&#228;nkte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter f&#252;r Verletzungen der Teilnehmerin an einer<br />
Binnenkreuzfahrt</p>
<p><span id="more-50"></span></p>
<p><strong>Vorschriften:</strong><br />
Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4</p>
<p><strong>Leits&#228;tze:</strong><br />
a) Das Athener &#220;bereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.  b<br />
b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB. (&#8230;)<br />
<strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmotorschiff in Anspruch. Die Kl&#228;gerin wurde am 1. 7. 2000 w&#228;hrend einer Kreuzfahrt, die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte zu 2 ausgef&#252;hrt wurde, durch das Zusammenst&#252;rzen eines unvollst&#228;ndig gesicherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 gef&#252;hrten Binnenmotorschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgel&#228;hmt. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht f&#252;r zuk&#252;nftige materielle und immaterielle Sch&#228;den sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit die Kl&#228;gerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225. 000 € sowie Ersatz der Kosten f&#252;r schweizerische Rechtsanw&#228;lte von mehr als 250 € und privat&#228;rztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abge&#228;ndert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesth&#246;he zugesprochen, jedoch Rentenanspr&#252;che nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststellungsklage betreffend Umbaukosten des Zweitwohnsitzes als unzul&#228;ssig abgewiesen. Auf die Anschlu&#223;berufung der Kl&#228;gerin hat es die Beklagte zu 2 zu einer Sicherheitsleistung von 160. 000 € f&#252;r die ab 1. Januar 2004 zu zahlende Rente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin vollst&#228;ndige Klageabweisung und die Kl&#228;gerin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Antr&#228;ge.</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:<br />
I. Das Berufungsgericht verneint die Zul&#228;ssigkeit der Klage auf Zahlung einer Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Kl&#228;gerin nicht einmal die Gr&#246;&#223;enordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzul&#228;ssig. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten f&#252;r Schlo&#223; V. (Zweitwohnsitz) sei ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzul&#228;ssig.</p>
<p>Im &#252;brigen bejaht es eine Haftung der Beklagten aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 3 habe grob fahrl&#228;ssig gehandelt, als er das Hubseil f&#252;r das Sonnendach gel&#246;st habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbeschr&#228;nkungen griffen angesichts der groben Fahrl&#228;ssigkeit nicht ein; das Athener &#220;bereinkommen von 1974 gelte nicht f&#252;r die Binnenschiffahrt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.</p>
<p>II. A. Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3:<br />
Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschr&#228;nkt zugelassen.</p>
<p>Seine Entscheidung enth&#228;lt keine klare Beschr&#228;nkung der Zulassung. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als f&#252;r eine Beschr&#228;nkung unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich &#8211; wie hier &#8211; eine Begr&#252;ndung f&#252;r die Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, da&#223; es eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschr&#228;nken wollen (vgl. BGHZ 153, 358, 361; Urteil vom 3. M&#228;rz 2005 &#8211; IX ZR 45/ 05 &#8211; NJW-RR 2005, 715, 716).</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, Artt. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB &#8211; Bestimmungen &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See (i. d. F. des 2. Seerechts&#228;nderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I, 1120, 1122 ff.; k&#252;nftig nur: Anlage), § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler bejaht.</p>
<p>a) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Sch&#228;digung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als K&#246;rperverletzung der Kl&#228;gerin bei der Bef&#246;rderung auf Binnengew&#228;ssern, die Beklagte zu 1 als Bef&#246;rderer (Art. 1 Nr. 1a der Anlage) und die Beklagte zu 2, die Schiffseignerin, als ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer (Art. 1 Nr. 1b der Anlage) eingestuft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; TransportR 1997, 154, 155 und vom selben Tag &#8211; II ZR 271/ 95 &#8211; TransportR 1997, 158f.).</p>
<p>b) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrl&#228;ssiges Verhalten des Beklagten zu 3 als Verschulden i. S. d. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage festgestellt. Dies h&#228;lt der revisionsrechtlichen Nachpr&#252;fung stand.</p>
<p>aa) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Sch&#228;diger der Vorwurf grober Fahrl&#228;ssigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschr&#228;nkt angreifbar.</p>
<p>Der Nachpr&#252;fung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl&#228;ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umst&#228;nde au&#223;er Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 &#8211; VI ZR 296/ 82 &#8211; VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 &#8211; VI ZR 158/ 87 &#8211; VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 &#8211; VI ZR 15/ 88 &#8211; VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 &#8211; VI ZR 49/ 00 &#8211; VersR 2001, 985).</p>
<p>bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrl&#228;ssigkeit nicht verkannt.</p>
<p>Grobe Fahrl&#228;ssigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Versto&#223; gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt mu&#223; in ungew&#246;hnlich hohem Ma&#223; verletzt und es mu&#223; dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h&#228;tte einleuchten m&#252;ssen. Ein objektiv grober Pflichtenversto&#223; rechtfertigt f&#252;r sich allein noch nicht den Schlu&#223; auf ein entsprechend gesteigertes pers&#246;nliches Verschulden, nur weil ein solches h&#228;ufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB a. F. (jetzt: § 276 Abs. 2 BGB n. F.) bestimmte Ma&#223; erheblich &#252;berschreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 &#8211; VI ZR 49/ 00 &#8211; VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 &#8211; IV ZR 173/ 01 &#8211; VersR 2003, 364). Diese Grunds&#228;tze hat das Berufungsgericht beachtet.</p>
<p>cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens des Beklagten zu 3 als grob fahrl&#228;ssig auch keine wesentlichen Umst&#228;nde au&#223;er acht gelassen.</p>
<p>(1) Da f&#252;r den Verkehrsbereich der Personenbef&#246;rderung in der Binnenschiffahrt &#8211; worauf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hinweist &#8211; keine rechtlichen Vorschriften &#252;ber besondere Verhaltensregeln bestehen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen Verhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs ergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, da&#223; der Beklagte zu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer Zeit zwei v&#246;llig unterschiedliche Weisungen (zun&#228;chst einseitige Absicherung, dann &#8220;kompletter Aufbau&#8221;) erteilte. Es ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen der hierdurch geschaffenen Gefahr von Mi&#223;verst&#228;ndnissen und der erheblichen Gef&#228;hrdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgem&#228;&#223;er Befestigung f&#252;r die Fahrg&#228;ste ausgeht, dem Beklagten zu 3 eine besondere Sorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Abl&#246;sen des Hubseils zu vergewissern, ob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen W&#252;rdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein grob fahrl&#228;ssiges Verhalten sieht.</p>
<p>(2) Die hiergegen erhobenen R&#252;gen der Revisionen der Beklagten greifen nicht durch.</p>
<p>Soweit die Revisionen der Beklagten dem Berufungsgericht vorwerfen, es &#252;berspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsf&#252;hrer und lasse wesentliche tats&#228;chliche Umst&#228;nde unber&#252;cksichtigt, k&#246;nnen sie damit nicht durchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsf&#252;hrer d&#252;rfe darauf vertrauen, da&#223; seine Anweisungen vom Schiffspersonal &#8211; zumal wenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsf&#252;hrerpatent besitze &#8211; auch umgesetzt werden, so da&#223; es insoweit keiner Nachfragen bed&#252;rfe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es Seemannsbrauch sein, da&#223; bei Routinema&#223;nahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anweisung des Schiffsf&#252;hrers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre Durchf&#252;hrung hin &#252;berpr&#252;ft werden mu&#223; und da&#223; der Schiffsf&#252;hrer darauf vertrauen kann, diese Routinema&#223;nahme werde auch anweisungsgem&#228;&#223; erledigt.</p>
<p>Die Revision verkennt jedoch, da&#223; von einem solchen &#8220;Routine&#8221; -Anweisungsfall hier nicht ausgegangen werden kann: der Beklagte zu 3 hat in kurzer zeitlicher Abfolge zwei sich m&#246;glicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die noch dazu in der konkreten Situation (&#8220;Komplettaufbau&#8221; auf die beidseitige Verspannung des Sonnendachs oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig waren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzumachen, da&#223; die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsf&#252;hrer darf sich bei einer derart gefahrentr&#228;chtigen Ma&#223;nahme wie dem L&#246;sen des Hubseils nur dann darauf verlassen, da&#223; seine Anweisungen weisungsgem&#228;&#223; umgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, da&#223; die Anweisung auch hinreichend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte zu 3 habe sich hier vor L&#246;sen des Hubseils vergewissern m&#252;ssen, ob die Anweisung richtig umgesetzt wurde.</p>
<p>Soweit die Revision meint, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls beim L&#246;sen des Hubseils nicht von einer Widerspr&#252;chlichkeit seiner Anweisungen ausgehen m&#252;ssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das Hubseil zu l&#246;sen, als Best&#228;tigung seiner Anweisung habe verstehen d&#252;rfen, zeigt sie keine Umst&#228;nde auf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht ber&#252;cksichtigt hat.</p>
<p>Auch kann die Revision der Beklagten zu 1 nicht mit Erfolg darauf verweisen, da&#223; das AG Oranienburg in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 das Verschulden des Beklagten zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewertet hat. Das Strafgericht wirft dem Beklagten zu 3 gleichfalls vor, er habe die Ausf&#252;hrung der sp&#228;teren Anweisung durch konkrete Nachfrage &#252;berwachen m&#252;ssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies lediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche Urteil besteht nicht und ist mit der das Zivilproze&#223;recht beherrschenden freien Beweisw&#252;rdigung nicht vereinbar (vgl. BGH, Beschl. vom 16. M&#228;rz 2005 &#8211; IV ZR 140/ 04 &#8211; z. V. b.). Hinzu kommt, da&#223; der im Strafproze&#223; anzuwendende individuelle Sorgfaltsma&#223;stab im Zivilrecht keine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbed&#252;rfnisse ausgerichteter objektivierter Fahrl&#228;ssigkeitsbegriff. Hiernach h&#228;tte der Beklagte zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner widerspr&#252;chlichen Anweisungen besonderen Anla&#223; zur Pr&#252;fung gehabt, ob das Sonnendach beidseits befestigt war.</p>
<p>(3) Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des Beklagten zu 3 auf, erl&#228;utere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Vorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 3 hat trotz der Gef&#228;hrlichkeit des Sonnendachs f&#252;r die Menschen unter dem Dach das Hubseil ohne jede Vergewisserung &#252;ber eine ausreichende anderweitige Sicherung gel&#246;st. Damit hat er in ungew&#246;hnlich hohem Ma&#223; die Anforderungen an die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder au&#223;er Acht gelassen.</p>
<p>c) Dieses Verschulden des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der Beklagten zu 1 als Bef&#246;rderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB f&#252;r das Landfrachtrecht) und &#8211; insoweit unangegriffen &#8211; der Beklagten zu 2 als ausf&#252;hrendem Bef&#246;rderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zugerechnet und eine gesetzliche Haftungsbeschr&#228;nkung der Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin nach Art. 5 der Anlage wegen grob fahrl&#228;ssiger Schadensverursachung durch einen Bediensteten oder Beauftragten in Aus&#252;bung seiner Verrichtungen nach Art. 10 Abs. 1 der Anlage verneint.</p>
<p>Zwar erw&#228;hnt der Wortlaut des Art. 10 der Anlage in Absatz 1 nur den Bef&#246;rderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist &#8211; entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 &#8211; jedoch nicht dahin zu verstehen, da&#223; die Haftungsbeschr&#228;nkung des Bef&#246;rderers nur bei grobem Verschulden eigener Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen w&#228;re, nicht dagegen bei entsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers. Art. 10 der Anlage darf nicht isoliert von den &#252;brigen Bestimmungen gelesen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage folgt, da&#223; der Bef&#246;rderer, der den Bef&#246;rderungsvertrag nicht selbst erf&#252;llt, auch f&#252;r die Handlungen und Unterlassungen des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers und dessen Bediensteten haftet. Da&#223; diese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers summenbeschr&#228;nkt sein soll, l&#228;&#223;t sich Art. 10 Abs. 1 der Anlage nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage herzuleiten (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anl. § 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1, die Wortwahl des Art. 10 Abs. 1 spreche f&#252;r eine bewu&#223;te Einschr&#228;nkung der Zurechnung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Bef&#246;rderers, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der Anlage lie&#223;e sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die Haftungsbeschr&#228;nkung des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers nicht entfallen, weil Art. 10 Abs. 1 nur vom Bef&#246;rderer und nicht vom &#8220;ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer&#8221; spricht.</p>
<p>Eine Ungleichbehandlung von Bef&#246;rderer und ausf&#252;hrendem Bef&#246;rderer war vom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. Rabe, aaO; Herber, Neues Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 179; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Das ergibt sich aus der amtlichen Begr&#252;ndung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/ 3852, S. 30). Dort ist ausgef&#252;hrt, da&#223; der Bef&#246;rderer das Recht verliert, sich auf die Beschr&#228;nkung der Haftung zu berufen, &#8220;wenn er oder eine Person, f&#252;r deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig verursacht hat&#8221;. Einzustehen hat der Bef&#246;rderer nach Art. 3 jedoch auch f&#252;r den ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer und dessen Bedienstete. Daraus ergibt sich, da&#223; der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschr&#228;nkung bei grob fahrl&#228;ssigem oder vors&#228;tzlichem Verhalten bezweckt hat (vgl. Rabe aaO, Rn. 5; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371).</p>
<p>Einer analogen Anwendung (dazu vgl. Herber, Neues Haftungsrecht der Schifffahrt, S. 180) bedarf es somit nicht.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 folgt keine andere Beurteilung aus der Regelung des § 5b BinSchG (i. d. F. des Gesetzes zur &#196;nderung der Haftungsbeschr&#228;nkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, BGBl. I, 2489 f.), der f&#252;r den Wegfall der Haftungsbeschr&#228;nkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. Korioth, in: Herber/ Fischer/ Korioth/ Hartmann, Transport- und Haftungsrecht in der Binnenschiffahrt, 2000, 77). § 5b BinSchG betrifft n&#228;mlich die Haftung des Schiffseigners als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, da&#223; er Eigner des Schiffes ist (&#8220;Reederprivileg&#8221;, vgl. Korioth, aaO, 88 f.). Demgegen&#252;ber geht es vorliegend um die Haftung aus dem Bef&#246;rderungsvertrag. Aus der Gesetzesbegr&#252;ndung zum (inzwischen &#252;berholten, aber durch die Neuregelung des Binnenschiffahrtsgesetzes inhaltlich insoweit nicht ge&#228;nderten, vgl. BT-Drucks. 13/ 8446, S. 34) § 77 BinSchG i. d. F. des 2. Seerechts&#228;nderungsgesetzes (BGBl. I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, da&#223; der Gesetzgeber zwischen der Haftung des Schiffseigners, der nicht Bef&#246;rderer ist, und der des Bef&#246;rderers unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der auch Bef&#246;rderer ist, ausschlie&#223;lich nach den Ma&#223;st&#228;ben der Bef&#246;rdererhaftung (Art. 11 der Anlage; vgl. BT-Drucks. 10/ 3852, S. 35).</p>
<p>d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des Athener &#220;bereinkommens &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschr&#228;nkungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen greifen jedenfalls nicht durch.</p>
<p>Zwar ist es richtig, da&#223; § 77 Abs. 1 BinSchG mit seinem Verweis auf die Regelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages (in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, BGBl. II 1990, 889, 959) &#8220;nicht anzuwenden [ist], soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik &#252;bernommenen v&#246;lkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die f&#252;r die Deutsche Demokratische Republik geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden&#8221;. Sinn und Zweck dieser Regelung des Einigungsvertrages ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr v&#246;lkerrechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer v&#246;lkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 2; Rabe aaO vor § 664 Rn. 3) abzuwenden. Dementsprechend hei&#223;t es auch in der erl&#228;uternden Anmerkung zu dem Vorbehalt in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b: &#8220;Das Seehandelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enth&#228;lt f&#252;r internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die abweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierten Athener &#220;bereinkommen von 1974 &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See. Das vereinigte Deutschland wird seine Haltung zum &#220;bergang v&#246;lkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR nach dem in Artikel 12 II Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren festlegen. Abweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sein&#8221; (BT-Drucks. 11/ 7817, S. 53 f.). V&#246;lkerrechtliche Verpflichtungen ist die DDR mit dem Beitritt zum Athener &#220;bereinkommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen eingegangen, weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen besch&#228;ftigt. Schon hieraus ergibt sich, da&#223; keine v&#246;lkerrechtliche Verpflichtung der DDR bestand oder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des Athener &#220;bereinkommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR auszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der Beklagten verfehlt, der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages h&#228;tte nur durch eine v&#246;lkerrechtlich wirksame Ma&#223;nahme au&#223;er Kraft gesetzt werden k&#246;nnen. Der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages ist vielmehr bei verst&#228;ndiger Auslegung und unter Ber&#252;cksichtigung der amtlichen Erl&#228;uterung dahin zu verstehen, da&#223; er nur das Seehandelsrecht betreffende v&#246;lkerrechtliche Verpflichtungen der ehemaligen DDR erfa&#223;t.</p>
<p>Demgegen&#252;ber ist das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4, BGBl. II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in der Bundesrepublik vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im Seerecht und im Binnenschiffahrtsrecht grunds&#228;tzlich gleichgelagert zu behandeln (vgl. Czerwenka, in: Riedel/ Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts VIII, 69, 71; Herber, in: FS f&#252;r Walter M&#252;ller, 1993, 99, 103; offen: Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/ 3852, S. 1), durch Verweis auf das f&#252;r die Bundesrepublik geltende Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, ist damit das f&#252;r das Seegebiet der Bundesrepublik geltende Haftungsrecht f&#252;r die Personenbef&#246;rderung des § 664 HGB mit seiner Anlage auf das gesamte Binnenschiffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands erstreckt worden (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 4; offen Rabe, aaO).</p>
<p>2. Auch die Angriffe der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen die H&#246;he der zugesprochenen Ersatzanspr&#252;che, die sich die Revision der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos.</p>
<p>a) Das Berufungsgericht hat das der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; § 664 HGB, Art. 11 der Anlage, § 847 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; aaO 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grunds&#228;tze (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 &#8211; VI ZR 29/ 92 &#8211; VersR 1993, 585 f. auch zur Leistungsf&#228;higkeit des Sch&#228;digers) nicht nachteilig f&#252;r die Beklagten bemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob fahrl&#228;ssigen Pflichtenversto&#223; des Beklagten zu 3 zugrunde gelegt, der den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Kl&#228;gerin zuzusprechenden Umbaukosten f&#252;r den Familienwohnsitz in N. mit 378. 885, 62 € ermittelt.</p>
<p>aa) Insbesondere hat es &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; nicht die Grunds&#228;tze f&#252;r die Abgeltung vermehrter Bed&#252;rfnisse verkannt.</p>
<p>Der Mehrbedarf f&#252;r behindertengerechten Wohnraum bemi&#223;t sich gem&#228;&#223; § 249 S. 2 BGB a. F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.) nach den Dispositionen, die ein verst&#228;ndiger Gesch&#228;digter in seiner besonderen Lage getroffen h&#228;tte. Bei unterschiedlichen M&#246;glichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Gesch&#228;digten zumutbar gew&#228;hlten Lebensgestaltung tats&#228;chlich anf&#228;llt. F&#252;r die Abgeltung vermehrter Bed&#252;rfnisse kommt danach in besonders gelagerten F&#228;llen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuf&#252;hrender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 &#8211; VI ZR 108/ 79 &#8211; VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels f&#252;r den Behinderten dessen erh&#246;htes Bed&#252;rfnis f&#252;r die Zukunft in ausreichendem Ma&#223;e befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu pr&#252;fen, ob dadurch ein Verm&#246;genszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die &#252;ber den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erh&#246;htes Bed&#252;rfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des f&#252;r jedermann allgemein bestehenden Bed&#252;rfnisses nach Wohnraum, das zu den gew&#246;hnlichen Lebenshaltungskosten geh&#246;rt, vom Sch&#228;diger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 &#8211; VI ZR 108/ 79 &#8211; aaO; vom 20. Januar 2004 &#8211; VI ZR 46/ 03 &#8211; VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschlu&#223; des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 &#8211; VI ZR 62/ 97).</p>
<p>Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des bereits bestehenden Wohnraums der Kl&#228;gerin in einer Weise, da&#223; sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumf&#228;nglich &#8211; wie vor dem Unfall &#8211; nutzen kann. Da&#223; es durch die erfolgten Umbauten zu einer werterh&#246;henden Renovierung und Erneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auffassung der Revision durch die H&#246;he der Umbaukosten nicht indiziert: Da&#223; es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes) repr&#228;sentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubauen als ein Einfamilienhaus &#8220;normalen&#8221; Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rahmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Daf&#252;r, da&#223; das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 &#8211; VI ZR 425/ 02 &#8211; NJW-RR 2004, 425 f. m. w. N; vom 19. April 2005 &#8211; VI ZR 175/ 04 &#8211; z. V. b.) einen Beweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau h&#246;her als zuvor, &#252;bergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung noch ein entsprechender Beweisantritt. Im &#252;brigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Ausf&#252;hrungen f&#252;r jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Umbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so da&#223; Anhaltspunkte f&#252;r einen die notwendigen Umbaukosten &#252;bersteigenden Differenzwert nicht bestehen.</p>
<p>bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO versto&#223;en. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten durfte es die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen P. seiner &#220;berzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer n&#228;heren Begr&#252;ndung wird abgesehen (§ 564 ZPO).</p>
<p>3) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Sicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB verurteilt.</p>
<p>Die ohne Ermittlung konkreter Umst&#228;nde zu Zahlungsf&#228;higkeit oder -willigkeit der Beklagten zu 2 vorgenommene Wertung des Berufungsgerichtes, wegen der erheblichen tenorierten Zahlungsanspr&#252;che insgesamt best&#252;nden f&#252;r die Zukunft Zweifel an der Zahlungsf&#228;higkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Rentenbetr&#228;ge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der Beklagten zu 2 als juristische Person, deren Existenz bei Verm&#246;gensverfall erheblich gef&#228;hrdet ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur Ermessenskontrolle M&#252;-Ko/ Wagner, BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkreten Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Beklagten zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision vermag keinen Vortrag der Beklagten zu 2 zu ihrer Leistungsf&#228;higkeit oder zu einer Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht &#252;bergangen h&#228;tte.</p>
<p>B. Revision der Kl&#228;gerin:</p>
<p>Die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der Revision der Kl&#228;gerin nicht in jeder Hinsicht stand.</p>
<p>1. Ohne Erfolg macht die Kl&#228;gerin allerdings geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die ma&#223;geblichen rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollst&#228;ndig erfa&#223;t und insbesondere das verz&#246;gerte Regulierungsverhalten der Beklagten nicht ausreichend gew&#252;rdigt.</p>
<p>Aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 BGB a. F. findet Anwendung (vgl. BGH, Urt. vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; aaO).</p>
<p>Die Bemessung des Schmerzensgeldes der H&#246;he nach ist grunds&#228;tzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist.</p>
<p>Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enth&#228;lt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 &#8211; VI ZR 189/ 72 &#8211; VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 &#8211; VI ZR 226/ 94 &#8211; VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen f&#252;r die Bemessung des Schmerzensgeldes ma&#223;geblichen Umst&#228;nden ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 &#8211; VI ZR 159/ 87 &#8211; VersR 1988, 943) und um eine angemessene Beziehung der Entsch&#228;digung zu Art und Dauer der Verletzungen bem&#252;ht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1991 &#8211; VI ZR 163/ 90 &#8211; VersR 1991, 350, 351).</p>
<p>Auf dieser Grundlage l&#228;&#223;t das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl&#228;gerin erkennen. Ma&#223;gebend f&#252;r die H&#246;he des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausma&#223; der Wahrnehmung der Beeintr&#228;chtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Sch&#228;digers.</p>
<p>Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gew&#252;rdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein z&#246;gerliches Regulierungsverhalten des Sch&#228;digers bez&#252;glich erkennbar begr&#252;ndeten Anspr&#252;chen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Ber&#252;cksichtigung finden kann. Denn das Berufungsgericht hat sich &#8211; was auch die Revision der Kl&#228;gerin nicht verkennt &#8211; mit der Frage der Schmerzensgelderh&#246;hung wegen verz&#246;gerten Regulierungsverhaltens besch&#228;ftigt und hier die tats&#228;chlichen Voraussetzungen f&#252;r eine solche Erh&#246;hung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgr&#252;nden keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, da&#223; vorliegend bereits die Haftung der Beklagten dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, da&#223; &#8211; w&#228;ren allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des Art. 10 Abs. 1 der Anlage und die Anwendbarkeit des Athener &#220;bereinkommens streitig gewesen &#8211; zumindest eine Regulierung in H&#246;he des Betrages der Haftungsbeschr&#228;nkung des Athener &#220;bereinkommens h&#228;tte erwartet werden k&#246;nnen. Die Beklagten haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf einen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der f&#252;r die Beklagten unvorhersehbar zu dem Schadensfall gef&#252;hrt habe. Allein der Umstand, da&#223; die Beklagten dies nicht beweisen konnten, begr&#252;ndet nicht den Vorwurf verz&#246;gerten Regulierungsverhaltens.</p>
<p>2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Kl&#228;gerin die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichts zur H&#246;he der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 Abs. 1 BGB im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder verfahrensfehlerhaft einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der Antr&#228;ge fehlerhaft ausge&#252;bt.</p>
<p>Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die Kl&#228;gerin f&#252;r diesen Zeitraum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die H&#246;he der Geldrente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgef&#252;hrt, da&#223; es nach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Kl&#228;gerin gebunden sei. Dem steht auch nicht entgegen, da&#223; die bezifferte Summe sich nach der Berufungsbegr&#252;ndung ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies konnte nicht dazu f&#252;hren, den Antrag entgegen seinem ausdr&#252;cklichen Wortlaut dahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt.</p>
<p>Auch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Kl&#228;gerin darauf hinzuweisen, da&#223; die S&#228;tze des BAT sich zum 1. Januar 2003 ge&#228;ndert haben.</p>
<p>Diese &#196;nderungen sind allgemein zug&#228;nglich und es ist nicht Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die Parteien darauf hinzuweisen, da&#223; sie auch mehr als gefordert verlangen k&#246;nnen, soweit sie die Berechnung nicht zul&#228;ssigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da die Kl&#228;gerin letzteres f&#252;r den fraglichen Zeitraum nicht getan hat, bestand insoweit kein Ermessen des Berufungsgerichtes, so da&#223; auch f&#252;r den von der Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde das ihm einger&#228;umte Ermessen nicht aus&#252;ben, kein Raum war.</p>
<p>3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr als 250 € Aufwendungen f&#252;r die T&#228;tigkeit der schweizerischen Rechtsanw&#228;lte der Kl&#228;gerin nicht f&#252;r erstattungsf&#228;hig h&#228;lt.</p>
<p>Die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichtes sind nicht zu beanstanden.</p>
<p>Mit Recht hat es eine T&#228;tigkeit der schweizerischen Anw&#228;lte zur Vorbereitung einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in Deutschland m&#246;glicherweise verbundene Rechtsfragen lie&#223;en sich aufgrund des Luganer Abkommens &#252;ber die gerichtliche Zust&#228;ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 (BGBl. 1994 II, 2658/ 2660) durch einen deutschen Rechtsanwalt kl&#228;ren. Ebenso war es nicht erforderlich, zur Beschaffung von Registerausz&#252;gen schweizerische Anw&#228;lte zu beauftragen.</p>
<p>Da das Berufungsgericht mangels Vortrags der Kl&#228;gerin die auf die verschiedenen von ihr behaupteten T&#228;tigkeiten der schweizerischen Anw&#228;lte entfallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann offen bleiben, ob es notwendig war, schweizerische Anw&#228;lte zur Ermittlung der materiellen Rechtslage in der Schweiz einzuschalten. Mangels jeglicher tats&#228;chlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe f&#252;r eine weitergehende Schadenssch&#228;tzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweisantritt &#252;bergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden schweizerischen Rechtsanwalts h&#228;tte mangels geeigneten Sachvortrags einen Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 &#8211; VI ZR 114/ 00 &#8211; VersR 2001, 1292, 1293).</p>
<p>Soweit die Kl&#228;gerin r&#252;gt, f&#252;r die Festsetzung von 250 € f&#252;r die Registeranfrage fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 BRAGO hinzuweisen, der einen Gegenstandswert f&#252;r F&#228;lle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im Bereich von 4. 000 € (Geb&#252;hr bei 4. 000 € Gegenstandswert: 245 €) angab. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schadenssch&#228;tzung nach § 287 ZPO gehalten.</p>
<p>4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, da&#223; die Kosten einer privat&#228;rztlichen Behandlung von den Beklagten nicht zu erstatten seien. Die Erstattungsf&#228;higkeit von privat&#228;rztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 &#8211; VI ZR 91/ 68 &#8211; VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 &#8211; VI ZR 223/ 87 &#8211; VersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 &#8211; VI ZR 171/ 90 &#8211; BGHR BGB § 249 &#8220;Heilbehandlungskosten&#8221; 4). Entscheidend ist, ob die privat&#228;rztliche Behandlung aus der Sicht eines verst&#228;ndigen Menschen in der Lage des Gesch&#228;digten erforderlich erschien. Ma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt. Im Vergleich zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3. 692, 04 € f&#252;r die privat&#228;rztliche Behandlung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gering. Es erscheint daher folgerichtig, da&#223; die Kl&#228;gerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspositionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine privat&#228;rztliche Behandlung auch dann gew&#228;hlt h&#228;tte, wenn der Unfall nicht durch Dritte verursacht worden w&#228;re. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat &#252;ber diesen Teilbetrag abschlie&#223;end entscheiden. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB a. F.</p>
<p>5. Die Revision r&#252;gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Urteilsausspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff &#8220;S.&#8221; verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsanspr&#252;che zu Antrag 2 und 4 beschr&#228;nkt.</p>
<p>Aus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung &#8220;f&#252;r die genannten Zahlungsforderungen&#8221; ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden tenorierten Rentenzahlungen &#252;ber die bezifferte Verurteilung hinaus kein vollstreckbar bezifferter Betrag, f&#252;r den die Vollstreckung zu dulden w&#228;re. Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, da&#223; sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 &#8211; VII ZR 388/ 85 &#8211; NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 &#8211; I ZR 86/ 93 &#8211; NJW-RR 1995, 1119). Insoweit h&#228;tte auch der von der Kl&#228;gerin vermi&#223;te Hinweis zu keinem f&#252;r sie positiven Ergebnis gef&#252;hrt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision dann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckungsf&#228;higen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Kl&#228;gerin begehrte Feststellung, da&#223; die Beklagte zu 2 auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung f&#252;r die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsgerichts ergebenden Forderungen der Kl&#228;gerin verpflichtet sei, ist nicht zul&#228;ssig.</p>
<p>Ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gl&#228;ubigers aus dem Schiff erm&#246;glichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf Verurteilung und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil zugrunde liegen (vgl. Rosenberg/ Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 228 f.).</p>
<p>6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage zur H&#246;he hinsichtlich des Rentenantrags ab dem 1. Juli 2009 als unzul&#228;ssig.</p>
<p>a) Zum einen hat das Berufungsgericht &#8211; worauf die Revision der Kl&#228;gerin zu Recht hinweist &#8211; nicht beachtet, da&#223; die Kl&#228;gerin bereits in ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 23. Mai 2001 in den Erl&#228;uterungen zum unbezifferten Antrag einen Mindestbetrag von 2. 471, 38 DM monatlich genannt (50 % des bis zum 1. 7. 2009 geltend gemachten Mindestbetrags) und in der Berufung gegen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende Urteil des Schiffahrtsgerichts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat.</p>
<p>b) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzul&#228;ssig abweisen, ohne der Kl&#228;gerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zul&#228;ssigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit (oder die Schl&#252;ssigkeit) der Klage mu&#223; das Gericht gem&#228;&#223; § 139 ZPO grunds&#228;tzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schrifts&#228;tzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1989 &#8211; VI ZR 216/ 88 &#8211; VersR 1989, 931; BGHZ 127, 254, 260 m. w. N.; Urteil vom 4. Juli 1989 &#8211; XI ZR 45/ 88 &#8211; BGHR ZPO § 139 Abs. 1 &#8211; &#8220;Anwaltsproze&#223;&#8221; 3).</p>
<p>Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der Klage &#8211; wenn auch als Feststellungsklage &#8211; stattgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 &#8211; VII ZR 147/ 80 &#8211; NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 &#8211; XI ZR 141/ 92 &#8211; NJW-RR 1994, 566, 567).</p>
<p>c) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Kl&#228;gerin zuerkannten Anspruchs betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur&#252;ckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da weitere tats&#228;chliche Feststellungen erforderlich sind.</p>
<p>7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der wiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststellungsklage betreffend die Umbaukosten des Schlosses V. als unzul&#228;ssig.</p>
<p>a) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier zul&#228;ssig, weil der Kl&#228;gerin eine Leistungsklage nicht m&#246;glich sei. Richtig ist aber der Ansatzpunkt, da&#223; die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 &#8211; V ZR 387/ 98 &#8211; NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die klagende Partei davon entlastet werden, m&#246;glicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu m&#252;ssen, um ihren Anspruch zu beziffern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Kl&#228;gerin hat vorprozessual durch den Sachverst&#228;ndigen R. sowohl die Umbaukosten f&#252;r das Wohnhaus N., als auch die Umbaukosten f&#252;r das Schlo&#223; V. detailliert ermitteln lassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens R. die Umbaukosten f&#252;r Schlo&#223; V. ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hinsichtlich der Umbaukosten f&#252;r das Wohnhaus N. getan hat, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte Zweitwohnung Schlo&#223; V. auch nach dem Unfall nutzen zu k&#246;nnen und dies durch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen.</p>
<p>b) Das Berufungsgericht h&#228;tte jedoch, da es die Unzul&#228;ssigkeit des Feststellungsantrages erkannt hat, auf die M&#246;glichkeit hinweisen m&#252;ssen, Leistung statt Feststellung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 &#8211; V ZR 34/ 92 &#8211; NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Kl&#228;gerin h&#228;tte dann die Klage auf einen Zahlungsantrag in H&#246;he der vom Sachverst&#228;ndigen R. ermittelten Umbaukosten umstellen k&#246;nnen. Daher mu&#223; der Kl&#228;gerin durch Zur&#252;ckverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssige Umstellung vorzunehmen.</p>
<p>Vorinstanz:<br />
Brandenburgisches OLG &#8211; 7 U 186/03</p>
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		</item>
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		<title>LAG SH: Unterscheidung Arbeitnehmer &#8211; freier Mitarbeiter &#8211; Charterskipper</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jan 2008 06:45:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Charterskipper]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[freie Mitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein &#8211; 4 Sa 183/07 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen, ob ein Kapit&#228;n auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch K&#252;ndigungsschutz genie&#223;t oder nicht. Das interessanteste aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Tatbestand Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung dar&#252;ber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverh&#228;ltnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein &#8211; 4 Sa 183/07 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen, ob ein Kapit&#228;n auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch K&#252;ndigungsschutz genie&#223;t oder nicht.<span id="more-123"></span></p>
<p><strong>Das interessanteste aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</strong></p>
<p><strong>Tatbestand<br />
</strong>Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung dar&#252;ber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverh&#228;ltnis bestand und ob dieses gegebenenfalls insbesondere aufgrund einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> bereits am 31. M&#228;rz 2006 endete. Der Kl&#228;ger ist von Beruf Kapit&#228;n und wohnt in A. auf Ma.. Der Beklagte suchte f&#252;r seine Motoryacht „M.&#8221; ab M&#228;rz 2005 eine neue Besatzung. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a>, die in Deutschland registriert ist, lag zu diesem Zeitpunkt in Kroatien. Der Beklagte nutzte die „M.&#8221; ausschlie&#223;lich privat. Es ging ihm darum, jemanden zu finden, der die gesamte Organisation der Motoryacht &#252;bernimmt und f&#252;r die Fahrbereitschaft verantwortlich ist. Der Beklagte und seine Ehefrau wollten sich nicht l&#228;nger um die einzelnen Belange der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> wie Reparatur, Personal, Proviant und Ausr&#252;stung k&#252;mmern. Sie suchten jemanden, der daf&#252;r Sorge tr&#228;gt, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet. Das auf Ma. ans&#228;ssige Unternehmen „H. <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> &#8230;&#8221;, das sich auf die Betreuung von Sportyachten und Personalvermittlung spezialisiert hat, vermittelte durch Herrn A. B. den Kl&#228;ger an den Beklagten.</p>
<p>Nachdem die Ehefrau des Beklagten am 23. M&#228;rz 2005 den Lebenslauf des Kl&#228;gers erhalten hatte, nahm sie mit ihm telefonisch Kontakt auf und vereinbarte ein Gespr&#228;ch f&#252;r den 30. M&#228;rz 2005 auf dem Hamburger Flughafen, an dem neben den Parteien dieses Rechtstreits auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin F. H., teilnahm. Der Kl&#228;ger erkl&#228;rte sich bereit, die Aufgabe zu &#252;bernehmen und daf&#252;r Sorge zu tragen, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet. Dies sollte beinhalten die Veranlassung notwendiger Arbeiten bei M&#228;ngeln im technischen Bereich, die Gew&#228;hrleistung des Sicherheitszustandes, das Pflegen der Yacht und das ordnungsgem&#228;&#223;e F&#252;hren der Schiffsdokumente. Der Kl&#228;ger sollte es ebenfalls &#252;bernehmen, sich um eine Besatzung zu k&#252;mmern. Die Parteien verst&#228;ndigten sich in diesem Gespr&#228;ch darauf, dass der Kl&#228;ger monatlich f&#252;r seine Leistung einen Betrag in H&#246;he von 4.500,00 EUR erh&#228;lt, wobei er s&#228;mtliche Steuern zahlen sollte. (&#8230;)<br />
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie sich am 30. M&#228;rz 2005 im Rahmen dieses Gespr&#228;ches auf eine befristete T&#228;tigkeit f&#252;r die Saison 2005 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 31. M&#228;rz 2006 verst&#228;ndigten. Eine schriftliche Vereinbarung dar&#252;ber existiert nicht.<br />
Im Oktober 2005 &#252;berf&#252;hrte der Kl&#228;ger die „M.&#8221; nach Palma/Mallorca. Der Beklagte zahlte im Zusammenhang mit dieser &#220;berf&#252;hrung an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 2.050,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies eine gesonderte Verg&#252;tung f&#252;r den Kl&#228;ger war.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde </strong></p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers ist unbegr&#252;ndet. Denn zwischen den Parteien des Rechtstreits bestand kein Arbeitsverh&#228;ltnis. Da der Kl&#228;ger unter anderem mit seinem Antrag ausdr&#252;cklich auch die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverh&#228;ltnisses begehrt, ist die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis nicht festgestellt werden kann.<br />
<strong>Der Kl&#228;ger ist f&#252;r den Beklagten nicht als Arbeitnehmer t&#228;tig geworden, sondern weisungsungebunden im Rahmen eines freien Dienstvertrages.</strong></p>
<p>Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> ist nach der gesetzlichen Systematik ein Unterfall des Dienstvertrages. Er setzt daher notwendig voraus, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Dementsprechend ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Dienstleistung in pers&#246;nlicher Abh&#228;ngigkeit verpflichtet ist. <strong>Das Arbeitsverh&#228;ltnis unterscheidet sich daher vom Rechtsverh&#228;ltnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der pers&#246;nlichen Abh&#228;ngigkeit</strong>, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegen&#252;ber dem Berechtigten befindet. <strong>Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt</strong>. Die Beurteilung wiederum erfolgt unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und einer W&#252;rdigung der gesamten Umst&#228;nde.<strong> </strong></p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Rechtsgrunds&#228;tze erweist sich die zwischen den Parteien vereinbarte und durchgef&#252;hrte Rechtsbeziehung nicht als weisungsabh&#228;ngiges Arbeitsverh&#228;ltnis, sondern als die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers im Rahmen eines <strong>freien Dienstauftrages</strong>.</p>
<p>Inhalt der T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers war es, daf&#252;r Sorge zu tragen, dass sich das Schiff des Beklagten in einem fahrbereiten Zustand befindet und der Beklagte dieses gegebenenfalls orientiert an seinen Bed&#252;rfnissen nutzen kann. <strong>Ob diese T&#228;tigkeit als die T&#228;tigkeit eines Kapit&#228;ns oder als ein Schiffsmanagement bezeichnet wird, ist dabei f&#252;r die rechtliche Beurteilung v&#246;llig unerheblich</strong>. Entscheidend ist der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese besteht &#8211; und dies ist zwischen den Parteien im &#220;brigen auch unstreitig &#8211; darin, dass der Kl&#228;ger insgesamt daf&#252;r verantwortlich war, dass sich die Motoryacht fahrbereit und in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet, mithin der Kl&#228;ger daf&#252;r verantwortet war, sich um s&#228;mtliche Belange des Schiffes zu k&#252;mmern und dieses in einem einsatzf&#228;higen Zustand zu halten oder zu verbringen. Diese Leistung wiederum hatte er auch h&#246;chstpers&#246;nlich zu erbringen, weshalb auch insoweit der daran orientierte Streit zwischen den Parteien &#252;berfl&#252;ssig ist. Selbstverst&#228;ndlich ergab sich f&#252;r den Kl&#228;ger keine Verpflichtung, beispielsweise h&#246;chstpers&#246;nlich das Schiff zu putzen oder Reparaturen durchzuf&#252;hren. Darum geht es aber auch nicht bei dem Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung. Vielmehr trug er die Verantwortung f&#252;r die Einsatz- und Fahrbereitschaft des Schiffes und war damit daf&#252;r zust&#228;ndig, alles zu unternehmen, was insoweit erforderlich war. Dies war Inhalt der von ihm h&#246;chst pers&#246;nlich zu erbringenden Dienstleistung.</p>
<p><strong>Die so beschriebene Dienstleistung kann jedoch sowohl im Rahmen eines abh&#228;ngigen Arbeitsverh&#228;ltnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden</strong>. Es handelt sich bei einer solchen Dienstleistung nicht zwingend um eine T&#228;tigkeit, die nur im Rahmen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses ausgef&#252;hrt werden kann. Denn eine solche T&#228;tigkeit kann einerseits ausge&#252;bt werden von dem Auftragnehmer weitgehend weisungsfrei von Vorgaben des Auftraggebers, was dann f&#252;r ein freies Dienstverh&#228;ltnis spricht. Sie kann aber auch durchgef&#252;hrt werden in einer Art und Weise, in der der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Durchf&#252;hrung der T&#228;tigkeiten sehr eng f&#252;hrt und ihm konkrete Vorgaben erteilt. Dies spricht dann eher f&#252;r das Vorliegen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Mit anderen Worten: <strong>Nicht die Eigenart der vom Kl&#228;ger zu erbringenden Dienstleistung entscheidet bereits &#252;ber die rechtliche Einordnung des Rechtsverh&#228;ltnisses, sondern erst die Feststellung, inwieweit der Kl&#228;ger zur Erbringung dieser Dienstleistung weisungsabh&#228;ngig war</strong>.</p>
<p>Auch aus dem eingereichten Schriftwechsel beziehungsweise den Schriftst&#252;cken, die die Parteien angefertigt haben, ergibt sich nicht, dass der Kl&#228;ger als Arbeitnehmer f&#252;r den Beklagten t&#228;tig war. Dies gilt insbesondere f&#252;r das Schriftst&#252;ck vom 4. Mai 2005, mit dem der Beklagte dem Kl&#228;ger best&#228;tigte, dass er zum F&#252;hren der Motoryacht M. berechtigt sei. Auch wenn der Kl&#228;ger dort als Skipper benannt wird, so bedeutet dies noch nicht, dass er damit weisungsabh&#228;ngiger Arbeitnehmer war. Vielmehr sollte durch dieses Schriftst&#252;ck lediglich der Nachweis erbracht werden, dass der Kl&#228;ger das Fahrzeug f&#252;hren durfte. Auch die vom Kl&#228;ger zu Beginn des Vertragsverh&#228;ltnisses vorgelegten Schriftst&#252;cke besagen nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus der „Liste der Absprachen&#8221; nicht, in welcher Funktion der Kl&#228;ger dies tun sollte. Die Aufstellung „pers&#246;nliche Daten&#8221; enth&#228;lt ebenfalls keine n&#228;heren Hinweise. Auch die „Zeitplanung Saison 2005&#8243; l&#228;sst nicht deutlich werden, dass der Kl&#228;ger tats&#228;chlich in seiner Zeitplanung so eingegrenzt gewesen w&#228;re, dass er v&#246;llig von den Weisungen des Beklagten abh&#228;ngig war. Dies zeigt insbesondere die Position der Reisevorbereitungen vom 01. bis 30.04.2005. Dieser Zeitrahmen l&#228;sst deutlich werden, dass in diesem Zeitraum die Reisevorbereitungen abzuschlie&#223;en sind. Wann und wie dies geschehen sollte, ist nicht festgehalten. Dies gilt ebenso f&#252;r die weiteren in der Zeitplanung aufgef&#252;hrten Termine.</p>
<p>Unerheblich ist daher auch abschlie&#223;end, dass der Kl&#228;ger durch die Art und G&#252;te seiner T&#228;tigkeit keinen Einfluss auf die H&#246;he der ihm zu zahlenden Verg&#252;tung hatte. Bei ihm fehlte also in der Tat bezogen auf die Rechtsposition mit dem Beklagten die M&#246;glichkeit, durch besonders herausragende Leistungen eine h&#246;here Verg&#252;tung zu erzielen. Das Fehlen einer solchen M&#246;glichkeit spricht aber weder f&#252;r die Annahme eines Arbeitsverh&#228;ltnisses noch dagegen. Auch der freie Dienstnehmer muss sich beschr&#228;nken auf die vereinbarte pauschale Verg&#252;tung, ohne dass er damit seine Eigenschaft als freier Dienstnehmer verliert. Denn insoweit bleibt es auch entscheidend, ob er seine T&#228;tigkeit weisungsabh&#228;ngig erbringt. Dass der Kl&#228;ger daher &#8211; worauf er zutreffend hinweist &#8211; auch kein unternehmerisches Risiko trug, spricht letztendlich folglich auch nicht f&#252;r die Annahme eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Auch der freie Dienstnehmer muss nicht zwingend mit dem vom Kl&#228;ger skizzierten unternehmerischen Risiko belastet sein.</p>
<p><strong>Einsch&#228;tzung</strong>:<br />
Das Urteil bezieht sich &#8211; wie sich auch aus den Urteilsgr&#252;nden ergibt &#8211; nur auf einen Einzelfall. Im Zweifel wird bei einem Kapit&#228;n oder Schiffsmanager von einem angestellten Arbeitsverh&#228;ltnis auszugehen sein.</p>
<p><strong>Praxistipp</strong>:<br />
Es ist f&#252;r beide Parteien besser &#8211; weil klarer &#8211; von vorneherein die Vertragsverh&#228;ltnisse klar zu regeln und schriftlich zu fixieren. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der BGH hat vor einiger Zeit &#8211; Urteil vom 18.12.1995, II ZR 193/94 &#8211; Geltung von Vertragsklauseln von Yachtkaskoversicherungen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sportbootrecht/bgh-urteil-ii-zr-193-94-geltung-von-vertragsklauseln-von-yachtkaskoversicherungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Jan 2008 05:45:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Osmose]]></category>
		<category><![CDATA[Yachtkaskoversicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Yachtversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden in erg&#228;nzenden Vertragsbedingungen zu AVBW Nr 3.4.2 &#8220;chemisch-physikalische Zersetzungsvorg&#228;nge (zB Osmose)&#8221; vom Versicherungsschutz ausgenommen, so erfa&#223;t dieser Ausschlu&#223; nicht den Fall, da&#223; infolge einer pl&#246;tzlichen &#220;berhitzung ein Gummischlauch am Auspuff des Schiffes durchbrennt oder verschmort. (&#8230;) Tatbestand: Der Kl&#228;ger, dessen Motoryacht an ihrem Liegeplatz im Yachthafen B. gesunken ist, nimmt die Beklagten aus einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden in erg&#228;nzenden Vertragsbedingungen zu AVBW Nr 3.4.2  &#8220;chemisch-physikalische Zersetzungsvorg&#228;nge (zB <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/osmose/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Osmose">Osmose</a>)&#8221; vom Versicherungsschutz ausgenommen, so erfa&#223;t dieser Ausschlu&#223; nicht den Fall, da&#223; infolge einer pl&#246;tzlichen &#220;berhitzung ein Gummischlauch am Auspuff des Schiffes durchbrennt oder verschmort. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-47"></span></p>
<p><strong>Tatbestand:</strong><br />
Der Kl&#228;ger, dessen Motoryacht an ihrem Liegeplatz im Yachthafen B. gesunken ist, nimmt die Beklagten aus einer f&#252;r dieses Schiff abgeschlossenen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a>-Kaskoversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB Wassersportfahrzeuge 1976 (AVBW) zugrunde. Zus&#228;tzlich war in ihm Bezug genommen auf &#8220;Geschriebene Bedingungen&#8221; der Versicherungsagentur, die dem Vertrag als Vordruck beigef&#252;gt waren und u.a. folgende Erg&#228;nzung zu Nr. 3.4.2 AVBW enthielten:<br />
Grunds&#228;tzlich ausgeschlossen sind Sch&#228;den durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorg&#228;nge (z.B. Osmose).<br />
Die Beklagten haben verschiedene Einwendungen gegen ihre Leistungspflicht erhoben. U.a. haben sie geltend gemacht, der Wassereintritt sei durch den Verschlei&#223; einer Gummimuffe verursacht worden und falle damit unter den vorstehend wiedergegebenen Haftungsausschlu&#223;.<br />
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl&#228;ger seine Entsch&#228;digungsanspr&#252;che weiter.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde: </strong>(&#8230;)<br />
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, da&#223; das Sinken des Schiffes durch das Durchbrennen eines Gummischlauchs an der Auspuffanlage herbeigef&#252;hrt worden ist. Es hat die Ansicht vertreten, hierbei handele es sich um eine chemisch- physikalische Zersetzung im Sinne der Erg&#228;nzung der Nr. 3.4.2 AVBW, so da&#223; der Kl&#228;ger keine Entsch&#228;digung beanspruchen k&#246;nne.<br />
II. Die Feststellungen zur Schadensursache werden von der Revision nicht angegriffen. Zu Recht macht sie jedoch geltend, da&#223; die angefochtene Entscheidung auf einer unzutreffenden Auslegung der vorgenannten Ausschlu&#223;klausel beruht.<br />
1. Der Senat kann diese Bestimmung selbst&#228;ndig auslegen, denn es handelt sich um eine vorformulierte Klausel, die beim Abschlu&#223; einschl&#228;giger Versicherungsvertr&#228;ge der Beklagten wiederholt und ohne Begrenzung auf einen Oberlandesgerichtsbezirk Verwendung findet. Da&#223; ihr keine allgemeine Geltung zukommt, sondern sie aufgrund Vereinbarung im Einzelfall in den Versicherungsvertrag einbezogen wird, &#228;ndert hieran entgegen der Ansicht der Beklagten nichts.<br />
2. Der Auslegung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.<br />
a) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie von einem verst&#228;ndigen und redlichen Versicherungsnehmer unter Abw&#228;gung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind neben dem Wortlaut auch der Sinnzusammenhang sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck ma&#223;gebend.<br />
b) Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob ein Durchbrennen oder Verschmoren nach dem Sprachgebrauch der beteiligten Kreise als &#8220;chemisch-physikalischer Zersetzungsvorgang&#8221; bezeichnet werden kann. Denn entscheidend gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht jedenfalls ein am Sinnzusammenhang orientiertes Verst&#228;ndnis der Klausel, wie es bei Versicherungsbedingungen geboten ist.<br />
Bei der hier auszulegenden Klausel handelt es sich um eine Erg&#228;nzung zu den Haftungsausschl&#252;ssen nach Nr. 3.4.2 AVBW. Alle dort genannten F&#228;lle betreffen entweder Einwirkungen von au&#223;en (Witterung, Ungeziefer usw.) oder allm&#228;hliche Vorg&#228;nge am Schiff selbst (Abnutzung, Rost, F&#228;ulnis usw.). Der &#8220;chemisch-physikalische Zersetzungsvorgang&#8221; w&#252;rde sich in diesen Kontext bruchlos einf&#252;gen, wenn man darunter nur Prozesse verst&#252;nde, die zu einem <strong>allm&#228;hlichen Dichtigkeitsverlust</strong> des Schiffes f&#252;hren. Die beispielhafte Erw&#228;hnung der <strong>Osmose</strong> in der fraglichen Klausel zeigt, da&#223; ihre Verfasser auch an solche Vorg&#228;nge gedacht hatten.<br />
c) Es k&#228;me auch zu erheblichen <strong>Wertungswiderspr&#252;chen</strong>, wenn der Haftungsausschlu&#223; auf Verbrennungen oder Verschmorungen erstreckt w&#252;rde, die durch eine <strong>pl&#246;tzliche Betriebsst&#246;rung</strong> (etwa, wie hier, einen <strong>Ausfall der K&#252;hlung</strong>) hervorgerufen werden.<br />
Das <strong>Sinken eines Schiffes infolge des Eindringens von Wasser ist grunds&#228;tzlich</strong>, d.h. soweit kein Ausschlu&#223; nach Nr. 3.4.1 bis 3.4.4 AVBW eingreift, <strong>von der Wassersportfahrzeugversicherung gedeckt</strong>, also auch dann, <strong>wenn der Wassereinbruch auf einem Betriebsvorgang beruht</strong>. Ob der Betriebsvorgang aber die Undichtigkeit auf rein mechanischem Wege herbeigef&#252;hrt hat, oder ob es dabei auch zur hitzebedingten Zerst&#246;rung einer Abdichtung gekommen ist, kann f&#252;r die Deckungspflicht der Versicherung keine entscheidende Rolle spielen.<br />
W&#252;rde das Verbrennen als Zersetzungsvorgang im Sinne des hier zu beurteilenden Haftungsausschlu&#223;tatbestandes angesehen, so erg&#228;be sich auch ein Widerspruch zu Nr. 3.3.1 AVBW, wonach bei Brand sogar ein erh&#246;hter Versicherungsschutz besteht.<br />
d) Ein Indiz daf&#252;r, da&#223; das Berufungsgericht der Ausschlu&#223;klausel eine von den Verwendern selbst nicht gewollte Bedeutung beigelegt hat, ergibt sich schlie&#223;lich aus dem Umstand, da&#223; die Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwar eine Vielzahl von Einwendungen erhoben, den hier zu beurteilenden Haftungsausschlu&#223; aber nur in bezug auf eine verschlei&#223;bedingt zersetzte Gummimuffe, nicht in bezug auf den durchgebrannten Gummischlauch geltend gemacht haben; dieser Gesichtspunkt ist erst vom Berufungsgericht selbst herangezogen worden.</p>
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