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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Fahrtenbuchauflage ohne Anh&#246;rung des Halters als Zeugen</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anhörung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisverweigerungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-W&#252;rttemberg -  10 S 1499/09 &#8211; hat beschlossen, dass es zur Verpflichtung der Bu&#223;geldbeh&#246;rde und somit zu den angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erforderlich ist den Kraftfahrzeughalters als Zeuge anzuh&#246;ren wenn dieser keinesfalls der Fahrer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anh&#246;rung als Betroffener wegen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-W&#252;rttemberg -  10 S 1499/09 &#8211; hat beschlossen, dass es zur Verpflichtung der Bu&#223;geldbeh&#246;rde und somit zu den angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erforderlich ist den Kraftfahrzeughalters als Zeuge anzuh&#246;ren wenn dieser keinesfalls der Fahrer sein kann.<span id="more-1249"></span> Denn im Gegensatz zur Anh&#246;rung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anh&#246;rung als Zeuge grunds&#228;tzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufkl&#228;rung der T&#228;terschaft verpflichtet.</p>
<p>Das Gericht hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet:</p>
<p>Zur Erf&#252;llung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften s&#228;mtliche m&#246;glichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, h&#228;tte die Antragstellerin aber zum Zwecke der Kl&#228;rung der T&#228;terschaft der Geschwindigkeits&#252;berschreitung vom 31.08.2008 nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden m&#252;ssen. Denn als Zeugin w&#228;re die Antragstellerin grunds&#228;tzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aufgrund des hinreichend deutlichen Geschwindigkeitsmessphotos vom 31.08.2008, das zweifelsfrei einen Mann als Fahrer zeigt und damit als T&#228;ter der Ordnungswidrigkeit ausweist, schied die Antragstellerin von vornherein als T&#228;terin des ihr im Anh&#246;rungsschreiben zur Last gelegten Verkehrsversto&#223;es aus. Damit war die Antragstellerin, da sie auch keine Nebenbeteiligte im Sinne von § 87 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/owig/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OWiG">OWiG</a> war, lediglich Zeugin. Wegen ihrer Eigenschaft als Halterin des Kraftfahrzeugs war nicht auszuschlie&#223;en, dass sie Angaben zum &#8211; m&#228;nnlichen &#8211; Fahrer machen konnte. Nach § 46 Abs. 1 und 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/owig/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OWiG">OWiG</a> sind die Vorschriften der Strafprozessordnung &#252;ber Zeugen im Bu&#223;geldverfahren sinngem&#228;&#223; anzuwenden, soweit sie im Strafverfahren f&#252;r die Vernehmung eines Zeugen durch die Staatsanwaltschaft gelten. Auch im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ordnungswidrigkeitenverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ordnungswidrigkeitenverfahren">Ordnungswidrigkeitenverfahren</a> besteht die Pflicht des Zeugen grunds&#228;tzlich darin, bei der Beh&#246;rde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Einschr&#228;nkungen kann diese generelle Aussagepflicht durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zugunsten von Angeh&#246;rigen, erfahren.</p>
<p>Aus dem &#8211; die Aussage rechtm&#228;&#223;ig verweigernden &#8211; Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der f&#246;rmlichen Anh&#246;rung als Betroffene kann auch nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten geschlossen werden, sie h&#228;tte im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Zeugin, entgegen der ihr dann obliegenden grunds&#228;tzlichen Auskunftspflicht, keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Kl&#228;rung der T&#228;terschaft beigetragen.</p>
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		<item>
		<title>OLG Bremen: Pflichtverteidiger in OWI-Hauptverhandlung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/olg-bremen-pflichtverteidiger-in-owi-hauptverhandlung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 08:26:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[notwendige Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Bremen &#8211; Ss BS 15/09 &#8211; hat eine Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung getroffen, wenn die Frage der Verwertbarkeit einer unter Versto&#223; gegen § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe in einer OWi-Hauptverhandlung zu kl&#228;ren ist. Das OLG geht davon aus, dass wenn &#252;ber das Ergebnis der Verwertbarkeit eines Blutalkoholgutachtens gestritten wird ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Bremen &#8211; Ss BS 15/09 &#8211; hat eine Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung getroffen, wenn die Frage der Verwertbarkeit einer unter Versto&#223; gegen § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe in einer OWi-Hauptverhandlung zu kl&#228;ren ist.</p>
<p>Das OLG geht davon aus, dass wenn &#252;ber das Ergebnis der Verwertbarkeit eines Blutalkoholgutachtens gestritten wird ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverteidiger">Pflichtverteidiger</a> beizuordnen ist da es sich um einen schwierigen Sachverhalt handelt.<span id="more-1265"></span>Das Gericht begr&#252;ndet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt:</p>
<p>Ist in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen (LG Schweinfurt StV 2008, 492 = StraFo 2008, 331; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, denn dem Urteil zufolge war die am 05.10.2007 um 20:10 Uhr erfolgte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/blutentnahme/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blutentnahme">Blutentnahme</a> von der Polizeibeamtin XX ohne R&#252;cksprache mit der Staatsanwaltschaft Bremen und folglich ohne staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung angeordnet worden.</p>
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		<title>LG Mainz: Pflichtverteidiger auch bei drohendem F&#252;hrerscheinentzug</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/lg-mainz-pflichtverteidiger-auch-bei-drohendem-fuehrerscheinentzug/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:19:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Mainz &#8211; 1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi &#8211; hat entschieden, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Pr&#252;fung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die f&#252;r den Betroffenen mittelbar drohende Folge des F&#252;hrerscheinentzugs durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Mainz &#8211; 1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi &#8211; hat entschieden, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Pr&#252;fung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die f&#252;r den Betroffenen mittelbar drohende Folge des F&#252;hrerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde in die Beurteilung einzubeziehen ist.</p>
<p>Die Entscheidung ist insbesondere f&#252;r Berufskraftfahrer interessant.</p>
<p><span id="more-1267"></span></p>
<p>Da Gericht hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet:</p>
<p>Es liegt ein <strong>Fall der notwendigen Verteidigung</strong> nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Gem&#228;&#223; § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall sind jedoch neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu bef&#252;rchten hat. Anders als in den &#252;blichen F&#228;llen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten war hinsichtlich der Schwere der Tat die f&#252;r den Betroffenen mittelbar drohende Folge des F&#252;hrerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde in die Beurteilung einzubeziehen. <strong>Eine solche steht einer weiteren Besch&#228;ftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer K&#252;ndigung des derzeitigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses zu rechnen ist</strong>. Angesichts des Alters des Angeklagten erscheint eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich. Aus diesen Gr&#252;nden war ausnahmsweise in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ordnungswidrigkeitenverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ordnungswidrigkeitenverfahren">Ordnungswidrigkeitenverfahren</a> mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein aufzuheben und f&#252;r den Betroffenen der erw&#228;hlte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verteidiger">Verteidiger</a> als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverteidiger">Pflichtverteidiger</a> beizuordnen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bet&#228;ubungsmitteldelikte im Bagatellbereich m&#252;ssen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig bestraft werden</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/betaeubungsmitteldelikte-im-bagatellbereich-muessen-verhaeltnismaessig-bestraft-werden/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 07:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmitteldelikt]]></category>
		<category><![CDATA[Ersttäter]]></category>
		<category><![CDATA[geringen Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; 1 Ss 197/09 &#8211; hat entschieden, dass auch bei Bet&#228;ubungsmitteldelikten die Strafe dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen muss. Das OLG geht davon aus, dass bei einem Erstt&#228;ter und einem Bagatellversto&#223; das Mindeststrafma&#223; in der Regel nicht &#252;berschritten werden darf. Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Der Rechtsfolgenausspruch h&#228;lt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; 1 Ss 197/09 &#8211; hat entschieden, dass auch bei Bet&#228;ubungsmitteldelikten die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/strafe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Strafe">Strafe</a> dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen muss. Das OLG geht davon aus, dass bei einem Erstt&#228;ter und einem Bagatellversto&#223; das Mindeststrafma&#223; in der Regel nicht &#252;berschritten werden darf.</p>
<p><span id="more-1261"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:</p>
<p>Der Rechtsfolgenausspruch h&#228;lt rechtlicher &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Bemessung der verh&#228;ngten Einzelfreiheitsstrafen von 2 Monaten f&#252;r die vollendete sowie von 1 Monat und 2 Wochen f&#252;r die versuchte Tat.</p>
<p>Diese Strafzumessungen werden den Anforderungen an einen gerechten und angemessenen Schuldausgleich nicht mehr gerecht. Sie stehen zu den Taten und der Schuld des Angeklagten au&#223;er Verh&#228;ltnis und verletzen das verfassungsrechtlich verankerte &#220;berma&#223;gebot. Insoweit ist die grunds&#228;tzlich dem Tatrichter vorbehaltene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/strafzumessung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Strafzumessung">Strafzumessung</a> der rechtlichen Oberpr&#252;fung durch das Revisionsgericht auch zug&#228;nglich.</p>
<p>Die Heroinmenge, die der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen &#8211; ausschlie&#223;lich zum Eigenverbrauch &#8211; besa&#223; bzw. zu erwerben versuchte, war jeweils sehr klein und lag noch deutlich unter der Obergrenze der &#8220;<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/geringen-menge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with geringen Menge">geringen Menge</a>&#8221; i. S. v. § 29 Abs. 5 BtMG. Als Grenzmenge w&#228;ren insoweit 3 Konsumeinheiten anzusetzen gewesen mit insgesamt 0,03 g HHC1 Wirkstoffgehalt. Hier hat der Angeklagte jeweils nur 1 Konsumeinheit besessen bzw. zu erwerben versucht. Da deren Wirkstoffgehalt nicht untersucht wurde, muss zugunsten des Angeklagten zudem von einer extrem schlechten Qualit&#228;t, also einem weit unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt, ausgegangen werden. (&#8230;)</p>
<p>Die Unanwendbarkeit von § 29 Abs. 5 BtMG &#228;ndert aber nichts daran, dass das hier zu ahndende Unrecht im untersten Bereich einer Bet&#228;ubungsmittelkriminalit&#228;t liegt. Daran &#228;ndert nach Lage des Falles nichts, dass es sich bei Heroin um eine sogenannte Hartdroge handelt, zumal auch § 29 Abs. 5 BtMG nicht nach der Drogenart differenziert. Die abgeurteilten Taten werden durch eine Selbstsch&#228;digung bzw. -gef&#228;hrdung des Angeklagten durch geringe Rauschgiftmengen gepr&#228;gt, die er mit wegen seiner Sucht verminderter Schuldf&#228;higkeit beging. Zwar tr&#228;gt jeder Bet&#228;ubungsmittelerwerb und -besitz zur Aufrechterhaltung des kriminellen Drogenszenariums bei und birgt abstrakt auch die Gefahr einer Weitergabe von Drogen in sich und damit auch eine Fremdgef&#228;hrdung. Konkret war Letzteres im vorliegenden Fall indessen weder f&#252;r die beiden vom Angeklagten besessenen bzw. erstrebten geringen Heroinmengen der Feil, noch ist dergleichen derzeit von ihm f&#252;r die Zukunft zu besorgen. Auch mit k&#252;nftigen Straftaten zur Mittelbeschaffung f&#252;r Drogenank&#228;ufe ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu rechnen. Denn der Angeklagte wird seit rund einem Jahr mit einer besonders hohen Dosis Methadon ausreichend dauersubstituiert und ist seitdem im Zusammenhang mit illegalen Drogen nicht mehr in Erscheinung getreten. (&#8230;)</p>
<p>Kommt &#8211; wie hier &#8211; bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Bet&#228;ubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Bet&#228;ubungsmittelmenge den hierf&#252;r gegebenen Grenzwert einer &#8220;geringen Menge&#8221; nicht &#252;bersteigt, so verst&#246;&#223;t eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestma&#223; von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) &#252;bersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende &#220;berma&#223;verbot. In Ausnahmef&#228;llen kann dies allerdings anders zu beurteilen sein. So kann eine das gesetzliche Mindestma&#223; &#252;berstei-gende Bestrafung namentlich dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte f&#252;r eine k&#252;nftige Drogenweitergabe oder f&#252;r eine Beschaffungskriminalit&#228;t des Angeklagten vorliegen. Dergleichen ist hier &#8211; wie oben dargelegt &#8211; nach den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu besorgen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger muss f&#252;r Menschen in U-Haft sofort bestellt werden</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/pflichtverteidiger-muss-fuer-menschen-in-u-haft-sofort-bestellt-werden/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 10:32:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01.01.2010 ist die Strafprozessordnung (StPO) f&#252;r Menschen die sich in Untersuchungshaft befinden ge&#228;ndert worden. Nach dem neu eingef&#252;hrten § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO muss nun f&#252;r jeden in Untersuchungshaft befindlichen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies kann dazu f&#252;hren, dass das Gericht einen Verteidiger bestellt, den der Angeschuldigte gar nicht will. Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2010 ist die Strafprozessordnung (StPO) f&#252;r Menschen die sich in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/untersuchungshaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Untersuchungshaft">Untersuchungshaft</a> befinden ge&#228;ndert worden. Nach dem neu eingef&#252;hrten § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO muss nun f&#252;r jeden in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/untersuchungshaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Untersuchungshaft">Untersuchungshaft</a> befindlichen ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverteidiger">Pflichtverteidiger</a> bestellt werden. Dies kann dazu f&#252;hren, dass das Gericht einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verteidiger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verteidiger">Verteidiger</a> bestellt, den der Angeschuldigte gar nicht will.</p>
<p>Wenn Sie &#8211; oder einer Ihrer Angeh&#246;rigen &#8211; sich in solch einer Situation befindet sollten Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie von Ihrem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch machen wollen. Ansonsten ist es m&#246;glich, dass das Gericht einen Verteidiger bestimmt der dem Gericht am besten passt. Dies muss nicht immer zum Vorteil des Angeschuldigten sein.</p>
<p>Lassen Sie sich beraten!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Polizei darf nur in Eilf&#228;llen eine Blutentnahme anordnen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/strafrecht/polizei-darf-nur-in-eilfaellen-eine-blutentnahme-anordnen/</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Mar 2009 08:53:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Brandenburgische Oberlandesgericht &#8211; 2 Ss 69/08 &#8211; hat Entschieden, dass grunds&#228;tzlich erst einmal der Versuch unternommen werden muss einen Richter zu erreichen bevor die Blutentnahme wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch die Polizei angeordnet wird. Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das Oberlandesgericht jedoch kein Beweisverwertungsverbot. Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht &#8211; 2 Ss 69/08 &#8211; hat Entschieden, dass grunds&#228;tzlich erst einmal der Versuch unternommen werden muss einen Richter zu erreichen bevor die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/blutentnahme/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Blutentnahme">Blutentnahme</a> wegen des Verdachts einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/trunkenheitsfahrt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trunkenheitsfahrt">Trunkenheitsfahrt</a> durch die Polizei angeordnet wird. Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das Oberlandesgericht jedoch kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beweisverwertungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beweisverwertungsverbot">Beweisverwertungsverbot</a>.<span id="more-965"></span></p>
<p>Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf Anordnung<br />
der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g ergab.<br />
Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vors&#228;tzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder<br />
staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe k&#246;nne nicht verwertet werden.<br />
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben.<br />
Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration<br />
nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu<br />
gemacht habe. So k&#246;nne nicht &#252;berpr&#252;ft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration &#8211; unabh&#228;ngig von dem<br />
ermittelten Blutalkoholwert &#8211; den Angeklagten &#252;berf&#252;hrt h&#228;tten. Es k&#246;nne &#8211; bislang &#8211; nicht von einem Beweisverwertungsverbot bez&#252;glich der Entnahme<br />
einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grunds&#228;tzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gef&#228;hrdung des Untersuchungserfolgs<br />
durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verz&#246;gerung bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und &#8211; nachrangig &#8211; ihrer<br />
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbeh&#246;rden m&#252;ssen daher regelm&#228;&#223;ig versuchen, eine Anordnung des zust&#228;ndigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme<br />
anordnen. Ob ein Versto&#223; gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles.<br />
Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willk&#252;rlich eine Eilkompetenz angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.<br />
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zur&#252;ckverwiesen, das nun die notwendigen<br />
Feststellungen treffen muss.</p>
<p>Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 26. Februar 2009 zum Beschluss vom 16.12.2008 &#8211; 2 Ss 69/08</p>
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