<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Zu anderen Themen</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/category/zu-anderen-themen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Pflichtverteidiger im OWI-Verfahren</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/olg-hamm-pflichtverteidiger-im-owi-verfahren/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/olg-hamm-pflichtverteidiger-im-owi-verfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 07:32:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1257</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Hamm &#8211; 5 Ss OWi 401/09 &#8211; hat entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden auch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ordnungswidrigkeitenverfahren in Frage komme kann. Das Drohen eines Fahrverbotes alleine reiche nicht immer aus. Eine notwendige Auseinandersetzung mit einem Sachverst&#228;ndigengutachten jedoch schon. Das Gericht begr&#252;ndet dies im wesentliche wie folgt: Bez&#252;glich des Beiordnungsantrages bemerkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm &#8211; 5 Ss OWi 401/09 &#8211; hat entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden auch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ordnungswidrigkeitenverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ordnungswidrigkeitenverfahren">Ordnungswidrigkeitenverfahren</a> in Frage komme kann. Das Drohen eines Fahrverbotes alleine reiche nicht immer aus. Eine notwendige Auseinandersetzung mit einem Sachverst&#228;ndigengutachten jedoch schon.</p>
<p><span id="more-1257"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet dies im wesentliche wie folgt:</p>
<p>Bez&#252;glich des Beiordnungsantrages bemerkt der Senat Folgendes: Nach der gem&#228;&#223; § 46 Abs. 1 OWiG sinngem&#228;&#223; anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). Der weitere in § 140 Abs. 2 StPO genannte Grund der Schwere der Tat ist f&#252;r das Bu&#223;geldverfahren praktisch ohne Bedeutung, da die Erwartung von Freiheitsstrafe ab einem Jahr, die im Strafverfahren die Beiordnung regelm&#228;&#223;ig rechtfertigt, dem Bu&#223;geldverfahren fremd ist. Ein zu erwartendes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrverbot">Fahrverbot</a>, auch bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, reicht allein nicht aus, die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb zu erw&#228;gen, weil die Auseinandersetzung mit Sachverst&#228;ndigengutachten  zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen F&#228;llen unter Umst&#228;nden dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erh&#228;lt; § 147 StPO. Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden m&#252;ssen, aber z.B. auch, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird. Bei dem Vorwurf des F&#252;hrens eines Kraftfahrzeuges unter der. berauschenden Wirkung von Cannabis sind angesichts der Frage der f&#252;r die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes erforderlichen Feststellungen umfangreiche und komplizierte Erw&#228;gungen anzustellen; dies gilt insbesondere auch f&#252;r die entsprechende Beweisw&#252;rdigung, die sich vorliegend auf Inhalte mehrerer Sachverst&#228;ndigengutachten st&#252;tzt. Zudem d&#252;rfte in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich werden, ob das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Begutachtung nach einer Blutentnahme wegen m&#246;glicher Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt. Aufgrund der F&#252;lle komplexer und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausgetragenen Rechtsfragen tendiert der Senat in dem hier gegebenen Einzelfall dazu, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten anzusehen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/olg-hamm-pflichtverteidiger-im-owi-verfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunf&#228;higkeit</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/urlaubsgeld-bei-dauernder-arbeitsunfaehigkeit/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/urlaubsgeld-bei-dauernder-arbeitsunfaehigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 May 2009 08:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1031</guid>
		<description><![CDATA[Die Anspr&#252;che auf Gew&#228;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&#246;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &#220;bertragungszeitraums sowie dar&#252;ber hinaus arbeitsunf&#228;hig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&#252;tung verkn&#252;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anspr&#252;che auf Gew&#228;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&#246;schen nicht, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &#220;bertragungszeitraums sowie dar&#252;ber hinaus arbeitsunf&#228;hig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&#252;tung verkn&#252;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsverg&#252;tung f&#228;llig ist. Daraus kann, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> nach langer Krankheit aus dem Betrieb ausscheiden sollte eine hohe Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers resultieren. <span id="more-1031"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger ist seit 1999 bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet der Manteltarifvertrag f&#252;r die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. M&#228;rz 1992 Anwendung. Danach betr&#228;gt das zus&#228;tzliche Urlaubsgeld 60 % des f&#252;r den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kl&#228;ger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. M&#228;rz 2006 arbeitsunf&#228;hig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes f&#252;r das Jahr 2005.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen best&#228;tigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&#252;r den trotz Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers fortbestehenden gesetzlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsanspruch">Urlaubsanspruch</a> aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&#252;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&#252;tung, da dem Kl&#228;ger bisher kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> gew&#228;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&#228;gers, weil das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht beendet ist.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; 9 AZR 477/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 &#8211; 6 Sa 830/06 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/09</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/urlaubsgeld-bei-dauernder-arbeitsunfaehigkeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Todesfall auf der Gorch Fock war ein Unfall</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/todesfall-auf-der-gorch-fock-war-ein-unfall/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/todesfall-auf-der-gorch-fock-war-ein-unfall/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 09:31:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Schifffahrtsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=881</guid>
		<description><![CDATA[Zu diesem Ergebnis sind die Ermittlungen der Kieler Staatsanwaltschaft gekommen. Anfang September 2008 war eine junge Kadettin nachts von Bord gefallen. Die Ermittler haben die Besatzung befragt und das Ungl&#252;ck an Bord nachgestellt. Eine Fremdeinwirkung sei ausgeschlossen und es habe keinen Anhaltspunkte f&#252;r einen Selbstmord gegeben. Quelle: Spiegel Eine Frage bleibt: Sollten Besatzungen auch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu diesem Ergebnis sind die Ermittlungen der Kieler Staatsanwaltschaft gekommen. Anfang September 2008 war eine junge Kadettin nachts von Bord gefallen. Die Ermittler haben die Besatzung befragt und das Ungl&#252;ck an Bord nachgestellt. Eine Fremdeinwirkung sei ausgeschlossen und es habe keinen Anhaltspunkte f&#252;r einen Selbstmord gegeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,603123,00.html" target="_blank">Spiegel</a></p>
<p>Eine Frage bleibt:<br />
Sollten Besatzungen auch auf gro&#223;en Traditionsschiffen Schwimmwesten oder andere Rettungsmittel tragen. Das das Tragen einer Schwimmweste beim klettern in Rigg nicht gut m&#246;glich ist scheint klar. Dort ist ein Klettergurt die bessere Wahl. Wie sollten sich die Crewmitglieder an Deck sichern?</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/todesfall-auf-der-gorch-fock-war-ein-unfall/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Befreiung von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r schwerbehinderte Studenten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/befreiung-studiengebuehr-schwerbehinderte-studenten/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/befreiung-studiengebuehr-schwerbehinderte-studenten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2008 11:13:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Student]]></category>
		<category><![CDATA[Studiengegühr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=734</guid>
		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Karlsruhe &#8211; 7 K 1409/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Student einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % nachweist, begr&#252;ndet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r das jeweilige Semester zu befreien ist. Der Student hatte bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe  &#8211; 7 K 1409/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/student/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Student">Student</a> einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> von wenigstens 50 % nachweist, begr&#252;ndet dies die Regelvermutung, dass sich die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r das jeweilige Semester zu befreien ist.</p>
<p><span id="more-734"></span></p>
<p>Der Student hatte bei der Universit&#228;t Heidelberg beantragt, ihn f&#252;r das Sommersemester 2007 von der Studiengeb&#252;hr in H&#246;he von 500 Euro zu befreien, und hierzu einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der den Grad seiner Behinderung mit 60 angab. Die beklagte Universit&#228;t lehnte seinen Antrag ab, weil sie &#8211; anders als andere Universit&#228;ten des Landes &#8211; der Auffassung war, die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 reiche f&#252;r den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis&#8221; nicht aus. Zus&#228;tzlich erforderlich sei ein fach&#228;rztliches Attest, das erl&#228;utere, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.</p>
<p>Wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgr&#252;nden ausf&#252;hrte, habe ein Student mit der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 regelm&#228;&#223;ig nachgewiesen, dass er seinem Studium nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen k&#246;nne und deshalb nach dem Landeshochschulgeb&#252;hrengesetz von der Studiengeb&#252;hrenpflicht befreit sei. Bei der Erhebung von Studiengeb&#252;hren und der Bearbeitung von Befreiungsantr&#228;gen handle es sich um Massenverfahren, die m&#246;glichst einfach zu gestalten seien. Der Gesetzgeber verspreche sich eine Verwaltungsvereinfachung insbesondere davon, dass die Versorgungs&#228;mter einen bestimmten Behinderungsgrad feststellen. Deshalb hei&#223;e es in der Gesetzesbegr&#252;ndung, dass bei einem Behinderungsgrad von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, in der Regel angenommen werden k&#246;nne, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirke. Diese Nachweiserleichterung sei auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte verfassungsrechtliche Gebot angezeigt, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Denn die Forderung der Universit&#228;t nach einem qualifizierten fach&#228;rztlichen Attest, dessen Erstellung aufw&#228;ndig sei und dessen Kosten der Studierende zu tragen habe, k&#246;nne behinderte Studierende faktisch davon abhalten, eine Befreiung zu beantragen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 15.10.2008 &#8211; 7 K 1409/07 -. Die Entscheidung ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.</p>
<p>Nach  Pressemitteilung vom 09.12.2008</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/befreiung-studiengebuehr-schwerbehinderte-studenten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>&#196;rzte m&#252;ssen &#252;ber alternative Behandlungsmethoden aufkl&#228;ren</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 08:45:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=672</guid>
		<description><![CDATA[Ein Arzt ist grunds&#228;tzlich verpflichtet, seine Patienten &#252;ber Art und Risiko der von ihm gew&#228;hlten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er w&#252;nscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt ist grunds&#228;tzlich verpflichtet, seine Patienten &#252;ber Art und Risiko der von ihm gew&#228;hlten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er w&#252;nscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 (AZ: 1 U 95/06; Landgericht Magdeburg).</p>
<p><span id="more-672"></span></p>
<p>Eine 39-j&#228;hrige Frau wurde 1994 nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 31. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt entbunden. Das Kind erlitt in den Tagen nach der Geburt Hirnblutungen. In der Folge leidet der Junge heute unter einer schweren geistigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> und L&#228;hmung der Arme und Beine. Die Eltern des Kindes klagten im Namen des Kindes wegen grober <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behandlungsfehler/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behandlungsfehler">Behandlungsfehler</a> und Aufkl&#228;rungsvers&#228;umnissen auf Schadensersatz.</p>
<p>Einen Behandlungsfehler sahen die Richter nicht, wohl aber eine Verletzung der Aufkl&#228;rungspflicht, wodurch der Eingriff rechtswidrig wurde. Die behandelnden &#196;rzte w&#228;ren verpflichtet gewesen, die Patientin &#252;ber alternative Behandlungsmethoden aufzukl&#228;ren. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn der Patient eine gleichwertige Behandlungsalternative hat. Das hei&#223;t, die andere Behandlungsm&#246;glichkeit darf nicht etwa sehr viel riskanter sein oder eine sehr viel geringere Heilungsquote aufweisen. Im vorliegenden Fall h&#228;tte die Patientin &#252;ber die M&#246;glichkeit des Abwartens mit F&#246;rderung der Lungenreife des Ungeborenen und die damit verbundenen Risiken aufgekl&#228;rt werden m&#252;ssen. Die Richter waren zu der Ansicht gelangt, dass dieses Abwarten medizinisch genauso sinnvoll und angezeigt gewesen w&#228;re wie die bewusst eingeleitete Fr&#252;hgeburt. Sie sprachen dem Kind 200.000 Euro <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> zu.</p>
<p>Um festzustellen, welche Rechte man in einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arzthaftungsprozess/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzthaftungsprozess">Arzthaftungsprozess</a> hat, sollte man sich daher unbedingt an einen Anwalt der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht wenden. Diese finden Sie auf der Startseite unter „Anwalt finden&#8221;.</p>
<p>Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV vom 18.11.2008</p>
<p><strong>Aus dem Urteil zur Aufkl&#228;rungspflicht:</strong></p>
<blockquote><p>Eine vorwerfbare Verletzung der Aufkl&#228;rungspflicht, die zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs f&#252;hrt, hat das Landgericht zu Recht bejaht.</p>
<p>Die behandelnden &#196;rzte der Beklagten haben die Eltern des Kl&#228;gers nicht ausreichend &#252;ber die m&#246;gliche Behandlungsalternative des Abwartens aufgekl&#228;rt.</p>
<p>1. Jeder &#228;rztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schlie&#223;t die Rechtswidrigkeit des k&#246;rperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundz&#252;gen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufkl&#228;rung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1981, 633).</p>
<p>Dabei muss die Aufkl&#228;rung die im Gro&#223;en und Ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgem&#228;&#223;en Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193). Die Intensit&#228;t der Aufkl&#228;rung richtet sich nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls.</p>
<p>2. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung dar&#252;ber zusteht, ob und in welchem Umfange er einem ihm angeratenen &#228;rztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken f&#252;r seinen K&#246;rper und seine Gesundheit zustimmen will, kann dar&#252;ber hinaus freilich auch die Unterrichtung &#252;ber alternativ zur Verf&#252;gung stehende Behandlungsm&#246;glichkeiten erfordern. Die Verpflichtung zur Aufkl&#228;rung &#252;ber Behandlungsalternativen kann zwar dann nicht verlangt werden, wenn der Patient keine echte Wahlm&#246;glichkeit hat (BGHZ 102, 17-27). Wenn es sich bei der anderen Behandlungsm&#246;glichkeit aus medizinischer Sicht objektiv nicht um eine echte Alternative handelt, weil sie im konkreten Einzelfall nicht indiziert ist, ein erheblich h&#246;heres Risiko, insbesondere eine h&#246;here Mortalit&#228;tsrate aufweist, und wesentlich geringere Heilungschancen hat, so muss der Arzt &#252;ber eine solche theoretische Behandlungsm&#246;glichkeit nicht ungefragt aufkl&#228;ren. Stehen aber mehrere medizinisch sinnvolle und indizierte Behandlungsmethoden zur Verf&#252;gung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten f&#252;hren oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient &#8211; selbstverst&#228;ndlich nach sachverst&#228;ndiger und verst&#228;ndnisvoller Beratung des Arztes &#8211; selbst pr&#252;fen k&#246;nnen, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf m&#246;glicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. BGHZ 102, a.a.O.; NJW 1974, 1422, 1423; NJW 1986, 780).</p>
<p>3. Legt man diesen Ma&#223;stab hier an, so musste die Mutter des Kl&#228;gers &#252;ber die bestehende Alternative des Abwartens mit F&#246;rderung der Lungenreife an Stelle der bewusst eingeleiteten Fr&#252;hgeburt und auch &#252;ber die besonderen Risiken beider Vorgehensweisen vollst&#228;ndig aufgekl&#228;rt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass im vorliegenden Fall ein abwartendes Verhalten nicht nur m&#246;glich, sondern medizinisch mindestens ebenso indiziert gewesen ist wie die Entbindung.</p>
<p>Insoweit ist zun&#228;chst auf die oben (B. I. 2) dargestellten Feststellungen zu verweisen, wonach beide Handlungswege medizinisch indiziert waren. In seinem j&#252;ngsten Erg&#228;nzungsgutachten vom 17.07.2007 hat der Sachverst&#228;ndige noch einmal sowohl das aktive Vorgehen als auch ein abwartendes Verhalten mit F&#246;rderung der Lungenreife als m&#246;gliche Alternativen dargestellt, die beide nicht als Behandlungsfehler gewertet werden k&#246;nnten. Der Sachverst&#228;ndige Prof. V. hat darauf hingewiesen, dass selbst die &#196;rzte der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer absolute medizinische Indikation zur Entbindung ausgegangen sein k&#246;nnen, wie die Beklagte heute behauptet. Denn in einem solchen Notfall h&#228;tten sie sofort eine sectio einleiten m&#252;ssen.</p>
<p>Das Abwarten w&#228;re hier nach der Einsch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen Prof. G., der sich der Senat anschlie&#223;t, eine „Alternative mit anderen Risiken&#8221; gewesen. Im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vor dem Senat hat der Sachverst&#228;ndige die Vor- und Nachteile der einen wie der anderen Handlungsalternative nochmals erl&#228;utert und seine Einsch&#228;tzung f&#252;r den vorliegenden Fall des Kl&#228;gers dahin gehend zusammengefasst, dass man „so oder so h&#228;tte handeln k&#246;nnen&#8221;, die zur Wahl stehenden Wege also aus medizinischer Sicht beide richtig gewesen w&#228;ren.</p>
<p>4. Nachdem ein Abwarten als ebenfalls medizinisch indizierte Alternative ernsthaft in Frage gekommen ist, h&#228;tten die behandelnden &#196;rzte die Mutter des Kl&#228;gers &#252;ber diese Behandlungsalternative und vor allem &#252;ber die typischen Risiken einer vorzeitigen Einleitung der Geburt aufkl&#228;ren m&#252;ssen. Denn die Frage, ob ein vorzeitiger Kaiserschnitt trotz bestehender Alternative stattfinden soll, darf in einem solchen Falle nicht ohne eine umfassende Information der Schwangeren durch die &#196;rzte getroffen werden.</p>
<p>5. Eine solche Aufkl&#228;rung hat nicht stattgefunden, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.</p>
<p>a) <strong>F&#252;r die Erteilung der erforderlichen Aufkl&#228;rung ist die Beklagte beweispflichtig</strong>.</p>
<p>Da es eine schriftliche Aufkl&#228;rung der Mutter nicht gegeben hat, kommt nur die von der Beklagten behauptete m&#252;ndliche Aufkl&#228;rung, insbesondere durch die Zeugin Dr. Kn., in Betracht. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der Befragung der Zeugen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Aufkl&#228;rung auch nicht m&#252;ndlich vorgenommen worden sei. Dem schlie&#223;t der Senat sich an.</p>
<p>b) Ein Anlass zur Wiederholung oder zur Erg&#228;nzung der Zeugenvernehmung bestand nicht.</p>
<p>Dabei kommt es entgegen der Argumentation der Beklagten im Berufungsverfahren nicht in erster Linie darauf an, ob man der Zeugin der Beklagten, Frau Dr. Kn., allein Glauben schenkt, oder auch die Aussagen der Eltern des Kl&#228;gers f&#252;r glaubhaft h&#228;lt, wie das Landgericht. Selbst wenn man allein von der Aussage der Zeugin Kn. ausgehen wollte, w&#228;re die erforderliche Aufkl&#228;rung &#252;ber das F&#252;r und Wider der bestehenden Handlungsalternativen nicht bewiesen. Die Zeugin hat in ihrer Aussage vom 30.08.2006 zwar angegeben, sie habe mit der Mutter des Kl&#228;gers auch &#252;ber die M&#246;glichkeit eines Abwartens gesprochen, jedoch darauf hingewiesen, dass ein Kaiserschnitt erforderlich w&#252;rde, wenn ein „Zusatzparameter&#8221; eintreten sollte. Ein solcher „Zusatzparameter&#8221; habe nach Auffassung der Ober&#228;rztin mit Eintreten des Temperaturanstiegs vorgelegen, so dass das Risiko (wohl gemeint: einer Infektion) nun erh&#246;ht sei. Die Zeugin Kn. hat auch best&#228;tigt, dass der Mutter die Gefahren und Risiken erl&#228;utert worden seien.</p>
<p>Insoweit ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugin Dr. Kn. selbst ein erhebliches Aufkl&#228;rungsdefizit. Denn w&#228;hrend der Kindesmutter das Risiko eines abwartenden Verhaltens, das im Wesentlichen in der Infektionsgefahr besteht, ausdr&#252;cklich genannt wurde, hat die Zeugin Dr. Kn. sie auch nach ihrer eigenen Darstellung auf die erheblichen Risiken einer vorzeitigen Schnittentbindung nicht hingewiesen, die sich insbesondere aus der fehlenden Lungenreife ergeben und &#8211; wie dem Gericht schon aus dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Prof. G. vom 08.08.2001 bekannt ist (Bd. I, Bl. 207 d. A.) &#8211; in etwa 10 bis 15 % der Geburten vor der 32. Schwangerschaftswoche zu einer Cerebralparese f&#252;hren, wobei 1 bis 3 % der Kinder eine so starke Hirnsch&#228;digung erleiden -, dass sie bildungsunf&#228;hig bleiben. Auf derartige Risiken hat die Mutter des Kl&#228;gers auch nach der Darstellung der Zeugen der Beklagten niemand hingewiesen.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/aerzte-muessen-uber-alternative-behandlungsmethoden-aufklaeren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigungsschutzklage von Eva Herman gegen den NDR geht weiter</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigungsschutzklage-von-eva-herman-gegen-den-ndr-geht-weiter/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigungsschutzklage-von-eva-herman-gegen-den-ndr-geht-weiter/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Nov 2008 17:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[freie Mitarbeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=680</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt in der Sache von Eva Herman gegen den NDR weiter. Es ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 23. Januar 2009 festgesetzt worden. Es stehen unter anderem die Vernehmung von Jens Riewa und Jo Brauner an. Dazu hei&#223;t es in einer Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 26.11.2008: Frau Herman [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt in der Sache von Eva Herman gegen den NDR weiter. Es ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 23. Januar 2009 festgesetzt worden. Es stehen unter anderem die Vernehmung von Jens Riewa und  Jo Brauner an.</p>
<p><span id="more-680"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es in einer <a href="http://www.hamburg.de/landesarbeitsgericht/906222/pressemeldung-2008-3.html" target="_blank">Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 26.11.2008</a>:</p>
<blockquote><p>Frau Herman greift zwei K&#252;ndigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrt die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverh&#228;ltnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit ist zun&#228;chst, ob zwischen den Parteien &#252;berhaupt ein Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitarbeiterverh&#228;ltnis handelt. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Kl&#228;rung dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht heute eine Beweisaufnahme angeordnet. Es werden Zeugen geh&#246;rt</p>
<p>&#252;ber die Behauptung der Kl&#228;gerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen,</p>
<p>und &#252;ber die Behauptung der Beklagten, alle Eins&#228;tze der Kl&#228;gerin als Nachrichtensprecherin seien von den Parteien im Vorwege einvernehmlich festgelegt und die Dienstpl&#228;ne seien erst nach diesen Absprachen erstellt worden.</p>
<p>Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der m&#252;ndlichen Verhandlung wurde anberaumt auf Freitag, den 23. Januar 2009, 9:30 Uhr, Saal 419, Osterbekstr. 96.</p>
<p>(Az. 3 Sa 58/08)</p></blockquote>
<p>Der Spiegel berichtet in seiner <a href="http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,592930,00.html" target="_blank">Onlineausgabe</a> unter anderem:</p>
<blockquote><p>Im Berufungsverfahren scheinen die Dinge besser f&#252;r Herman zu laufen: Nach einem fr&#252;heren Termin hatte der Vorsitzende Richter erkl&#228;rt, er k&#246;nnen eine Verherrlichung des Nationalsozialismus aus Hermans Aussagen nicht entnehmen. Der Richter machte auch deutlich, dass Herman durchaus Aussicht auf Erfolg habe.</p>
<p>Das Gericht k&#246;nne anders als die erste Instanz durchaus zu der Entscheidung kommen, dass ein Arbeitnehmerverh&#228;ltnis zwischen Herman und dem NDR bestanden habe. Der Prozess wird am 23. Januar fortgesetzt.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigungsschutzklage-von-eva-herman-gegen-den-ndr-geht-weiter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

