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	<title>Rechtsanwalt in Kiel</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“ &#8211; Weitergew&#228;hrung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 07:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge.
Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge.</p>
<p>Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!</p>
<p><span id="more-1349"></span>Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zun&#228;chst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gew&#228;hrt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergew&#228;hrung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungsbed&#252;rftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch f&#252;r den dazwischenliegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebed&#252;rftigkeit vorliege, so die Begr&#252;ndung.</p>
<p>Dem widersprachen nun die Richter des Landessozialgerichts und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei f&#252;r den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung f&#252;r eine bestimmte Dauer gew&#228;hrt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gew&#228;hren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beh&#246;rde den Hilfebed&#252;rftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgf&#228;ltig und vollst&#228;ndig zu lesen. Der Kl&#228;ger habe hingegen den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.</p>
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		<title>Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine Sanktion wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.</p>
<p><span id="more-1343"></span>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebed&#252;rftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH) annehmen, wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit&#8221; nicht m&#246;glich ist. Dies hat der SGB II-Tr&#228;ger vor Vermittlung in eine AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbem&#252;hungen in den ersten Arbeitsmarkt.</p>
<p>Keinesfalls d&#252;rfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als blo&#223;e Hinzuverdienst-Ma&#223;nahme f&#252;r Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung &#246;ffentlicher F&#246;rdermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Ma&#223;nahme beziehen, f&#252;r die der Ma&#223;nahmetr&#228;ger ja die Mittel erh&#228;lt. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments.</p>
<p>Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regul&#228;rer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen &#252;ber zielgerichtete Bewerbungsbem&#252;hungen die Arbeitsbereitschaft zu pr&#252;fen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer kann der Kl&#228;ger in eine regul&#228;re Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme, Anpassungsst&#246;rungen, Intelligenzdefizite und &#196;hnliches) sind weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hier&#252;ber kann der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Ma&#223;nahme mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art kann der Kl&#228;ger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) aus&#252;ben, Hilfsjobs, die ihm wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.</p>
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		<title>Umgangsrecht kann im SGB II Wohnraumbedarf erh&#246;hen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/umgangsrecht-kann-im-sgb-ii-wohnraumbedarf-erhoehen/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 08:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda -  S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II  Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt. Das Urteil ist noch nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda -  S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II  Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p><span id="more-1338"></span></p>
<p>In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kl&#228;ger als Empf&#228;nger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten f&#252;r eine Person bei einer Wohnraumgr&#246;&#223;e von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der gr&#246;&#223;eren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kl&#228;ger und erhob Klage. Bei der Aus&#252;bung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kl&#228;ger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste H&#228;lfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kl&#228;ger verbringen.</p>
<p>Das Sozialgericht Fulda gab dem Kl&#228;ger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die tats&#228;chlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gew&#228;hren. Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden k&#246;nnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverh&#228;ltnissen verbringen m&#252;ssten.</p>
<p>Hierdurch sei die Aus&#252;bung des Umgangsrechts gef&#228;hrdet und die durch Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz gesch&#252;tzte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gew&#228;hrleistet. Aus diesem Grund m&#252;sse sicher gestellt werden, dass den Kindern w&#228;hrend ihrer Aufenthalte bei einem Elternteil ausreichender Wohn- und Lebensraum zur Verf&#252;gung stehe. Aufgrund der zum Umgangsrecht getroffenen Regelung ber&#252;cksichtigte das Sozialgericht Fulda f&#252;r jedes Kind den h&#228;lftigen zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten 45 qm. Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die angemessenen &#246;rtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfl&#228;che zu ermitteln, und die tats&#228;chlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r 86 qm zu erstatten. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller H&#246;he &#252;bernommen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/02 &#8211; Sozialgericht Fulda</p>
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		<title>Kein Abzug von Darlehnsraten f&#252;r Mietkaution bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 07:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins &#8211; einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.</p>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):<span id="more-1334"></span></p>
<p>Die von der Beklagten erkl&#228;rte Aufrechnung in H&#246;he von monatlich 35,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2008 bis 31. Mai 2008 und in H&#246;he von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil daf&#252;r keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Kl&#228;gers ist deshalb nicht durch Aufrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen H&#246;he erloschen.</p>
<p>Die Beklagte st&#252;tzt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glicht es den Leistungstr&#228;gern, auf Antrag ein Darlehen zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Verm&#246;gen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie geh&#246;rt zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Ausdr&#252;cklich hei&#223;t es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung &#252;bernommen werden kann und gem&#228;&#223; § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution f&#252;r einen Hilfeempf&#228;nger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl f&#252;r die Bewilligung des Darlehens als auch f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung &#252;ber die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint &#8211; als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgew&#228;hrung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte f&#252;r eine planwidrige Regelungsl&#252;cke, die allein eine Analogie rechtfertigen k&#246;nnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien hei&#223;t es, dass der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger eine Mietkaution grunds&#228;tzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zur&#252;ckflie&#223;t. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebed&#252;rftigen endg&#252;ltig zu belassen. Die Gesetzesbegr&#252;ndung enth&#228;lt damit keine ausdr&#252;cklichen Hinweise auf die M&#246;glichkeit einer ratenweisen Tilgung des Darlehens aus den laufenden Leistungen. Sie nimmt auch nicht Bezug auf § 23 SGB II und die dort vorgesehene Aufrechnung. Dies, der Gesamtzusammenhang der Normen §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Hilfe zu tilgen, sprechen daf&#252;r, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist.</p>
<p>H&#228;tte der Gesetzgeber im SGB II im Gegensatz zum BSHG eine Tilgung durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewollt, h&#228;tte er dies in Kenntnis der zum BSHG ergangenen Rechtsprechung durch Schaffung einer Rechtsgrundlage, beispielsweise in § 22 SGB II, ohne weiteres regeln k&#246;nnen. Dies hat er aber gerade nicht getan, so dass sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II berufen kann.</p>
<p>Die Beklagte kann sich schlie&#223;lich auch nicht auf die Erkl&#228;rung vom 25. Februar 2008 als Rechtsgrund f&#252;r eine Aufrechnung berufen. Der Beklagten ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich dann auf eine solche Erkl&#228;rung als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst hat. Denn dies w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen. Gleiches gilt f&#252;r den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungstr&#228;ger rechtswidrig herbeigef&#252;hrt worden w&#228;re. Die Beklagte hat die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung, dass sich der Kl&#228;ger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erkl&#228;rung verpflichtet, gew&#228;hrt. Damit hat sie die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst. Diese Tatsache steht einer Berufung auf die Erkl&#228;rung mit der Konsequenz entgegen, dass die Beklagte von Anfang an, d.h. ab M&#228;rz 2008 keine Tilgungsraten von den laufenden Leistungen einbehalten durfte.</p>
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		<title>SGB II: Umgangsrecht erh&#246;ht Wohnraumbedarf</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 08:56:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[temporär]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraumbedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und  dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt.
Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und  dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt.</p>
<p>Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden k&#246;nnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverh&#228;ltnissen verbringen m&#252;ssten.</p>
<p><span id="more-1328"></span></p>
<p>In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kl&#228;ger als Empf&#228;nger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten f&#252;r eine Person bei einer Wohnraumgr&#246;&#223;e von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der gr&#246;&#223;eren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kl&#228;ger und erhob Klage. Bei der Aus&#252;bung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kl&#228;ger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste H&#228;lfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kl&#228;ger verbringen.</p>
<p>Das Sozialgericht Fulda begr&#252;ndete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BSG  in mehreren Schritten zu pr&#252;fen: Zun&#228;chst ist die angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfl&#228;che und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschl&#228;gt. Vergleichsma&#223;stab sind insoweit die r&#228;umlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebed&#252;rftigen, wobei die &#246;rtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu ber&#252;cksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung konkret verf&#252;gbar und zug&#228;nglich war (konkrete Angemessenheit).</p>
<p>Als Grundlage f&#252;r die Bestimmung der Wohnungsgr&#246;&#223;e kann in &#220;bereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des BSG insbesondere aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Praktikabilit&#228;t auf § 10 des Gesetzes &#252;ber die soziale Wohnraumf&#246;rderung vom 13.09.2001  abgestellt werden. Danach k&#246;nnen die L&#228;nder im gef&#246;rderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen f&#252;r Wohnungsgr&#246;&#223;en nach Grunds&#228;tzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesl&#228;nder Richtlinien, wobei f&#252;r das Bundesland Hessen auf die Richtlinie des Hessischen Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur sozialen Wohnraumf&#246;rderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346), zuletzt ge&#228;ndert am 19.01.2004 (StAnz. S. 628) zur&#252;ckgegriffen werden kann. Danach betr&#228;gt entsprechend Nr. 4.2.1 der Richtlinie die f&#246;rderf&#228;hige Wohnfl&#228;che von Wohnungen f&#252;r eine Person bis zu 45 m².</p>
<p>Die Kammer ist insoweit allerdings zu der &#220;berzeugung gelangt, dass dem Kl&#228;ger eine angemessene Wohnfl&#228;che f&#252;r 2 Personen &#8211; entsprechend der oben genannten Richtlinie (in der Fassung vom 19.01.2004) im Umfang von 60 qm &#8211; zusteht. Dieser zus&#228;tzliche Wohnraumbedarf folgt daraus, dass sich die Beigeladenen in einem zeitlichen Umfang bei dem Kl&#228;ger aufhalten, welcher es rechtfertigt, entsprechend den vom BSG entwickelten Grunds&#228;tzen zur &#8220;tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft&#8221;  einen erh&#246;hten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Nach Auffassung des BSG &#8211; welcher sich die Kammer in vollem Umfang anschlie&#223;t &#8211; verlangt die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach ihrem Wortlaut (&#8221;dem Haushalt angeh&#246;rend&#8221;) kein dauerhaftes Leben der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, wie es etwa f&#252;r andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbest&#228;nden des § 7 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es gen&#252;gt danach vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelm&#228;&#223;igkeit l&#228;nger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente L&#246;sung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen F&#246;rderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dass auch im vorliegenden Fall eine tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl&#228;ger und den Beigeladenen w&#228;hrend der Aufenthalte der Beigeladenen bei dem Kl&#228;ger besteht, liegt in Anbetracht der Ausf&#252;hrungen des BSG auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Diese tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt es jedenfalls bei einem umfassenden Umgang mit den Kindern wie vorliegend, dem Kl&#228;ger zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r eine weitere Person zuzubilligen.</p>
<p>Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. ( ) Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht &#252;bertragen, so bedeutet dies, da&#223; nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen &#252;ber die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tats&#228;chlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend ber&#252;cksichtigt werden. Das Umgangsrecht erm&#246;glicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem k&#246;rperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu &#252;berzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbed&#252;rfnis beider Teile Rechnung zu tragen.&#8221;</p>
<p>Hieran gemessen kann festgehalten werden, dass jedenfalls in den F&#228;llen, in denen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und seinen Kindern durch regelm&#228;&#223;ige Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden, sichergestellt sein muss, dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verf&#252;gung steht, innerhalb dessen dies m&#246;glich ist. In diesem Zusammenhang kann gerade nicht verlangt werden, dass sich die Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil in den Zeiten der Aufenthalte &#8211; ungeachtet der tats&#228;chlichen r&#228;umlichen Verh&#228;ltnisse – &#8220;einrichten&#8221; m&#252;ssen. Ein solches Verlangen w&#252;rde gerade in F&#228;llen, in denen die wohnlichen Verh&#228;ltnisse bezogen auf die Wohnfl&#228;che f&#252;r lediglich eine Person zugeschnitten sind, die Gefahr bergen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen – als Folge eines dauerhaften bzw. regelm&#228;&#223;igen Zusammenlebens in beengten Verh&#228;ltnissen &#8211; nicht ungehindert aufrechterhalten werden k&#246;nnen und demzufolge jedenfalls auf l&#228;ngere Sicht betrachtet durchaus die M&#246;glichkeit einer Vereitelung des Umgangsrechts droht. Die durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG gesch&#252;tzte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft w&#228;re dann nicht mehr gew&#228;hrleistet. Die Kammer ist dementsprechend zu der &#220;berzeugung gelangt, dass dem Kl&#228;ger im vorliegenden Fall ein zus&#228;tzlicher Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r eine weitere Person zuzusprechen ist und hat sich insoweit von der &#220;berlegung leiten lassen, dass die Frage, in welchem Umfang bei Vorliegen einer tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft weiterer Wohnfl&#228;chenbedarf anzuerkennen ist, nicht pauschal beantwortet werden kann. Insbesondere kann nicht in jedem Fall des Vorliegens einer tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft f&#252;r jedes Kind &#8211; unabh&#228;ngig vom Umfang des Aufenthalts bei dem getrennt lebenden Elternteil &#8211; der volle zus&#228;tzliche Wohnfl&#228;chenbedarf angesetzt werden, da dies &#8211; insbesondere in F&#228;llen, in denen der tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft drei oder mehr Kinder angeh&#246;ren &#8211; in der Tat zu unbilligen Ergebnissen f&#252;hren k&#246;nnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu ber&#252;cksichtigen, dass sich der gesamte Wohnraumbedarf f&#252;r eine weitere Person nicht nur auf ein zus&#228;tzliches Zimmer zum Wohnen bezieht, sondern zugleich den sonstigen anteiligen Fl&#228;chenbedarf f&#252;r z.B. Bad, K&#252;che, Lagerraum etc. mit abdeckt. Dieser sonstige Wohnfl&#228;chenbedarf muss in Abh&#228;ngigkeit vom zeitlichen Umfang des Aufenthalts in der Wohnung beurteilt werden. Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass bei einem h&#228;lftigen Aufenthalt der Kinder bei jedem Elternteil die Grenze daf&#252;r erreicht sein muss, beiden Elternteilen den Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r die gesamte tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen, um eine trennungsbedingte Benachteiligung der Mitglieder der jeweiligen gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass bei einem zeitlichen Umfang von regelm&#228;&#223;ig zumindest 2 Wochenenden im Monat (entsprechend 4-5 Tage monatlich) f&#252;r jedes Kind der h&#228;lftige zus&#228;tzliche Wohnfl&#228;chenbedarf zu ber&#252;cksichtigen ist. Ob bei einem Aufenthalt von weniger als 4 Tagen monatlich in jedem Fall kein zus&#228;tzlicher Wohnfl&#228;chenbedarf zuzusprechen ist, braucht an dieser Stelle nicht abschlie&#223;end entschieden zu werden und ist zudem &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; ohnehin vom jeweiligen Einzelfall abh&#228;ngig.</p>
<p>Des Weiteren ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf ausschlie&#223;lich um einen solchen des Kl&#228;gers selbst und nicht der Beigeladenen handelt. Zwar unterscheidet das BSG in seiner Entscheidung zur tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft zwischen den Anspr&#252;chen des Kl&#228;gers und den Anspr&#252;chen seiner von ihm getrennt lebenden Kinder und f&#252;hrt in diesem Zusammenhang aus, dass Anspruchsinhaber nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bed&#252;rftige f&#252;r seine Kosten sei (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dies kann allerdings nach Auffassung der Kammer nicht f&#252;r die Frage der Kosten der Unterkunft gelten, da insoweit zu ber&#252;cksichtigen ist, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder nur zeitweise aufhalten, den zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf nicht nur f&#252;r die Zeiten des Aufenthalts, sondern st&#228;ndig vorhalten muss. Dies ist rein praktisch gesehen nur dann m&#246;glich, wenn auch die Gewissheit besteht, dass der regelm&#228;&#223;ig f&#228;llige Mietzins auch p&#252;nktlich beglichen werden kann. In den F&#228;llen, in denen anteilige Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Kinder bzw. an den Elternteil, bei dem sich die Kinder vornehmlich aufhalten, ausgezahlt w&#252;rde, w&#228;re dies nicht ausreichend sichergestellt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Ausf&#252;hrungen des BSG zur anteiligen Leistungsgew&#228;hrung im Fall der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nicht auf die Leistungen f&#252;r die Kosten der Unterkunft &#252;bertragbar sind (so auch SG Aachen, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 14 AS 80/07, zit. nach juris).</p>
<p>Die Berufung ist wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen worden.</p>
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		<title>EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.
Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.</p>
<p>Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.</p>
<p><span id="more-1323"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Kl&#228;gerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands­entsch&#228;digung im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der &#8220;Grundpflichten&#8221;. Die Kl&#228;gerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; bei der Diakonie Ratingen zun&#228;chst auf, k&#252;ndigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Kl&#228;­rung ihrer Urlaubsanspr&#252;che nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuf&#252;hren, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden m&#252;sste und zur K&#252;rzung ihres Leistungsanspruchs f&#252;hren werde. Nachdem die Kl&#228;gerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschr&#228;nkte die Be­klagte f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Kl&#228;gerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kl&#228;gerin nicht hinreichend &#252;ber die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erf&#252;llen.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kl&#228;gerin nur unzul&#228;nglich &#252;ber die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben w&#252;rden, die zus&#228;tzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&#252;hren. Zwar hat die Kl&#228;gerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung &#252;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&#228;nde des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bed&#252;rftige &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m&#246;glicher Ma&#223;­nahmen auf die Verh&#228;ltnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.</p>
<p>Die der Kl&#228;gerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&#252;gt den genannten Anforderungen nicht. Die Kl&#228;gerin wurde nicht konkret &#252;ber die Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f&#252;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&#228;nden und m&#246;glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&#228;gerin zuging, nachdem sie angek&#252;ndigt hatte, die Ma&#223;nahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&#252;gt. Da der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&#228;nglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete v&#246;llige Streichung der Regelleistung f&#252;r einen Zeit­raum von drei Monaten zul&#228;ssig war.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft im Ver­fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur&#252;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&#228;tigt.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 53/08 R                         W.  ./.  Arbeitsgemeinschaft ME-aktiv</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 4/10 des Bundessozialgerichts.</p>
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