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	<title>Rechtsanwalt in Kiel</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Bundessozialgericht st&#228;rkt Datenschutzrecht von Grundsicherungsempf&#228;ngern</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialdaten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht B 14 AS 65/11 R hat den Schutz von Leistungsberechtigen vor Ver&#246;ffentlichung Ihrer Daten &#8211; und somit den Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II -  gest&#228;rkt. Das Bundessozialgericht ist damit einer Praxis der Leistungstr&#228;ger entgegengetreten sich Informationen von Dritten zu besorgen ohne dabei darauf zu achten ob dies einen Versto&#223; gegen die Datenschutzrechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht B 14 AS 65/11 R hat den Schutz von Leistungsberechtigen vor Ver&#246;ffentlichung Ihrer Daten &#8211; und somit den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> beim Bezug von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II -  gest&#228;rkt.</p>
<p>Das Bundessozialgericht ist damit einer Praxis der Leistungstr&#228;ger entgegengetreten sich Informationen von Dritten zu besorgen ohne dabei darauf zu achten ob dies einen Versto&#223; gegen die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X darstellt.  Leider wird diese Feststellung den Betroffenen nicht so viel bringen, da die entsprechende Bu&#223;geldvorschrift quasi nicht greift und es &#8211; soweit ich dass erkennen kann &#8211; kein Verwertungsverbot oder &#228;hnliches gibt.</p>
<p>Zum konkreten Fall:</p>
<p><span id="more-1546"></span></p>
<p>Die Kl&#228;ger machen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> geltend.</p>
<p>Die Kl&#228;ger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangeh&#246;rigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm gro&#223;es Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverh&#228;ltnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gek&#252;ndigt. Die Kl&#228;ger hatten hierf&#252;r eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in H&#246;he von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag f&#252;r ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverh&#228;ltnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in H&#246;he von 1.700 Euro. Den Antrag der Kl&#228;ger, die Mietkaution darlehensweise zu &#252;bernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution f&#252;r das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden k&#246;nne. Die Kl&#228;ger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution f&#252;r das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Pr&#252;fungsfrist der Vermieterin und daher weit nach F&#228;lligkeit der Mietkaution f&#252;r das neue Haus zur Verf&#252;gung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff &#8220;Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> im Mietverh&#228;ltnis &#8230;&#8221; mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kl&#228;ger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der H&#246;he der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kl&#228;ger bei dem Beklagten au&#223;erdem je einen Schrank f&#252;r ihre Kinder, weil diese &#252;ber keine Schr&#228;nke verf&#252;gten, da in dem bisherigen Haus Einbauschr&#228;nke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der fr&#252;heren Vermieterin.</p>
<p>Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kl&#228;ger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie &#8211; die Kl&#228;ger &#8211; seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das SG hat den Antrag der Kl&#228;ger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen. Mit der vom BSG zugelassenen Revision r&#252;gen die Kl&#228;ger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben d&#252;rfen, dass <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialdaten">Sozialdaten</a>, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart w&#252;rden. Eine Rechtsgrundlage f&#252;r die vorgenommene Offenbarung ihrer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialdaten">Sozialdaten</a> sei nicht ersichtlich.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R fest­gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespr&#228;che mit diesem und mit dem Ehemann der fr&#252;heren Vermieterin der Kl&#228;ger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kl&#228;ger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kl&#228;ger mitgeteilt hat. Nach den auch f&#252;r das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungstr&#228;gern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erf&#252;llen. Er musste in jedem Fall die schutzw&#252;rdigen Interessen der Kl&#228;ger beachten und h&#228;tte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zun&#228;chst das Einverst&#228;ndnis der Kl&#228;ger einholen m&#252;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Az.: B 14 AS 65/11 R</p>
<p>Vorgehend:</p>
<p>SG Freiburg &#8211; S 18 AS 2139/08 -</p>
<p>LSG Baden-W&#252;rttemberg &#8211; L 3 AS 1173/10 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 2/12 des Bundessozialgerichts sowie die dazu geh&#246;rige Terminsvorschau</p>
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		<title>Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grunds&#228;tze verst&#246;&#223;t</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen.</p>
<p>Dies hat das Sozialgericht Gie&#223;en jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem f&#252;r die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einsch&#228;tzung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Unrechtm&#228;&#223;igkeit richtig gewesen ist.</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Dem 45j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Besch&#228;ftigung als Kraftfahrer bei einer Firma f&#252;r G&#252;tertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter k&#252;rzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begr&#252;ndete dies damit, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitverh&#228;ltnisses durch sein Verhalten vereitelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en war nach &#220;berpr&#252;fung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Verg&#252;tung von &#220;berstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang &#220;berstunden &#252;berhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verst&#228;ndlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen k&#246;nnen, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er f&#252;r die vereinbarte Verg&#252;tung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb f&#252;r unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung &#252;ber eine m&#246;gliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verst&#228;ndlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht ausl&#246;senden Pflichtverletzungen nicht n&#228;her bezeichnet wurden.</p>
<p>Auch diese Regelung hielt das Gericht f&#252;r unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle.</p>
<p>Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung, eine dar&#252;ber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch f&#252;r die geringste Form von Fahrl&#228;ssigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gek&#252;rzten Betrag wieder an den Kl&#228;ger auszahlen.</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Gie&#223;en" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&amp;id=4497&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=" target="_blank">Pressemitteilung des SG Gie&#223;en vom 13.12.2011</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#220;bernahme angemessener Bestattungskosten durch den Sozialhilfetr&#228;ger</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 15:21:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfeträger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R- entschieden, dass erforderliche Be­stattungskosten durch den Sozialhilfetr&#228;ger nicht nach Ma&#223;gabe pauschal ermittelter Verg&#252;tungss&#228;tze zu &#252;bernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind. Das hei&#223;t der Tr&#228;ger der Sozialhilfe darf bei der Pr&#252;fung Angemessenheit der Kosten f&#252;r eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R- entschieden, dass erforderliche <strong>Be­stattungskosten</strong> durch den Sozialhilfetr&#228;ger nicht nach Ma&#223;gabe pauschal ermittelter Verg&#252;tungss&#228;tze zu &#252;bernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind.</p>
<p>Das hei&#223;t der Tr&#228;ger der Sozialhilfe darf bei der Pr&#252;fung Angemessenheit der Kosten f&#252;r eine Bestattung nicht mit den Betr&#228;gen argumentieren die er – sozusagen als Gro&#223;kunde – bekommt. Sondern er muss als Vergleichsma&#223;stab andere Privatpersonen nehmen.</p>
<p><span id="more-1538"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II bezog, machte vom Sozialhilfetr&#228;ger <a title="Posts tagged with Bestattungskosten" href="../tag/bestattungskosten/" rel="tag"><strong>Bestattungskosten</strong></a> geltend, die ihr anl&#228;sslich des Todes ihres Ehemannes entstanden sind; dabei hat der Sozialhilfetr&#228;ger die Rechnung des Bestattungsunternehmens um &#252;ber 950 Euro insgesamt gek&#252;rzt.</p>
<p>Das Landessozial­gericht hat die Klage auf Zahlung dieses Betrages abgelehnt, weil mit den vom Beklagten gew&#228;hrten Mitteln eine den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechende, w&#252;rdige, aber einfache Bestattung durchf&#252;hr­bar sei und die vom Beklagten hierzu entwickelten Verg&#252;tungss&#228;tze nachvollziehbar und plausibel seien. Die &#252;ber die Verg&#252;tungss&#228;tze des Beklagten hinausgehenden Kosten seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 74 <a title="Posts tagged with SGB XII" href="../tag/sgb-xii/" rel="tag">SGB XII</a>).</p>
<p>Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht ge­folgt; vielmehr sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die H&#246;he der daf&#252;r im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der <strong>Summe auf den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechende Angemessenheit zu &#252;berpr&#252;fen</strong>. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass <strong>erstattungspflichtige Privatpersonen</strong> in der Regel vertragsm&#228;&#223;ig ung&#252;nstigeren Kondi­tionen unterliegen als die Sozialhilfetr&#228;ger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelm&#228;&#223;ig nicht die Zeit bleiben d&#252;rfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuw&#228;hlen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfetr&#228;ger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der H&#246;he der angemessenen Kosten nachfragen. Fehlinformationen des Sozialhilfetr&#228;gers bzw eine Weigerung, sich zur H&#246;he der angemessenen Kosten zu &#228;u&#223;ern, kann deshalb im Einzelfall dazu f&#252;hren, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tats&#228;chlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres h&#228;tte auffallen m&#252;ssen. Zudem wird das LSG zu ermitteln haben, ob die Kl&#228;gerin bed&#252;rftig war bzw trotz Bed&#252;rftigkeit &#252;ber Einkommen oder Verm&#246;gen verf&#252;gte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbe­nen), das zumutbar f&#252;r die Beerdigung h&#228;tte verwandt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Hinweis zur Rechtslage:</p>
<p>§ 74 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a></p>
<p>Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden &#252;bernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.</p>
<p>Az.: B 8 SO 20/10 R</p>
<p>K. ./. Oberb&#252;rgermeister der Stadt Koblenz</p>
<p>Quelle:  <a title="PM des Bundessozialgerichts" href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2011&amp;nr=12115&amp;pos=5&amp;anz=29" target="_blank">Medieninformation Nr. 24/11 des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011</a></p>
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		</item>
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		<title>Zusatzbeitr&#228;ge der City BKK unwirksam da Hinweis auf K&#252;ndigungsrecht bewusst im Kleingedruckten versteckt</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 15:18:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderkündigungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin hat mit  Urteil vom 22. Juni 2011 (S 73 KR 1635/10) entschieden, dass wenn eine Krankenkasse – hier die City BKK – Zusatzbeitr&#228;ge erhebt, muss sie ausreichend auf das Sonderk&#252;ndigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erf&#252;llt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung m&#252;ssen Mitglieder keine Zusatzbeitr&#228;ge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a title="Urteil des SG berlin in der Berliner Urteilsdatenbank" href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_73_kr_1635.10.html" target="_blank">Sozialgericht Berlin hat mit  Urteil vom 22. Juni 2011 (S 73 KR 1635/10)</a> entschieden, dass wenn eine <a title="Posts tagged with Krankenkasse" href="../tag/krankenkasse/" rel="tag">Krankenkasse</a> – hier die City BKK – <strong>Zusatzbeitr&#228;ge</strong> erhebt, muss sie ausreichend auf das Sonderk&#252;ndigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erf&#252;llt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung m&#252;ssen Mitglieder keine <strong>Zusatzbeitr&#228;ge</strong> zahlen. Die <a title="Posts tagged with Krankenkasse" href="../tag/krankenkasse/" rel="tag">Krankenkasse</a> muss bereits gezahlte <strong>Zusatzbeitr&#228;ge</strong> erstatten.</p>
<p><span id="more-1534"></span></p>
<p>Die beklagte City BKK teilte dem Kl&#228;ger im M&#228;rz 2010 mit, dass ab April von allen Mitgliedern ein <strong>einkommensunabh&#228;ngiger <a title="Posts tagged with Zusatzbeitrag" href="../tag/zusatzbeitrag/" rel="tag">Zusatzbeitrag</a> von 8 Euro</strong> erhoben werde. Im Januar 2011 erh&#246;hte sie den Beitrag auf 15 Euro. Auf der (vom Vorstand der Beklagten unterzeichneten) Vorderseite des Festsetzungsbescheides fand das Sonderk&#252;ndigungsrecht keine Erw&#228;hnung. Auf der R&#252;ckseite befanden sich zwei Textbl&#246;cke. Der erste war &#252;berschrieben: „Gute Gr&#252;nde f&#252;r die City BKK“. Der zweite, deutlich kleiner gedruckte, trug die &#220;berschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der sechste Unterpunkt war bezeichnet mit „Rechtsgrundlagen (Ausz&#252;ge)“. Er enthielt auch das w&#246;rtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).</p>
<p>Der Kl&#228;ger widersprach der Erhebung von Zusatzbeitr&#228;gen und erhob Klage. Er habe 45 Jahre Beitr&#228;ge geleistet, zahle auch als versicherter Rentner. Zu Beitragserh&#246;hungen aufgrund der Misswirtschaft der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung sei er jedoch nicht bereit.</p>
<p>Das Sozialgericht (in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) gab dem Kl&#228;ger nach m&#252;ndlicher Verhandlung Recht. Er sei zur Zahlung von Zusatzbeitr&#228;gen nicht verpflichtet. Die Erhebung oder Erh&#246;hung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die Hinweispflicht bez&#252;glich des Sonderk&#252;ndigungsrechts erf&#252;llt worden sei. Der Hinweis m&#252;sse klar, vollst&#228;ndig, verst&#228;ndlich und eindeutig sein. Er m&#252;sse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empf&#228;nger verdeutlichen, dass er den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zusatzbeitrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zusatzbeitrag">Zusatzbeitrag</a> oder dessen Erh&#246;hung durch einen Kassenwechsel vermeiden k&#246;nne. Die blo&#223;e Wiedergabe des entsprechenden Gesetzeswortlauts im Kleingedruckten erf&#252;lle die strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nicht. Die Passage &#252;ber das K&#252;ndigungsrecht sei an einer Stelle versteckt, an der ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten w&#252;rde.</p>
<p>Es handele sich hierbei nicht um ein zuf&#228;lliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information &#252;ber das Sonderk&#252;ndigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empf&#228;ngers entziehen wollte.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Es kann von der Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.</p>
<p>Zum rechtlichen Hintergrund:</p>
<p>Die Vorschrift zum Sonderk&#252;ndigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) lautet:</p>
<p>„Erhebt die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankenkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenkasse">Krankenkasse</a> ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erh&#246;ht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Pr&#228;mienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen F&#228;lligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserh&#246;hung oder der Pr&#228;mienverringerung gek&#252;ndigt werden.“</p>
<p>Die Hinweispflicht ergibt sich aus § 175 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V:</p>
<p>„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das K&#252;ndigungsrecht nach Satz 5 sp&#228;testens einen Monat vor erstmaliger F&#228;lligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegen&#252;ber einem Mitglied versp&#228;tet nach, verschiebt sich f&#252;r dieses Mitglied die Erhebung oder die Erh&#246;hung des Zusatzbeitrages und die Frist f&#252;r die Aus&#252;bung des Sonderk&#252;ndigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.“</p>
<p>Das Recht zur Erhebung eines Zusatzbeitrages ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V:</p>
<p>„Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensunabh&#228;ngiger Zusatzbeitrag erhoben wird.“</p>
<p>Quelle: <a title="PM des Sozialgerichts Berlin" href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20110627.1345.349399.html" target="_blank">Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 27.06.2011</a></p>
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		<title>Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 15:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begr&#252;ndet. Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>) begr&#252;ndet.</p>
<p>Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle Miete gezahlt hat sondern nur in H&#246;he der sogenannten Mietobergrenze.</p>
<p>Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.</p>
<p><span id="more-1529"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat k&#252;rzlich entschieden, dass R&#252;ckzahlung von Kosten f&#252;r Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeitr&#228;umen beruht, in denen Hilfebed&#252;rftigkeit bestand, nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen die der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat schon vorher in seinem Verm&#246;gen gestanden haben und kein zweites Mal zuflie&#223;en k&#246;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&#252;r die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschl&#228;ge, unabh&#228;ngig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten h&#228;tte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, au&#223;er Betracht bleiben. Diesbez&#252;gliche R&#252;ckzahlungen sollen die Aufwendung f&#252;r die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschl&#228;ge f&#252;r die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierf&#252;r nach § 20 SGB II in der Regelleistung ber&#252;cksichtigt sind.</p>
<p>F&#252;r diese Auslegung des § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die &#252;berzahlten Betriebskostenbetr&#228;ge &#252;berwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, w&#228;hrend die Betriebskostenr&#252;ckzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit ber&#252;cksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zun&#228;chst die Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur f&#252;r Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Tr&#228;gers f&#252;r die Kosten der Unterkunft entstanden.</p>
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		<title>Weigerung schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschreiben rechtfertigt keine Sperrzeit</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben hierauf keine Sperrzeit gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben hierauf keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen w&#252;rde.</p>
<p>Die Entscheidung best&#228;tigt, dass auch ein m&#252;ndlich geschlossener Arbeitsvertrag bindend ist.</p>
<p><span id="more-1523"></span></p>
<p>Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach m&#252;ndlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (&#220;berstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gek&#252;ndigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die K&#252;ndigung ging er nicht vor. Die Agentur f&#252;r Arbeit verh&#228;ngte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur L&#246;sung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er h&#228;tte erkennen m&#252;ssen, dass er hierdurch seine Arbeitsstelle verliere.</p>
<p>Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich:</p>
<p>S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegen&#252;ber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.</p>
<p>Die nachgeschobene Begr&#252;ndung der Agentur f&#252;r Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsauftr&#228;ge seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu &#252;bernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierf&#252;r trage sie jedoch die Beweislast. Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gek&#252;ndigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen dessen Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Zu Unrecht habe die Agentur f&#252;r Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer K&#252;ndigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zun&#228;chst abzuwarten, sondern k&#246;nne &#8220;vorsorglich&#8221; k&#252;ndigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden. Etwas anderes k&#246;nnte aus Sicht des Gerichts gegebenenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Fehlverhalten ank&#252;ndige, was hier ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Dar&#252;ber hinaus sei S von seinem Arbeitgeber vor der K&#252;ndigung auch nicht abgemahnt worden; grob fahrl&#228;ssiges Verhalten k&#246;nne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden</p>
<p>(Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011 &#8211; Az.: S 7 AL 4100/08, nicht rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Heilbronn" href="http://www.sg-heilbronn.de/servlet/PB/menu/1272756/index.html?ROOT=1183820" target="_blank">Pressemitteilung des SG Heilbronn</a></p>
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