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	<title>Rechtsanwalt in Kiel</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kosten der Unterkunft in Nordrhein-Westfahlen jetzt &#220;berprungsantrag stellen</title>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 06:23:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V, weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass Hartz4 &#8211; Empf&#228;nger, die in NRW wohnen, und bei denen nicht die volle Miete &#252;bernommen wird, jetzt noch vor den 16.Mai 2012 einen &#220;berpr&#252;fungsantrag f&#252;r die Vergangenheit stellen sollten. Hier geht es zur Pressemitteilung: Tacheles PM v. 11.05.2012: KdU in NRW [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V, weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass Hartz4 &#8211; Empf&#228;nger, die in NRW wohnen, und bei denen nicht die volle Miete &#252;bernommen wird, jetzt noch vor den 16.Mai 2012 einen &#220;berpr&#252;fungsantrag f&#252;r die Vergangenheit stellen sollten.</p>
<p>Hier geht es zur Pressemitteilung:</p>
<p><a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2075" target="_blank">Tacheles PM v. 11.05.2012: KdU in NRW &#8211; jetzt &#220;berpr&#252;fungsantrag stellen!</a></p>
<p>Hier geht es zum Musterantrag:</p>
<p><a title="&#220;berpr&#252;fungsantrag " href="http://www.harald-thome.de/media/files/-berpr-fungsantrag-KdU-NRW-11-5-12.pdf" target="_blank">&#220;berpr&#252;fungsantrag</a></p>
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		<title>Keine Anrechnung von Pauschalen f&#252;r Eigenverbrauch bei selbst&#228;ndigen im SGB II Bezug</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 08:45:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensberücksichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[selbständige Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kommt immer wieder vor, dass bei Leistungsberechtigten, die sich aus dem SGB II Bezug selbst&#228;ndig machen wollen, die sogenannten &#8220;Pauschalen f&#252;r Eigenverbrauch&#8221; bei der Einkommensber&#252;cksichtigung in Abzug gebracht werden. Dieses Vorgehen der Jobcenter ist oft nicht rechtm&#228;&#223;ig. Bei den Pauschbetr&#228;gen f&#252;r unentgeltliche Wertabgaben gem&#228;&#223; der Tabelle des Bundesministeriums f&#252;r Finanzen handelt es sich n&#228;mlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es kommt immer wieder vor, dass bei Leistungsberechtigten, die sich aus dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> Bezug selbst&#228;ndig machen wollen, die sogenannten &#8220;Pauschalen f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eigenverbrauch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eigenverbrauch">Eigenverbrauch</a>&#8221; bei der Einkommensber&#252;cksichtigung in Abzug gebracht werden. Dieses Vorgehen der Jobcenter ist oft nicht rechtm&#228;&#223;ig. Bei den Pauschbetr&#228;gen f&#252;r unentgeltliche Wertabgaben gem&#228;&#223; der Tabelle des Bundesministeriums f&#252;r Finanzen handelt es sich n&#228;mlich um eine steuerliche Vereinfachung f&#252;r Restaurants. Diese k&#246;nnen deshalb nicht ohne weiteres auf die Einkommensanrechnung im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Bezug &#252;bertragen werden.</p>
<p>Das Sozialgericht Berlin hatte dazu am 25.01.2011 &#8211; S 201 AS 328/11 ER &#8211; einen Fall zu entschieden, bei dem sich ein Empf&#228;nger von Grundsicherungsleistungen mit einem Asia-Imbiss selbst&#228;ndig gemacht hatte.</p>
<p>Das Sozialgericht hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><span id="more-1615"></span></p>
<p>Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Kammer nach der hier vorzunehmenden summarischen Pr&#252;fung der Auffassung, dass die der Tabelle des Bundesministeriums f&#252;r Finanzen entnommene monatliche Pauschale von 332,17 Euro den Antragstellern nicht ohne weitere Pr&#252;fung als Einnahme angerechnet werden darf. Bei den Pauschbetr&#228;gen f&#252;r unentgeltliche Wertabgaben handelt es sich um eine steuerliche Vereinfachung f&#252;r Restaurantbetriebe. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob diese Werte ohne Weiteres auf die Anrechnung nach § 11 SGB II &#252;bertragen werden k&#246;nnen. Dies w&#252;rde dazu f&#252;hren, dass den Antragstellern ein h&#246;herer Betrag als Einnahme angerechnet wird als in der Regelleistung f&#252;r Lebensmittel enthalten ist. § 3 Abs. 3 Alg II-V regelt nur die Behandlung von tats&#228;chlichen Einnahmen und Ausgaben. Nicht geregelt ist, inwieweit Pauschalen f&#252;r den Eigenverbrauch angesetzt werden d&#252;rfen. (&#8230;)</p>
<p>Anders ist die Situation bei den Antragstellern. Selbst wenn der Ansatz derartiger Pauschalen grunds&#228;tzlich rechtm&#228;&#223;ig w&#228;re, bestehen hier Zweifel, ob in dem Fall der Antragsteller auf diese Pauschalen abgestellt werden darf. Der Antragsteller zu 1) hat glaubhaft gemacht, dass er sich und die Antragstellerin zu 2) nicht aus den Lebensmitteln ern&#228;hrt, die er f&#252;r den Asia-Imbiss kauft. Der Antragsteller zu 1) versichert an Eides Statt, dass er in seinem Imbiss &#252;berwiegend Fast Food, das hei&#223;t Pommes, Bockwurst, Bratwurst, Chinapfanne, Kindersofteis, Bier, Cola, Capri Sonne und &#228;hnliche Sachen verkauft. Zu Hause w&#252;rden er und die Antragstellerin zu 2) Obst, Brot, Gem&#252;se, Fisch und Fleisch essen. Er versichert, nicht Lebensmittel im Wert von 332,17 Euro mitzunehmen und mit der Antragstellerin zu 2) privat zu verzehren. Der Antragsteller zu 1) hat zudem Lieferlisten &#252;ber die f&#252;r den Imbiss erworbenen Lebensmittel eingereicht, die seine Angaben best&#228;tigen. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass es sich um W&#252;rste, Fleisch, Pommes, Eis, Bier und &#228;hnliche Lebensmittel handelt. Die summarische Pr&#252;fung kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller sich nicht aus den f&#252;r den Imbiss erworbenen Lebensmitteln ern&#228;hren. Der Ansatz der monatlichen Pauschale von 332,17 Euro ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.</p>
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		<item>
		<title>Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss insgesamt rechtm&#228;&#223;ig sein</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/eingliederungsverwaltungsakt-insgesamt-rechtmasig/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/eingliederungsverwaltungsakt-insgesamt-rechtmasig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EGV-VA]]></category>
		<category><![CDATA[EGV.]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsverwaltungsakt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grunds&#228;tzlich ganz anzuordnen ist, wenn sich einzelne Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts als rechtswidrig erwiesen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 04.04.2012, <a href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0C666606857A0F7DE493017BB5C9E852.jp94?doc.id=JURE120008716&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">L 15 AS 77/12 B ER</a> entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsverwaltungsakt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsverwaltungsakt">Eingliederungsverwaltungsakt</a> nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grunds&#228;tzlich ganz anzuordnen ist, wenn sich einzelne Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts als rechtswidrig erwiesen.</p>
<p>Eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Ma&#223;nahmen dar, so dass die f&#252;r die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Beh&#246;rde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden w&#228;re, grunds&#228;tzlich nicht gerechtfertigt ist.</p>
<p>Das hei&#223;t &#252;bersetzt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung (oder ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/egv-va/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EGV-VA">EGV-VA</a>) nicht in allen rechtm&#228;&#223;ig ist lohnt sich ein Widerspruch. Dabei machen die Jobcenter h&#228;ufig Fehler. So werden oft die Kosten &#8211; zum Beispiel f&#252;r Bewerbungen &#8211; nicht geregelt. Manchmal werden auch Dinge in der Eingliederungsvereinbarung geregelt, die &#252;berhaupt nicht in eine Eingliederungsvereinbarung geregelt werden k&#246;nnen oder d&#252;rfen.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><span id="more-1618"></span></p>
<p>Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakts des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 (g&#252;ltig f&#252;r die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli 2012) ist gem&#228;&#223; § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung von Beratungsgespr&#228;chen und &#228;rztlichen Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>) nach vorl&#228;ufiger rechtlicher W&#252;rdigung des Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts f&#252;hren, sondern dieser unter Ber&#252;cksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden muss. Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur m&#246;glich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbst&#228;ndig und unabh&#228;ngig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtm&#228;&#223;igen Teil erlassen worden w&#228;re. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze d&#252;rfte es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt handeln. Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gem&#228;&#223; § 15 Abs. 1 S. 6 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur f&#252;r Arbeit zu § 15 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> (Fassung vom 20. Mai 2011, Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. <strong>Eine sorgf&#228;ltige Standortbestimmung bei der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person, die die St&#228;rken und den Unterst&#252;tzungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage f&#252;r eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie.</strong> Stellt sich vor diesem Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Ma&#223;nahmen dar, ist die f&#252;r die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Beh&#246;rde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden w&#228;re, grunds&#228;tzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall wie bei einer &#196;nderung in den pers&#246;nlichen oder wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivit&#228;t oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung eine Anpassungslage entstanden, die eine &#220;berpr&#252;fung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf. Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit der Eingliederungsma&#223;nahmen sicherzustellen. Demgegen&#252;ber erscheint es nicht sachgerecht, den bisherigen Eingliederungsverwaltungsakt, dessen Regelungen sich als teilweise rechtswidrig erwiesen haben und mit dem daher die angestrebte Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht erreicht worden ist, f&#252;r die Restlaufzeit ungepr&#252;ft fortzuf&#252;hren. Diese Gesichtspunkte m&#252;ssen im Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG dazu f&#252;hren, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.</p>
<p><strong>Erweist sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Erw&#228;gungen als begr&#252;ndet, weist der Senat nur erg&#228;nzend darauf hin, dass er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Regelung &#252;ber die Bewerbungskosten teilt. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gem&#228;&#223; § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen dar&#252;ber, welche Leistungen der Erwerbsf&#228;hige zur Eingliederung in Arbeit erh&#228;lt und welche Bem&#252;hungen er in welcher H&#228;ufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bem&#252;hungen nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungstr&#228;ger &#252;bernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur f&#252;r Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erh&#228;lt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der f&#252;r die Gew&#228;hrung ma&#223;geblichen Gr&#252;nde festzulegen.</strong> Diese Anforderungen gelten auch f&#252;r den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer 15.55). Die Durchf&#252;hrungshinweise sehen auch vor, dass f&#252;r verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten h&#228;tte.</p>
<p>Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II &#252;ber die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschl&#228;gig w&#228;re § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), l&#228;sst die gew&#228;hlte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit v&#246;llig offen, ob und ggf. in welcher H&#246;he die Kosten f&#252;r schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich eine Pr&#252;fung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschl&#228;gigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden w&#228;ren, w&#228;re der Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die H&#246;he des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungstr&#228;gers &#252;ber den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die M&#246;glichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu f&#252;hrt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbem&#252;hungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuf&#252;hren hat.</p>
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		<title>Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 07:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Mainz hat am 20.03.2012 &#8211; S 10 AS 178/12 ER entschieden, dass monatliche Leibrentenzahlungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Unterkunftskosten zu &#252;bernehmen sein k&#246;nnen, wenn der Eigentums&#252;bergang an dem Grundst&#252;ck bereits erfolgt ist und eine Verm&#246;gensbildung bei den Hilfebed&#252;rftigen nicht eintritt. Dabei seien die Leistungen f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Mainz hat am 20.03.2012 &#8211; S 10 AS 178/12 ER entschieden, dass monatliche Leibrentenzahlungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> zu &#252;bernehmen sein k&#246;nnen, wenn der Eigentums&#252;bergang an dem Grundst&#252;ck bereits erfolgt ist und eine Verm&#246;gensbildung bei den Hilfebed&#252;rftigen nicht eintritt.<br />
Dabei seien die Leistungen f&#252;r ein Eigenheim nur in H&#246;he der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu &#252;bernehmen.<br />
Die Kosten f&#252;r eine Geb&#228;udeversicherung, Schornsteinfeger u. &#228;. seien bei Eigent&#252;mern eines Grundst&#252;cks im Rahmen der Kosten der Unterkunft (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kdu/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with KDU">KdU</a>) in voller H&#246;he in den Monaten als Bedarf anzusetzen, in denen sie anfallen und nicht auf das Jahr gesehen mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen.</p>
<p><span id="more-1609"></span></p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Sozialgericht aus (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer ist die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, auch Tilgungsleistungen durch Steuermittel im Rahmen der KdU zu &#252;bernehmen und dadurch einen Verm&#246;gensaufbau bei den Leistungsberechtigten zu bewirken, hier nicht anzuwenden. Denn durch die &#220;bernahme der monatlichen Leibrente durch steuerfinanzierte Mittel, wird das Verm&#246;gen der Antragsteller nicht vermehrt. Das Eigentum an dem Grundst&#252;ck ist bereits vor Leistungsbezug der Antragsteller auf diese &#252;bergegangen. Die Eigentumsposition ist auch nicht &#8211; wie der Antragsgegner selbst vortr&#228;gt &#8211; in irgendeiner Weise bedingt, sondern &#8211; abgesehen von der Reallast und R&#252;ckauflassungsvormerkung &#8211; unbeschwert. Durch die Rentenzahlungen wird keine Verm&#246;gensbildung betrieben, die Zahlungen sind allenfalls dazu da, die bereits erworbene volle Eigentumsposition weiter zu sichern. Dieses Eigentum stellt aber gleichzeitig die Sicherstellung des auch im SGB II gesch&#252;tzten Grundbed&#252;rfnisses &#8220;Wohnen&#8221; dar und die Zahlung dieses Rentenbetrages ist damit insoweit tats&#228;chlich eher mit einer Mietzahlung vergleichbar. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung stellt auch nicht eine blo&#223;e Verbindlichkeit dar, deren Nichtbedienung durch die Antragsteller aufgrund des Leistungsbezuges hinzunehmen ist. Aufgrund des vertraglichen R&#252;cktrittsrechts ist ein Zusammenhang mit der Sicherung des Unterkunftsbed&#252;rfnisses der Antragsteller gegeben und damit eine &#220;bernahme im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch gerechtfertigt, zumal sich keine Hinweise daf&#252;r finden, dass diese Zahlungsmodalit&#228;t im kollusiven Zusammenwirken zwischen den Antragstellern und der &#220;bergeberin gew&#228;hlt wurde, um eine &#220;bernahme durch &#246;ffentliche Mittel sicherzustellen. Eine Umgehung des grunds&#228;tzlichen Ausschlusses der &#220;bernahme von Tilgungsleistungen vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. (&#8230;)</p>
<p>Schlie&#223;lich haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch bzgl. der &#220;bernahme h&#246;herer Nebenkosten glaubhaft gemacht. Dies hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung erkannt; die Antragsteller haben unproblematisch grunds&#228;tzlich einen Anspruch auf &#220;bernahme der ihnen gegen&#252;ber geltend gemachten Abgaben, der Geb&#228;udeversicherung und der Schornsteinfegerkosten.</p>
<p>Allerdings sind diese Kosten nicht auf das Jahr gesehen zusammenzurechnen und dann auf einen monatlichen Betrag umzurechnen, so wie es der Antragsgegner tut und das Sozialgericht &#8211; jedenfalls die erkennende Kammer &#8211; es bislang auch akzeptiert hat. Sondern ausgehend von der monatlichen Bedarfsdeckung des SGB II, sind die Kosten dann zu &#252;bernehmen, wenn sie tats&#228;chlich anfallen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietobergrenze der Stadt Kiel seit Dezember 2010</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/mietobergrenze-der-stadt-kiel-seit-dezember-2010/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 13:14:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttokaltmiete]]></category>
		<category><![CDATA[KDU]]></category>
		<category><![CDATA[Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rat der Stadt Kiel hat nach langem Z&#246;gern vor einigen Monaten die Mietobergrenzen f&#252;r die Stadt Kiel nach dem Mietspiegel 2010 angepasst. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die vom Rat beschlossenen &#196;nderungen: Der zu ber&#252;cksichtigende Betriebskostenanteil betr&#228;gt unter Zugrundlegung der Berechnung des Landessozialgerichts Schleswig auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 nur 1,24 € [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der Stadt <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> hat nach langem Z&#246;gern vor einigen Monaten die Mietobergrenzen f&#252;r die Stadt <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> nach dem Mietspiegel 2010 angepasst.</p>
<p>Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die vom Rat beschlossenen &#196;nderungen:</p>
<p><strong>
<table id="wp-table-reloaded-id-1-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-1">
<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th class="column-1">Personen im Haushalt</th><th class="column-2">Anzuerkennende<br />
<br />
Wohnungsgröße (in m²)</th><th class="column-3"><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> 2008</th><th class="column-4">Mietobergrenze 2010</th><th class="column-5">Veränderung<br />
<br />
in %</th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
	<tr class="row-2 even">
		<td class="column-1">1-Personenhaushalt</td><td class="column-2">= 50</td><td class="column-3">301,50 €</td><td class="column-4">308,50 €</td><td class="column-5">2,32</td>
	</tr>
	<tr class="row-3 odd">
		<td class="column-1">2-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 50 - = 60</td><td class="column-3">361,80 €</td><td class="column-4">370,20 €</td><td class="column-5">2,32</td>
	</tr>
	<tr class="row-4 even">
		<td class="column-1">3-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 60 - = 75</td><td class="column-3">453,00 €</td><td class="column-4">451,50 €</td><td class="column-5">- 0,33</td>
	</tr>
	<tr class="row-5 odd">
		<td class="column-1">4-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 75 - = 85</td><td class="column-3">508,30 €</td><td class="column-4">504,90 €</td><td class="column-5">- 0,67</td>
	</tr>
	<tr class="row-6 even">
		<td class="column-1">5-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 85 - = 95</td><td class="column-3">568,10 €</td><td class="column-4">564,30 €</td><td class="column-5">- 0,67</td>
	</tr>
	<tr class="row-7 odd">
		<td class="column-1">6-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 95 - = 105</td><td class="column-3">627,90 €</td><td class="column-4">623,70 €</td><td class="column-5">- 0,67</td>
	</tr>
	<tr class="row-8 even">
		<td class="column-1">7-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 105 - = 115</td><td class="column-3">687,70 €</td><td class="column-4">683,10 €</td><td class="column-5">- 0,67</td>
	</tr>
	<tr class="row-9 odd">
		<td class="column-1">Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied</td><td class="column-2">10</td><td class="column-3">59,80 €</td><td class="column-4">59,40 €</td><td class="column-5">- 0,67</td>
	</tr>
</tbody>
</table>
</strong></p>
<p>Der zu ber&#252;cksichtigende Betriebskostenanteil betr&#228;gt unter Zugrundlegung der Berechnung des Landessozialgerichts Schleswig auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 nur <strong>1,24 € pro m²</strong>. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht richtig.</p>
<p>Es m&#252;ssten <strong>1,66 € pro m²</strong> zu Grunde gelegt werden.</p>
<p>Dann s&#228;he die Tabelle so aus:</p>
<p><strong>
<table id="wp-table-reloaded-id-2-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-2">
<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th class="column-1">Personen im Haushalt</th><th class="column-2">Anzuerkennende<br />
<br />
Wohnungsgröße (in m²)</th><th class="column-3">Mietobergrenze 2010<br />
Stadt Kiel</th><th class="column-4">Mietobergrenze 2010<br />
nach BSG</th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
	<tr class="row-2 even">
		<td class="column-1">1-Personenhaushalt</td><td class="column-2">= 50</td><td class="column-3">308,50 €</td><td class="column-4">329,50 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-3 odd">
		<td class="column-1">2-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 50 - = 60</td><td class="column-3">370,20 €</td><td class="column-4">395,40 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-4 even">
		<td class="column-1">3-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 60 - = 75</td><td class="column-3">451,50 €</td><td class="column-4">474,70 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-5 odd">
		<td class="column-1">4-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 75 - = 85</td><td class="column-3">504,90 €</td><td class="column-4">540,60 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-6 even">
		<td class="column-1">5-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 85 - = 95</td><td class="column-3">564,30 €</td><td class="column-4">604,20 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-7 odd">
		<td class="column-1">6-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 95 - = 105</td><td class="column-3">623,70 €</td><td class="column-4">667,80 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-8 even">
		<td class="column-1">7-Personenhaushalt</td><td class="column-2">> 105 - = 115</td><td class="column-3">683,10 €</td><td class="column-4">731,40 €</td>
	</tr>
	<tr class="row-9 odd">
		<td class="column-1">Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied</td><td class="column-2">10</td><td class="column-3">59,40 €</td><td class="column-4">63,60 €</td>
	</tr>
</tbody>
</table>
</strong></p>
<p>Das macht schon einen ganz sch&#246;nen Unterschied aus.</p>
<p>Es gibt die ersten Entscheidungen vom Sozialgericht Kiel, die sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschlie&#223;en. Es gibt keine Garantie f&#252;r einen Gewinn &#8211; ich denke aber, dass es sich lohnt, Widerspruch einzulegen, wenn nicht die vollen Kosten der Unterkunft &#252;bernommen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/betriebskostenguthaben-auszahlungen-stammen-regelleistung-gezahlt-wurden-anzurechnen/</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Apr 2012 08:31:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrückzahlungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10 entschieden, dass Betriebskostenguthaben, die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebed&#252;rftigen beruhen, nicht im Monat nach ihrer R&#252;ckzahlung die Kosten der Unterkunft mindern. Im konkreten Fall hat der Leistungsberechtigte eine h&#246;here Miete zu zahlen, als das Jobcenter als angemessen anerkennt. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> hat mit Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10 entschieden, dass <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskostenguthaben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskostenguthaben">Betriebskostenguthaben</a>, die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebed&#252;rftigen beruhen, nicht im Monat nach ihrer R&#252;ckzahlung die Kosten der Unterkunft mindern.</p>
<p>Im konkreten Fall hat der Leistungsberechtigte eine h&#246;here Miete zu zahlen, als das Jobcenter als angemessen anerkennt. Er zahlt monatlich rund 30,00 Euro aus seinem Regelsatz zu seiner Miete dazu. Als es zu einer R&#252;ckerstattung von Betriebskosten kam, hat das Jobcenter das Guthaben als mindernd f&#252;r die Miete angerechnet. Diesem Vorgehen hat das Sozialgericht Kiel nun widersprochen.</p>
<p>Sollten Sie also nicht die volle Miete vom Jobcenter erhalten und einen Teil der Miete aus ihrem Regelsatz bestreiten, m&#252;ssen Sie &#8211; wenn ihre Betriebskostenabrechnung mit einer R&#252;ckzahlung endet &#8211; genau aufpassen, ob das Jobcenter Ihnen sp&#228;ter nicht etwas von den Kosten der Unterkunft abzieht. Das w&#228;re nicht rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p><span id="more-1572"></span></p>
<p>Das Sozialgericht Kiel hat dies wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Das Betriebskostenguthaben ist nicht den Kosten f&#252;r Unterkunft zuzuordnen.<strong> § 22 Abs. 1 Satz 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> bezieht sich lediglich auf R&#252;ckzahlungen und Gutschriften, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind, sonstige R&#252;ckzahlungen, die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebed&#252;rftigen beruhen, werden hiervon nicht erfasst.</strong> In der Rechtsprechung wird zum Teil vertreten, dass Betriebskostenerstattungen (in voller H&#246;he) auch dann die Kosten der Unterkunft mindern, wenn der Leistungstr&#228;ger im Abrechnungszeitraum nicht die tats&#228;chlichen, sondern lediglich die abgesenkten, als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und Heizung &#252;bernommen hat. Zur Begr&#252;ndung wird ausgef&#252;hrt, der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz  4 SGB II sei insofern eindeutig und enthalte keine Differenzierung danach, wie die R&#252;ckzahlung bzw. das Guthaben zustande gekommen seien.</p>
<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift bestimmt nicht allein, dass R&#252;ckzahlungen und Guthaben von Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung die im darauf folgenden Monat anfallenden Aufwendungen mindern. Vielmehr m&#252;ssen die R&#252;ckzahlung bzw. das Guthaben den Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung zuzuordnen sein. Hierf&#252;r reicht es nicht aus, dass die R&#252;ckzahlung/das Guthaben durch die Zahlung von Abschl&#228;gen entstanden ist, die sich bei Ber&#252;cksichtigung des tats&#228;chlichen Verbrauchs nachtr&#228;glich als zu hoch erwiesen haben. <strong>In F&#228;llen, in denen Leistungen f&#252;r die Unterkunft lediglich begrenzt auf die von dem Leistungstr&#228;ger als angemessen angesehene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> &#252;bernommen werden, hat der Leistungstr&#228;ger die dar&#252;ber hinausgehenden Kosten gerade nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt.</strong> F&#252;r die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II kann nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschl&#228;ge, unabh&#228;ngig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten h&#228;tte es der Klarstellung in § 22 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz SGB II nicht bedurft, nach der R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, au&#223;er Betracht bleiben.</p>
<p>Diesbez&#252;gliche R&#252;ckzahlungen sollen die Aufwendung f&#252;r die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschl&#228;ge f&#252;r die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierf&#252;r nach § 20 SGB II in der Regelleistung ber&#252;cksichtigt sind.</p>
<p>F&#252;r diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II spricht im &#220;brigen Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGB!. I 1706) in das SGB II eingef&#252;gt, um eine bestehende Schieflage zu beseitigen.</p>
<p>Nach der amtlichen Begr&#252;ndung (BT-Drucks. 16/1696, S. 26 f.) soll die Gesetzes&#228;nderung dem Umstand Rechnung tragen, dass die &#252;berzahlten Betriebskostenbetr&#228;ge &#252;berwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, w&#228;hrend die Betriebskostenr&#252;ckzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit ber&#252;cksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zun&#228;chst die Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur f&#252;r Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Tr&#228;gers f&#252;r die Kosten der Unterkunft entstanden. (&#8230;)</p>
<p>Im &#220;brigen ist § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Anrechnung eines entsprechenden Guthabens auf die f&#252;r angemessen gehaltenen statt der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu entnehmen. In § 22 SGB II wird der Begriff der Aufwendungen durchgehend dahingehend verwandt, dass er sich auf die dem Hilfeempf&#228;nger entstehenden Zahlungsverpflichtungen bezieht und nicht auf die vom Leistungstr&#228;ger zu erbringenden Leistungen. H&#228;tte der Gesetzgeber hiervon abweichen wollen, h&#228;tte er in § 22 Abs. 1. Satz 4 SGB II den Begriff der angemessenen Aufwendungen verwandt. (&#8230;)</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
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