ArbG Cottbus: Personenbedingte Kündigung nach nicht bestandener innerbetrieblicher Qualifizierung


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Arbeitsgericht Cottbus – 7 Ca 1594/06 – hat entschieden, dass selbst wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung eine innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme und der Arbeitnehmer die Qualifizierung nicht erfolgreich beendet das keinen Grund für eine personenbedingte Kündigung darstellt. Der Arbeitnehmer kann in so einem Fall lediglich betriebsbedingt gekündigt werden.


Leitsätze

1. Bietet der kündigende Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eine innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme an, die mit einer Abschlussprüfung endet, und besteht der Arbeitnehmer die Prüfung nicht, ist eine hierauf gestützte personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder Eignung für die in Aussicht genommene zukünftige Beschäftigung sozial nicht gerechtfertigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe unverändert geblieben ist. (Rn.45)

2. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nur betriebsbedingt kündigen. (Rn.54)

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer ordentlichen, fristgemäßen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung sowie um einen Anspruch der Klägerin auf vorläufige, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete, Weiterbeschäftigung. (…)

Da die Beklagte jedoch mangels entsprechender Kundennachfrage keine Möglichkeit sah, die Klägerin als Sachbearbeiterin Datenbereinigung zu beschäftigen, entschloss sie sich, die Klägerin im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme zur Call Center-Agentin auszubilden, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte. Hierzu hörte die Beklagte mit Schreiben vom 02. August 2006 den in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat an. (…)

Die Klägerin durchlief die Qualifizierungsmaßnahme in der Zeit vom Beginn des 01. August 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2006. Die diesem Qualifizierungsblock (1. Stufe) abschließende Prüfung am 07. September 2006 bestand die Klägerin nach Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte kam in Würdigung der Prüfungsleistungen der Klägerin zu dem Ergebnis, dass für die Durchführung einer Nachprüfung und für die Weiterführung der Qualifizierung in den weiteren aufeinander aufbauenden fünf Ausbildungsabschnitten keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und das Arbeitsverhältnis der Parteien infolgedessen zu kündigen sei. (…)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die der Klägerin zugegangene Kündigung der Beklagten vom 15. September 2006 aufgelöst worden ist. Auch war die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin Datenbereinigung weiterzubeschäftigen, denn die Kündigung vom 15. September 2006 ist unwirksam. (…)

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. September 2006 aufgelöst worden. Denn die Kündigung vom 15. September 2006 ist unwirksam. (…) Sie löste das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum Zeitpunkt des Ablaufs der einzuhaltenden Kündigungsfrist und damit zum Ende des 31. Oktober 2006 auf. Denn die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch Gründe bedingt, die in der Person der Klägerin liegen. (…)

Zwar ist anerkannt, dass eine personenbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitnehmer eine objektive Eignungsvoraussetzung z.B. eine Fahrerlaubnis, ein Gesundheitszeugnis oder eine sonstige behördliche Erlaubnis zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung fehlt oder weggefallen ist und dieser Kündigungssachverhalt als personenbedingter Grund im Sinne des § 1 II Kündigungsschutzgesetz das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig stört, so dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht zumutbar ist.

Fehlt dem Arbeitnehmer zur Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung eine objektive Eignungsvoraussetzung beispielsweise in Gestalt eines erforderlichen, auch Seitens des Arbeitgebers für erforderlich gehaltenen Befähigungsnachweises, ist der Arbeitgeber damit dauerhaft und auf unbestimmte Zeit daran gehindert, dem Arbeitnehmer gegenüber sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht auszuüben oder den Arbeitnehmer vollumfänglich und damit vertragsgerecht in der vereinbarten Arbeitsaufgabe und somit entsprechend des arbeitnehmerseitigen Beschäftigungsanspruchs einzusetzen. Solches kann Anlass und Grund einer personen-/eignungsbedingten Kündigung sein.

Maßgeblich ist aber insoweit, inwiefern für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit die notwendige Eignung weggefallen oder nicht mehr gegeben ist.

Hiervon kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Person der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Solches steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.Januar 2007 fest, denn der Klägerin ist für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung als Sachbearbeiterin Datenbereinigung eine objektive Eignungsvoraussetzung nicht abhanden gekommen, noch hat sie diesbezüglich eine solche weder nicht aufrechterhalten, noch nicht erwerben können.

Denn arbeitsvertraglich ist entsprechend des Änderungsvertrages vom 17. März 2004 klägerseitig die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Datenbereinigung geschuldet. Nur auf eine solche Tätigkeit richtet sich der klägerseitige, zur eigenen Leistungsverpflichtung im Synallagma, stehende Beschäftigungsanspruch und der Leistungsanspruch der Beklagten.

Mit Wegfall der vertragsgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin als Sachbearbeiterin Datenbereinigung geht ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung einher. Nicht aber fehlt der Klägerin infolge der am 07.09.2006 nicht bestandenen Abschnittsprüfung die Eignungsvoraussetzung für diese arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung als Sachbearbeiterin Datenbereinigung.

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vertragliche vereinbarte Tätigkeit sei mit Aufnahme des Qualifizierungslehrgangs zur Call Center-Agentin ausdrücklich oder konkludent geändert worden.

Bereits nach der insoweit eindeutigen Formulierung zum Direktionsrecht entsprechend Ziffer 1. des Arbeitsvertrages konnte die Beklagte die Arbeitsaufgabe der Klägerin nicht durch arbeitgeberseitige Weisung abändern, denn die Tätigkeit einer Call Center-Agentin entsprach weder der Vorbildung der Klägerin noch ihren Fähigkeiten, anderenfalls hätte es keiner Qualifizierung der Klägerin zu dieser Tätigkeit bedurft. (…)

Auch die einvernehmliche Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme ändert an dieser Bewertung nichts.

Denn zutreffend hat die Beklagte in Erkenntnis eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes der Klägerin entsprechend des Ultima-Ratio-Prinzips des Kündigungsrechts die Qualifizierung zur Call Center Agentin angeboten, um die Klägerin dann auch nach entsprechender Änderung des Arbeitsvertrages zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen zu können.

Scheitert in einem solchen Falle die Qualifizierung, manifestiert sich der Kündigungsgrund im Sinne dringender betrieblicher Erfordernisse auch insoweit, dass der Klägerin als Arbeitnehmerin die Einwendung verwehrt ist, es bestünde nach einer zumutbaren Qualifizierungsphase die Möglichkeit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen.

Eine Änderung des Arbeitsvertragsinhalts geht aber mit der Aufnahme einer solchen Qualifizierungsmaßnahme noch nicht, allenfalls insoweit einher, dass diese Maßnahme zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung durchgeführt und für die Zeit der Dauer der Qualifizierung die arbeitnehmerseitige Leistungspflicht im Sinne der vereinbarten Tätigkeit suspendiert wird, der Arbeitgeber auf seinen Leistungsanspruch, der Arbeitnehmer auf seinen Beschäftigungsanspruch für die Dauer dieser Maßnahme verzichtet. (…)

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