ArbG Frankfurt am Main: Besitz von Firmenunterlagen rechtfertigt nicht Kündigung eines Altersteilzeitverhältnisses in der Freizeitphase


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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden – 1 Ca 5225/07, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bereits in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindet, nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Arbeitnehmer noch vertrauliche Dokumente des Arbeitgebers in seinem Besitz hat und daher das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Da das Beschäftigungsverhältnis faktisch nicht mehr existiert ist dem Arbeitgeber zuzumuten an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer über eine langjährige Betriebszugehörigkeit verfügt.

Rund ein Jahr vor ihrem geplanten Ausscheiden aus der Firma war der bereits in der Freizeitphase befindlichen Personalreferentin eines Autohauses gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte erfahren, dass die sich in der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterin noch vertrauliche Dokumente der Firma hatte. Alleine dieser Umstand reicht jedoch nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht aus um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Dem Arbeitgeber kann es ohne weiteres zugemutet werden eine Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, die 20 Jahre lang ohne Beanstandung im Betrieb gearbeitet hat, an dem Arbeitsverhältnis noch ein Jahr festzuhalten.

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