ArbG Frankfurt/Main: Kündigung wegen eines Schlucks Cola


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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 7 Ca 4568/07 – hatte in einem Fall zu entscheiden in dem ein Kassierer eines Supermarktes einen Schluck aus einem noch nicht bezahltem Getränk genommen hatte. Solch ein Schluck kann – wegen Diebstahls geringwertiger Sachen – eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Kassierer hatte sich nachdem der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung gedroht hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Richter erklärten den vor diesem Hintergrund geschlossenen Aufhebungsvertrag zwischen einem Kassierer und der Supermarktkette für wirksam. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass obwohl es in dem Markt die eindeutige Anweisung gab Getränke vor dem Verzehr zu bezahlen der Arbeitnehmer dies trotzdem getan hatte er war dabei von einer Videokamera dabei aufgenommen worden.

Mit der Drohung einer fristlosen Kündigung wurde er daraufhin von dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gebracht. Laut Urteil war der Vertrag nicht infolge der vorausgegangenen Kündigungsdrohung unwirksam. Bei einem Diebstahl auch geringwertiger Lebensmittel dürfe ein durchschnittlicher Arbeitgeber den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Betracht ziehen und deshalb auch damit drohen.
Quelle: Focus

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