PM BAG – Frist Tatsachen Kündigungsschutzklage


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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – Urteil vom 8. November 2007 – 2 AZR 314/06, dass bis zum Ende der ersten Tatsacheninstanz alle Gründe die gegen eine Kündigung sprechen vorgebracht sein müssen.

BAG Pressemitteilung Nr. 80/07

Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Klagefrist

Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben, so kann er sich in diesem Verfahren nach § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung – hier durch Tarifvertrag – ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung, der nach §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig geltend gemacht werden muss. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis erwähnt, aber den tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht geltend macht. Ein entsprechender Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers kann allerdings unter Umständen eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG auslösen.

Im Streitfall hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 17 KSchG. Erstmals in der Revisionsinstanz machte er geltend, er sei ordentlich unkündbar, die Tarifvertragsparteien hätten in unzulässiger Weise die tariflichen Vorschriften über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nachträglich verschlechtert.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Auf einen tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung konnte der Kläger jedenfalls deshalb die Klage nicht mehr stützen, weil er einen solchen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG geltend gemacht hat. Über die Auslegung und Wirksamkeit der tariflichen Regelungen über den Sonderkündigungsschutz hatte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 – 2 AZR 314/06 –
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2005 – 14 Sa 370/05 –

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