Kündigung unwirksam: Selbst Personalleiter müssen ihre Bevollmächtigung nachweisen


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 25.02.2014 – 1 Sa 252/13 – hat entschieden, dass auch ein Personalleiter die Bevollmächtigung zur Kündigung durch eine Vollmacht nachweisen muss.
Eine Bestellung zum Personalleiter genügt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts in Kiel nicht. Die Bestellung zum Personalleiter muss dem Arbeitnehmer bekannt gemacht werden. Dabei kommt es nicht drauf an, ob der Personalleiter den Arbeitsvertrag selbst unterschrieben hat.

Sie wurden gekündigt?
1) Prüfen: Wenn der Chef nicht persönlich gekündigt hat, muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beigefügt sein. (Im Original. Kopie reicht nicht. Auch nicht, wenn der Personalchef unterschrieben hat.)
2) Kündigung sofort zurückweisen.
3) Lassen Sie sich  schnell beraten.

Durch eine Zurückweisung lassen sich Kündigungen -auch im Kleinbetrieb oder während der Probezeit- zumindest vorerst beitigen.

Das Landesarbeitsgericht in Kiel hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne der Vorschrift. Dieses hat die Beklagte durch eine Bevollmächtigte, nämlich Frau K., vorgenommen. Frau K. hat dabei eine Vollmachtsurkunde im Sinne der Vorschrift nicht vorgelegt. Dem Kündigungsschreiben war nur die Kopie einer Vollmacht beigefügt, was nicht ausreicht.
Wegen des mangelnden Nachweises der Vollmacht hat der Kläger die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen. Zwischen dem Zugang der Kündigung am 14.01. und dem Zugang des Zurückweisungsschreibens spätestens am 19.01.20 14 liegen 5 Tage. Das genügt nach allgemeiner Ansicht, um von einer noch unverzüglichen Zurückweisung auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass der Kläger sich zunächst mit einem Anwalt über seine Vorgehensweise beraten darf und hat. Die
Zurückweisung durch den Kläger erfolgte auch wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde. Ausweislich des Zurückweisungsschreibens weist der Kläger die Kündigung ausdrücklich gemäß § 174 BGB zurück, weil ihr keine dieser Vorschrift entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt war.

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