LAG Hamm: Fristlose Kündigung eines Sozialarbeiters für ein Fußball-Fanprojekt nach Veranstaltung von Konzerten mit rechtsradikaler Musik


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Das Landesarbeitsgericht Hamm – 14 Sa 157/08 – hat die fristlose Kündigung eines Sozialarbeiters bestätigt, der für das Fan-Projekt einen Fußballvereins gearbeitet hatte und zugleich Veranstalter von Konzerten mit rechtsradikaler Musik war. Das Gericht war der Auffassung die beiden Tätigkeiten ließen sich nicht mit einander vereinbaren.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1969 geborene und zum Sozialarbeiter ausgebildete Kläger ist seit 1996 beim beklagten Verein als hauptamtlicher Mitarbeiter im Rahmen eines (Fußball-) Fanprojekts beschäftigt. Das Projekt wird zu je einem Drittel aus Mitteln der deutschen Fußballliga, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Gelsenkirchen finanziert. Vergleichbare Projekte existieren in anderen Städten mit Fußballvereinen der ersten Bundesliga vor dem Hintergrund des vermehrten Auftretens von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen als besondere Form der Jugend- und Sozialarbeit.

Der Arbeit im Fanprojekt liegt das nationale Konzept „Sport und Sicherheit“ zugrunde. Ziel ist es u.a., Gewalt einzudämmen und extremistische Orientierungen abzubauen, insbesondere Vorurteile, Feindbilder und Ausländerfeindlichkeit.

Nach eigenen Bekundungen bewegt der Kläger sich in der so genannten schwarzen Szene, die auch als „Gothik-Gruftstil-Wave-“ oder „Neofolk-“ und „Industrial-Culture-Szene“ bezeichnet wird. Der Kläger veranstaltete ab 1996 in unregelmäßigen Abständen unter dem Namen „Ignis Ed Ferrum“ und ab 2004 unter der Bezeichnung „[KRANKPOP]“ Musikveranstaltungen. Nach einem vom Kläger mit organisierten Konzert der französischen Band „Dernière Volonté“ erhielt der Geschäftsführer des Beklagten eine E-Mail des „Polit-Café Azzoncao“ aus der linken Antifa-Szene mit dem Betreff „Fanprojektleiter von Schalke 04 organisiert rechte Kulturevents“. In dieser E-Mail wurde auf die außerberuflichen Aktivitäten des Klägers aufmerksam gemacht.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 17.04.2008, nachdem sie den Kläger zuvor angehört hatte. Sie begründete die Kündigung im Wesentlichen damit, dass die Nähe des Klägers zu rechtsgerichteten Musikgruppen und die durchgeführten Konzertveranstaltungen diesen unglaubwürdig machten, Jugendliche vor dem Abdriften in die rechte Szene zu bewahren. Der Kläger sei nicht mehr geeignet, eine Tätigkeit als Sozialarbeiter in einem Fanprojekt auszuüben, welches als Ziel die Eindämmung von Gewalt und den Abbau extremistischer Orientierung verfolge. Die Musikgruppen seien eindeutig der rechten Szene zuzuordnen. Sowohl der äußere Auftritt der Musikgruppen als auch deren Liedtexte ließen keinen anderen Schluss zu. Das gelte insbesondere für die Texte des Musikprojekts „Die Blutharsch“, deren Musiker in faschistisch und national-sozialistisch kodierten Uniformen auftreten würden, aber auch für die vom Kläger in seiner Tätigkeit als Discjockey aufgelegte Musik der Gruppen „Sol Invictus“, „Allerseelen“, Blood Axis“, Genocide Organ“ und „Ostara“ (vormals „Strengt Through Joy“).

Der Kläger wendet sich gegen die ausgesprochene Kündigung. Er ist der Auffassung, die Musik der von ihm veranstalteten Konzerte sei von düsterer, romantischer und experimenteller Art, die sich musikalisch und thematisch mit spirituellen Gefühlen, mystischen Geschichten bis hin zu abnormen menschlichen Verbrechen befasse. Die Künstler beabsichtigten, ihr Publikum zu eigenständiger Meinungsbildung und Kritikfähigkeit anzuregen. Die von ihm organisierten Veranstaltungen hätten nicht im Geringsten in Verdacht gestanden, rechtes Gedankengut zu transportieren. Er verwahre sich dagegen, rechten Ideologien angehangen oder etwa Sympathien für Rechtextremismus oder Nationalismus zu hegen.

Entscheidungsgründe:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich intensiv mit der Musik der vom Kläger veranstalteten Konzerte auseinandergesetzt und ist der Argumentation des Beklagten im Wesentlichen gefolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, dass die fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung wirksam ist, und hat die Berufung daher zurückgewiesen.

Es hat darauf abgestellt, dass zu den grundlegenden Richtlinien des Fanprojekts u. a. das Ziel gehört, extremistische Orientierungen wie Vorurteile, Feindbilder und Ausländerfeindlichkeit abzubauen. Der Kläger sei damit als Leiter des Projektes Tendenzträger und habe zudem repräsentative Funktionen gegenüber anderen gesellschaftlichen Institutionen wahrzunehmen. Die Eignung für diese Aufgabe habe der Kläger durch sein außerdienstliches Verhalten in Frage gestellt. Obwohl er gegen extremistische Orientierungen arbeiten soll, habe er in seiner Freizeit Musik nicht lediglich privat konsumiert und sich mit ihr auseinander gesetzt, sondern sie nach außen ohne kritische Distanz kommuniziert und die Indifferenz eines Teils ihrer Interpreten gegenüber rechtsextremen Strömungen damit objektiv ignoriert.

Da dieser Widerspruch für ihn auch erkennbar gewesen sei und er nicht damit habe rechnen können, dass der Beklagte dieses Verhalten hinnimmt, habe es einer vorherigen Abmahnung nicht gedurft.

Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Nach Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts Hamm – 14 Sa 157/08 –

Vorinstanz: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 835/06 –

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