LAG Hessen: Schriftformerfordernis für Kündigung – Unterschriftenstempel reicht nicht


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Das Landesarbeitsgericht Hessen – 10 Sa 961/06 – hat entschieden, dass eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.


Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches von dem Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Er behauptete, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift, was sich auch aus einem Vergleich aus weiteren, von ihm vorgelegten und dem Gericht vorgelegten Schreiben ergebe. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der seinerzeitige Geschäftsführer persönlich habe das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben.
Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die Kündigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Zwar behauptete der Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben sei vom damaligen Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden. Dieser habe auch als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündigungsschreiben unterschrieben zu haben. Allerdings sei die Aussage des Zeugen relativ unbestimmt gewesen, als es um die näheren Umstände, unter den die Unterschrift geleistet worden sei, ging. Der Zeuge habe zudem auf die Frage, ob es im Computer eine von ihm hinterlegte Unterschrift gebe, lediglich mit Nichtwissen reagiert, was für einen Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter einer Firma, welcher die Geschäfte führe, eher ungewöhnlich sei. Demgegenüber habe der Mitarbeiter die Echtheit der Unterschrift nicht nur bestritten, sondern zahlreiche Indizien genannt, aus denen Zweifel an derEchtheit der Unterschrift folgten.
Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Berufungsgerichts nunmehr fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben vom damaligen Geschäftsführer nicht eigenhändig geleistet, sondern mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden sei. Der Gutachter habe Merkmale benannt, die mit der Hypothese, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben ein handschriftliches Produkt sei, nicht in Einklang zu bringen seien. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse sei der Gutachter zu dem Schluss gekommen, die Unterschrift sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden, wobei der höchste Wahrscheinlichkeitsgrad nicht für angemessen erachtet werde, da es sich bei der Unterschrift nur um einen relativ kurzen Namenszug handele. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens reichte dem Hessischen Landesarbeitsgericht deshalb aus, um die Zeugenaussage des Geschäftsführers als widerlegt anzusehen. Damit stand zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Nach Pressemitteilung Nr. 6/08 vom 30. Juni 2008
Hess. LAG, Urteil vom 26. Oktober 2007 – 10 Sa 961/06
Vorinstanz: Arbeitsgericht Hanau vom 5. Mai 2006 – 4 Ca 32705

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