LAG Mainz: Bei einer unberechtigten Kündigung muss der Arbeitgeber Lohn zahlen


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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden – 9 Sa 233/07, dass einem Arbeitnehmer dem fristlos gekündigt wurde auch für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses Lohn zusteht. Der Arbeitnehmer habe durch Erhebung der Klage schlüssig gezeigt, dass er arbeitswillig sei und somit seine Arbeitskraft angeboten.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 12.12.2005 fristlos gekündigt. In dem deswegen geführten Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 7 C 2281/05 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der genannten Kündigung zwar nicht fristlos mit Zugang der Kündigung am 14.12.2005, sondern infolge einer durch Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2006 sein Ende gefunden hat.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil, Az.: 9 Sa 234/07, das arbeitsgerichtliche Urteil im Bestandsschutzverfahren abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Wie die Berufungskammer mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 234/07, festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht, auch nicht in Wahrung einer ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Vielmehr erweist sich diese Kündigung sowohl als fristlose, als auch als ordentliche Kündigung als rechtsunwirksam. Auf das genannte Urteil und seine Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Dem entsprechend bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2006 hinaus fort.

Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 615 BGB vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Nachweise bei DLW/Dörner, 6. Aufl., C/1216 ff.) bedarf es nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber keines – auch keines wörtlichen – Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmer mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen.

Die Höhe der sich errechnenden Ansprüche ist unstreitig, nachdem die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berechnung des Klägers insoweit entgegen getreten ist.

Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Teil-Urteil – wie geschehen – abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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