LAG Rheinland-Pfalz: Nichtigkeit einer Kündigung per Telefax


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Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat am 31.01.2008 – 9 Sa 416/07 entschieden, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die nur per Telefax ausgesprochen wurde unwirksam ist.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte übermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erklärt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Klägerin Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2007. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Dass eine per Telefax erklärte Kündigung die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Die deshalb nach § 125 Satz 1 BGB eingetretene Rechtsfolge der Nichtigkeit der Kündigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis ersetzt den Mangel der Form nicht.

Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Klägerin in vorliegendem Fall nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Formmangel zu berufen. Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, damit die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.

Umstände, die diese Annahme in vorliegendem Fall rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt das Telefonat zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.12.2006 hatte. Durch das Telefonat der Sozialarbeiterin am 20.12.2006 der Klinik, in welche sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt befand und aufgrund des eigenen Schreibens der Klägerin vom 03.01.2007 war für die Beklagte noch innerhalb der laufenden Kündigungsfrist erkennbar, dass die Klägerin am Arbeitsverhältnis festhalten will. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zuvor bereits infolge der Annahme der Wirksamkeit der Kündigungserklärung Dispositionen getroffen hat. (…)

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