LAG Rheinland Pfalz: Wer seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlässt dem droht die fristlose Kündigung


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Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und ohne sich auszustempeln seine Arbeit verlässt der Arbeitgeber berechtigt ist fristlos zu kündigen.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen.

Der Kläger hatte am 31.01.2007 oder 01.02.2007 unstreitig am Vormittag seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne den Beklagten zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei hatte der Kläger weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiterfassungssystem bedient.

Entscheidungsgründe:

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2007 – rechtlich ist lediglich von einer Kündigung, trotz zweier gleichlautender Kündigungsschreiben auszugehen – rechtswirksam beendet.

Der Kläger hat am 31.01.2007 oder 01.02.2007 vormittags während der üblichen Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen, um private Geschäfte zu erledigen. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtwidrigkeit, für welche der Kläger keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat.

Soweit er zweitinstanzlich hervorgehoben hat, er habe vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes seine Arbeitskollegen darüber informiert, dass er die Mittagspause durcharbeiten werde, ändert dies nichts am Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Denn er hat nach wie vor die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, stattdessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Infolgedessen war für den Beklagten auch nicht kontrollierbar, inwiefern der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeit tatsächlich nachkommt.

Entgegen der Auffassung des Klägers konnte der Beklagte dieses Fehlverhalten als Kündigungsgrund in den Rechtsstreit einführen, obwohl er die Kündigung im Kündigungsschreiben ausschließlich auf die „Vorkommnisse vom 01.02.2007“ gestützt hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen Vorkommnissen um die Entnahme und Weiterverarbeitung des Rohrmaterials gehandelt habe, liegt kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen vor. Denn das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgte unstreitig zeitlich vor Ausspruch der Kündigung vom 02.02.2007 und der Beklagte ist von Rechts wegen nicht darauf beschränkt, ausschließlich im Kündigungsschreiben mitgeteilte Kündigungsgründe in einen Kündigungsrechtsstreit einzuführen.

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei dem Verlassen des Arbeitsplatzes um eine grobe Pflichtverletzung, bei welcher der Kläger von vornherein offensichtlich nicht davon ausgehen konnte, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt. Eine Abmahnung war daher nicht erforderlich.

Ob das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes auch als Arbeitszeitbetrug an sich gewertet werden kann, bedarf nach Auffassung der Berufungskammer nicht der Klärung, zumal es sich, auch ohne Vorliegen einer Betrugsabsicht, um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass generell eine außerordentliche Kündigung hierauf gestützt werden kann.

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