LAG Schleswig Holstein: PKH bei nicht bewiesener Drohung mit Kündigung und daraufhin unterzeichnetem Aufhebungsvertrag


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließt und später im Kündigungsschutzprozess anführt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer Kündigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Klägerin ist 1974 geboren, ledig und hat keine Kinder. Sie war seit dem 15.04.1998 bei der Beklagten, die drei Altenheime betreibt, beschäftigt. Zuletzt war sie als Hauswirtschafterin und Springkraft in sämtlichen drei Heimen eingesetzt. Das zuletzt erzielte Monatseinkommen betrug 1.566,89 Euro. Am 30.08.2007 fand zwischen der Klägerin und der Heimleiterin der Beklagten, Frau J. R., ein etwa 10minütiges Gespräch statt. Dabei unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2007. (…) Die Klägerin hat behauptet, sie sei in dem Gespräch vom 30.08.2007 durch die Heimleiterin, Frau R., unter Androhung einer fristlosen Kündigung sowie unter Androhung der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses zur Unterzeichnung des Auflösungsvertrages gezwungen worden. (…)

Entscheidungsbegründung:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

In der Sache hat sie derzeit Erfolg, soweit Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden ist. Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Vorschrift verlangt nicht Erfolgsgewissheit, sondern lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. Es reicht aus, wenn bei einer vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, der Erfolg also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Kommt eine Beweisaufnahme für den schlüssigen Vortrag ernsthaft in Betracht, darf die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen. Die hinreichende Erfolgsaussicht kann vorliegend nicht verneint werden. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an die Voraussetzungen der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO überspitzt und die Möglichkeit der Beweisbarkeit ihres Vortrages durch Parteivernehmung fehlerhaft nicht berücksichtigt. Die hinreichende Erfolgsaussicht hängt davon ab, ob die Klägerin den Auflösungsvertrag wirksam angefochten hat, § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB. Die Klägerin hat sich darauf berufen, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr im Gespräch vom 30.08.2007 widerrechtlich mit einer fristlosen Kündigung und der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses gedroht und sie dadurch zum Abschluss des Auflösungsvertrages veranlasst.
Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, d.h. eines Nachteils, dessen Eintritt nach Auffassung des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängt. Die Ankündigung, in einem bestimmten Fall eine Kündigung auszusprechen, stellt eine Drohung dar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin ausreichend beweisbar dargelegt, dass die von ihr behauptete Drohung mit einer fristlosen Kündigung widerrechtlich erfolgte. Der Tatsachenvortrag der Klägerin bezüglich des streitbefangenen Gespräches vom 30.08.2007 ist zwar allgemein gehalten, genügt jedoch den Anforderungen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Androhung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung dann widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Auf den tatsächlichen Erfolg der in Aussicht gestellten Kündigung im Falle einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung kommt es dabei nicht an. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung im Fall ihres Ausspruchs mit großer Wahrscheinlichkeit einer solchen Überprüfung nicht standhalten wird, darf er die außerordentliche Kündigung nicht in Aussicht stellen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der eindeutigen Regelung des § 123 BGB, anders als um Kündigungsschutzprozess, der Arbeitnehmer im Anfechtungsprozess diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen muss, aus denen er sein Anfechtungsrecht herleitet. Dazu gehören auch die Umstände, welche die Widerrechtlichkeit begründen. Zwar handelt es sich bei der Widerrechtlichkeit der Androhung einer Kündigung um einen Negativbeweis, für den zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung genügt. Deshalb hat der Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast substantiiert zu bestreiten und dabei positiv darzulegen, aus welchen Gründen er in vertretbarer Weise einen außerordentlichen Kündigungsgrund annehmen durfte. Nur diese vorgetragenen Umstände braucht der beweispflichtige Arbeitnehmer dann zu widerlegen.
Die Klägerin hat in ihrer Klagschrift zwar lediglich behauptet, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr „gedroht, es gäbe angeblich genug Gründe, um eine sofortige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, genannt hat sie (Frau R.) die Gründe allerdings nicht“ und dieses Vorbringen auch nach dem abweichenden, detaillierten Vortrag der Beklagten unter Zeugenbenennung sich darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten insgesamt zu bestreiten und zu betonen, dass die Zeugin Riedel sich so verhalten habe, „wie in der Klagschrift beschrieben“. Aufgrund der abgestuften Darlegungslast im vorliegenden Fall hat die Klägerin damit jedoch ausreichend schlüssig eine widerrechtliche Drohung vorgetragen. Nach ihrem Vortrag wurden die angeblichen Gründe der in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung nicht mitgeteilt. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei angedroht worden „ein entsprechendes schlechtes Zeugnis auszustellen“, kommt ebenfalls eine rechtswidrige Drohung in Betracht. Die Ankündigung, kein gutes Zeugnis auszustellen, stellt grundsätzlich keine rechtswidrige Drohung dar. Es besteht lediglich Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes, nicht ein „gutes Zeugnis“. Anders ist es, wenn das „gute Zeugnis“ der entsprechenden Leistung der Klägerin entsprach. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, ihr sei ein „entsprechendes schlechtes Zeugnis“ angekündigt worden, wobei sich das „entsprechend“ auf die fristlose Kündigung bezog. Damit ist auch insoweit schlüssig ein Anfechtungsgrund vorgetragen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht führt auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine hinreichende Aussicht hatte, ihr Vorbringen zu beweisen. Sie stand als Partei zur Vernehmung zur Verfügung, was angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugengespräch handelte, ein zulässiger Beweisantritt ist. Auf der anderen Seite war die Heimleiterin als Zeugin benannt. Die Tatsache widersprechenden Vortrags kann nicht dazu führen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen gewürdigt wird. Vielmehr ist der persönliche Eindruck des Gerichts vom Inhalt der Beweisaufnahme maßgeblich für die Überzeugungsbildung. (…)
Vorinstanz: 5 Ca 2818/07 ArbG Lübeck

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